87/232/EWG: Entscheidung der Kommission vom 27. März 1987 über den Antrag der Firma Vita-tex Ltd, Slough, Vereinigtes Königreich, auf Rückerstattung von Antidumpingzöllen, die auf die Einfuhren bestimmter Polyesterspinnfäden aus den Vereinigten Staaten von Amerika erhoben wurden (Nur der englische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 102 vom 14/04/1987 S. 0025 - 0026
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. März 1987 über den Antrag der Firma Vita-tex Ltd, Slough, Vereinigtes Königreich, auf Rückerstattung von Antidumpingzöllen, die auf die Einfuhren bestimmter Polyesterspinnfäden aus den Vereinigten Staaten von Amerika erhoben wurden (Nur der englische Text ist verbindlich) (87/232/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 des Rates vom 23. Juli 1984 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 16, in Erwägung nachstehender Gründe: A. Verfahren (1) Mit Verordnung (EWG) Nr. 3439/80 (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2585/85 (3), führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Polyesterspinnfäden mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika ein. (2) Am 23. November 1984 beantragte Vita-tex Ltd, Slough, Vereinigtes Königreich, Einführer von Polyesterspinnfäden aus den Vereinigten Staaten, bei den Behörden des Vereinigten Königreichs die Rückerstattung von insgesamt . . . £ (4), die sie als endgültigen Antidumpingzoll auf ihre Einfuhren von Polyesterspinnfäden aus den Vereinigten Staaten entrichtet hatte. Die Behörden des Vereinigten Königreichs leiteten den Antrag der Kommission zu. (3) Die Kommission hat den Antrag geprüft, die antragstellende Firma über die vorläufigen Ergebnisse dieser Prüfung unterrichtet und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Stellungnahme wurde für diese Entscheidung berücksichtigt. (4) Die Kommission hat die Mitgliedstaaten unterrichtet und zu der Angelegenheit Stellung genommen. Nach erneuten Darlegungen und zusätzlichen Informationen des Antragstellers und der Behörden des Vereinigten Königreichs änderte die Kommission ihre Auffassung. Die Mitgliedstaaten wurden über die geänderte Auffassung der Kommission unterrichtet. Keiner der Mitgliedstaaten erhob Einspruch gegen die geänderte Auffassung der Kommission. B. Vortrag des Antragstellers (5) Der Antragsteller stützt seinen Antrag auf einen Vergleich zwischen den zur Diskussion stehenden Ausfuhrpreisen und den beim Verkauf der Waren in den Vereinigten Staaten von Amerika üblichen Preisen. C. Zulässigkeit des Antrags (6) Anfänglich ließ die Kommission den Antragsteller und die Mitgliedstaaten wissen, daß sie den Antrag als unzulässig betrachte, da es so schien, als sei er nach Verstreichen der in Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 festgelegten Frist gestellt worden. Aufgrund der zusätzlichen Darlegungen des Antragstellers und der Behörden des Vereinigten Königreichs teilt die Kommission nunmehr die Auffassung, daß der Antrag unter Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der Antidumpingvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere der Fristen, gestellt worden ist. D. Begründung des Antrags (7) Der Antragsteller hat seinen Antrag mit detaillierten Angaben über die im Zeitpunkt der Durchführung der fraglichen Einfuhren in den Vereinigten Staaten festgestellten Normalwerte versehen. Die Kommission erachtet die Repräsentativität und die Vollständigkeit der vorgelegten Information für gegeben und akzeptiert deshalb die vom Antragsteller angegebenen Normalwerte. (8) Aus einem Vergleich der in Absatz 7 genannten Normalwerte mit den fraglichen Ausfuhrpreisen ergibt sich, daß der Antrag hinreichend begründet ist. E. Rückerstattungsbetrag (9) Zu erstatten ist der Betrag, um den der erhobene Zoll den Unterschied zwischen den Normalwerten und den Ausfuhrpreisen übersteigt. Dieser Differenzbetrag beläuft sich bei den fraglichen Sendungen auf . . . .£ - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Dem Antrag der Firma Vita-tex, Ltd, Slough, Vereinigtes Königreich, auf Rückerstattung von insgesamt . . . .£ wird stattgegeben. Artikel 2 Der in Artikel 1 genannte Betrag wird durch die Behörden des Vereinigten Königreichs rückerstattet. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich und die Firma Vita-tex Ltd, Slough, Vereinigtes gerichtet. Brüssel, den 27. März 1987 Für die Kommission Karl-Heinz NARJES Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 201 vom 30. 7. 1984, S. 1. (2) ABl. Nr. L 358 vom 31. 12. 1980, S. 91. (3) ABl. Nr. L 246 vom 13. 9. 1985, S. 57. (4) In der veröffentlichten Fassung dieser Entscheidung wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung EWG Nr. 2176/84 des Rates bezueglich der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen nachfolgend einige Ziffern ausgelassen.