86/187/EWG: Entscheidung der Kommission vom 13. November 1985 betreffend die Beihilfen, die Griechenland bei der Ausfuhr aller Erzeugnisse mit Ausnahme von Erdölerzeugnissen in Form einer Zinsvergütung gewährt (Nur der griechische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 136 vom 23/05/1986 S. 0061 - 0064
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 13. November 1985 betreffend die Beihilfen, die Griechenland bei der Ausfuhr aller Erzeugnisse mit Ausnahme von Erdölerzeugnissen in Form einer Zinsvergütung gewährt (Nur der griechische Text ist verbindlich) (86/187/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1019/84 (2), insbesondere auf Artikel 22, sowie die entsprechenden Vorschriften der übrigen Verordnungen über die gemeinsame Marktorganisation für Agrarerzeugnisse, nachdem die Beteiligten gemäß Artikel 93 Absatz 2 zur Äusserung aufgefordert worden sind und gestützt auf diese Äusserungen (3), in Erwägung nachstehender Gründe: I Die Artikel 92 bis 94 des EWG-Vertrags finden nach Maßgabe von Artikel 42 und 43 dieses Vertrages uneingeschränkt auf die meisten in Anhang II zum Vertrag aufgeführten Erzeugnisse Anwendung. Für die übrigen in Anhang II aufgeführten Erzeugnisse gelangen aufgrund von Artikel 4 der Verordnung Nr. 26 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen (4) nur die Bestimmungen von Artikel 93 Absatz 1 und Absatz 3 erster Satz zur Anwendung; dementsprechend betrifft diese Entscheidung die letztgenannten Erzeugnisse nicht. II Mit Fernschreiben Nr. 51686 vom 2. Februar 1984 forderte die Kommission die griechische Regierung auf, ihr Auskunft über eine Ausfuhrbeihilfe für Getreide zu geben, die Griechenland im April 1983 eingeführt hatte. Am 21. März 1984 richtete die Kommission ein zweites Fernschreiben an die griechische Regierung. Die Antwort Griechenlands, die mit Fernschreiben vom 16. April 1984 übermittelt wurde, erschien den Kommissionsdienststellen unvollständig, die deshalb am 19. Juni 1984 ein neuerliches Fernschreiben mit der Bitte um zusätzliche Informationen sowie am 24. Juli 1984 ein weiteres Fernschreiben an Griechenland richteten. Mit Fernschreiben vom 10. August bat die griechische Regierung, die vorgesehene Frist um einen Monat zu verlängern, um ihre Antwort vorbereiten zu können, die schließlich mit Schreiben vom 18. Oktober 1984 übermittelt wurde. Dieses Schreiben enthält folgende Auskünfte: - Die griechischen Behörden gewähren eine Zinsvergütung in Höhe von 6 % oder 3 % für die Darlehen, die die Behörden den Getreideexporteuren gewähren (normalerweise haben die Exporteure einen Satz von 18,5 % zu zahlen); - diese Beihilfe wird nur dann gewährt, wenn der von den Exporteuren zum Zeitpunkt des Verkaufs erzielte Betrag rasch nach Griechenland zurückgeführt und in Drachmen umgerechnet wird; - diese Zinsvergütung wird im Rahmen der umfassenden Reform des Kreditwesens in Griechenland gewährt und weist folgende Merkmale auf: 1.2 // A. Vor April 1983: // // Art des Darlehens // Zinssatz // Darlehen zur Aufstockung der Betriebsmittel // 21,5 % // Investitionsdarlehen und Darlehen für landwirtschaftliche Erzeugnisse verarbeitende Betriebe // 18,5 % // Darlehen für Handwerksbetriebe // 14,0 % // Darlehen für die Ausfuhr, Vorfinanzierung und Finanzierung von Ausfuhren // 10,5 % // B. Ab April 1983: // // Art des Darlehens // Zinssatz // Industriedarlehen // 21,5 % // Darlehen an Unternehmen, die landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse ausführen // 18,5 % // Darlehen für Handwerksbetriebe // 14,0 % - ausserdem sei bei der Festsetzung der Erstattung in Höhe von 6 % bzw. 3 % (wenn das Darlehen zu 14 % vergeben wurde) zum einen die allgemeine Anhebung der Zinssätze und zum anderen die durchschnittliche Dauer der Darlehen für die Exportfinanzierung berücksichtigt worden sowie die Tatsache, daß die Erstattung für alle Erzeugnisse mit Ausnahme von Erdölerzeugnissen gewährt werde; - es handele sich um eine rein währungspolitische Maßnahme, da sie die griechischen Exporteure dazu bewegen soll, die eingenommenen ausländischen Devisen möglichst schnell zurückzuführen, und mit der eine Vereinheitlichung der Zinssätze für griechische Ausfuhren erreicht werden soll; - deshalb sei diese Maßnahme der griechischen Regierung nicht als Ausfuhrbeihilfe für griechische Erzeugnisse anzusehen. III Nach Prüfung der genannten Maßnahme hat die Kommission der griechischen Regierung mit Schreiben vom 4. Januar 1985 folgendes mitgeteilt: - Die Zinsvergütung stellt praktisch eine Ausfuhrbeihilfe dar, die mit Artikel 92 Absatz 1 des EWG-Vertrags und mit den Gemeinschaftsvorschriften über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide unvereinbar ist (die Beihilfe betrug rund 10 Dollar pro Tonne ausgeführten Mehls und 12 Dollar für Grieß); - trotz des Arguments der griechischen Regierung, diese Maßnahme sei rein währungspolitischer Art, begünstigt die Beihilfe in Wirklichkeit die Ausfuhr griechischer Erzeugnisse zum Nachteil ähnlicher Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten und ist infolgedessen einer Ausfuhrförderungsmaßnahme gleichzustellen, die mit dem obengenannten Vertragsartikel unvereinbar ist; - wenn die griechische Regierung mit einer Zinsvergütung von 6 % bzw. 3 % auf den jeweils anwendbaren Zinssatz bestimmte währungspolitische Ziele verfolgt, so bedeutet dies nicht, daß sie Maßnahmen treffen darf, die mit anderen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts unvereinbar sind. Auch wenn die Mitgliedstaaten im Währungsbereich sehr weitreichende Zuständigkeiten behalten haben, gibt ihr dies nicht das Recht, einzelstaatliche Maßnahmen zu genehmigen und anzuwenden, die mit anderen Gemeinschaftsvorschriften unvereinbar sind; - aus der Antwort der griechischen Regierung vom 18. Oktober 1984 geht eindeutig hervor, daß das System der Zinsvergütung bei Ausfuhrkrediten nicht nur auf Getreide, sondern auf alle Erzeugnisse mit Ausnahme von Erdölerzeugnissen angewendet wird; - daher hat die Kommission beschlossen, gegen diese Maßnahme das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des EWG-Vertrags für alle Waren einzuleiten, auf die diese Maßnahme angewendet werden kann. Im Rahmen dieses Verfahrens hat die Kommission die griechische Regierung, die übrigen Mitgliedstaaten sowie die anderen Beteiligten als die Mitgliedstaaten zur Äusserung aufgefordert. IV Am 11. März 1985 hat die griechische Regierung auf das Schreiben der Kommission vom 4. Januar 1985 geantwortet und folgendes mitgeteilt: - Die Zinsvergütung ergibt sich aus einer allgemeinen Änderung der Zinspolitik der griechischen Regierung seit April 1983. Aufgrund dieser Veränderung wurden die Zinssätze für die exportierende Verarbeitungsindustrie von 10,5 % auf 12,5 % angehoben; - aufgrund dieser Erhöhung der Zinssätze haben die griechischen Exporteure durchweg eine höhere Finanzbelastung zu tragen als vor der Reform des Kreditwesens in Griechenland; - das neue System der Finanzierung der Ausfuhrkredite, das in Griechenland seit April 1983 eingeführt wurde, ist im ganzen betrachtet hinsichtlich seines Einflusses auf die Wettbewerbsfähigkeit der griechischen Exportindustrie neutral. V Die griechischen Behörden haben die Verpflichtung aus Artikel 93 Absatz 3 des EWG-Vertrags nicht erfuellt, erstens, weil sie die Maßnahmen nicht mitgeteilt haben, und zweitens, weil sie seit April 1983 durchführen, ohne daß die Kommission dazu Stellung nehmen konnte. Dieses Versäumnis hat insbesondere im Agrarsektor zu einer ausserordentlich schwierigen Lage geführt, da diese Ausfuhrbeihilfe ihrem Wesen nach gegen die gemeinsamen Marktorganisationen verstösst und deshalb mit dem Gemeinsamen Markt nach Maßgabe von Artikel 92 des EWG-Vertrags unvereinbar ist. Die Zinsvergütungen in Höhe von 6 % bzw. 3 %, die ab 1983 von Griechenland für die Ausfuhr von Erzeugnissen dieses Landes mit Ausnahme von Erdölerzeugnissen gewährt wurden, erleichtern künstlich den Absatz dieser Erzeugnisse auf den inner- und aussergemeinschaftlichen Märkten, da sich durch sie die Kosten beim Verkauf auf den Ausfuhrmärkten deutlich verringern. Hierbei ist zum einen zu bedenken, daß die griechischen Erzeugnisse in hohem Masse in den Aussenhandel gelangen (1982 entfielen 46,3 % der griechischen Ausfuhren (Wert: 4 381 Millionen ECU) auf Verkäufe an andere Mitgliedstaaten; 1984 belief sich der Wert der Ausfuhren auf 13,6 % des Bruttoinlandsprodukts) und zum anderen, daß die griechischen Unternehmen und die der übrigen Mitgliedstaaten im Exporthandel in lebhaftem Wettbewerb miteinander stehen. Ausserdem bietet diese Maßnahme (deren Bedeutung direkt vom Ausfuhrvolumen abhängt), indem sie die Erschließung neuer Absatzmärkte oder zumindest die Sicherung von Absatzmärkten erleichtert, den griechischen Erzeugern einen Anreiz, mehr zu erzeugen, wodurch sie zum einen - unter anderem aufgrund der Skalengewinne - ihre Produktionskosten verringern und zum anderen aufgrund dieser geringeren Produktionskosten ihre Wettbewerbsfähigkeit auf allen Märkten verbessern können. Infolgedessen verschafft die Beihilfe den griechischen Erzeugern gegenüber den Erzeugern, die nicht in den Genuß einer solchen Maßnahme kommen, einen Wettbewerbsvorteil. Sie verfälscht daher den Wettbewerb und beeinträchtigt den Handel zwischen Mitgliedstaaten. Die genannten Maßnahmen erfuellen demnach die Kriterien des Artikels 92 Absatz 1 des EWG-Vertrags. Artikel 92 Absatz 1 sieht vor, daß Beihilfen, die den dort aufgeführten Kriterien entsprechen, grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. Die in Artikel 92 Absatz 2 vorgesehenen Ausnahmen sind offensichtlich auf diese Beihilfen nicht anwendbar. In Absatz 3 heisst es, daß die Ziele dem Gemeinschaftsinteresse und nicht nur dem Interesse einzelner Sekotren der einzelstaatlichen Wirtschaft entsprechen müssen. Diese Ausnahmen müssen bei der Prüfung von Beihilfeprogrammen mit regionaler oder sektoraler Zielsetzung oder in jedem Einzelfall der Anwendung allgemeiner Beihilferegelungen sehr eng ausgelegt werden. Sie dürfen insbesondere nur gewährt werden, wenn die Kommission feststellt, daß sie zur Erreichung eines der in diesen Vorschriften genannten Ziele notwendig sind. Diese Ausnahmen auch Beihilfen zugute kommen zu lassen, bei denen dies nicht der Fall ist, würde bedeuten hinzunehmen, daß der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt wird und durch das Gemeinschaftsinteresse nicht zu rechtfertigende Wettbewerbsverzerrungen zuzulassen, wodurch einige Mitgliedstaaten ungerechtfertigte Vorteile erlangen würden. Im vorliegenden Fall bietet die Beihilfe keinen solchen Ausgleich. So konnte die griechische Regierung weder eine Begründung geben noch konnte die Kommission eine solche Begründung entdecken, die die Feststellung zugelassen hätte, daß die Beihilfe die Voraussetzungen für die Gewährung einer der in Artikel 92 Absatz 3 des EWG-Vertrags vorgesehenen Ausnahmen erfuellt. Es handelt sich nicht um Maßnahmen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b), da die Beihilfe wegen ihrer möglichen Auswirkungen auf den Handelsverkehr dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Es handelt sich auch nicht um Maßnahmen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats, selbst wenn man einräumt, daß diese neue, ab April 1983 eingeführte Regelung dem Ziel, die Rückführung von Devisen zu erleichtern, besser gerecht wird als das vorherige. Was die in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) vorgesehenen Ausnahmen für Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten sowie zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige betrifft, so ist festzustellen, daß die fraglichen Maßnahmen als Betriebsbeihilfe anzusehen sind und als solche die Rahmenbedingungen der begünstigten Betriebe und Unternehmen nicht dauerhaft verbessern können, da diese sich, wenn die Beihilfe nicht mehr gewährt wird, in der gleichen strukturellen Lage befinden wie vor Einführung der staatlichen Maßnahme. Infolgedessen sind die Beihilfen als Betriebsbeihilfen anzusehen. Betriebsbeihilfen gehören zu einer Beihilfeart, die die Kommission grundsätzlich ablehnt, da ihre Gewährung nicht an Voraussetzungen gebunden ist, die geeignet sind, ihnen eine der in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) vorgesehenen Ausnahmen zugute kommen zu lassen. Ausserdem gibt es insbesondere bei den Beihilfen für die Ausfuhr der in Anhang II des Vertrages aufgeführten Erzeugnisse, die der gemeinsamen Marktorganisation unterliegen, Einschränkungen der Befugnis der Mitgliedstaaten, direkt in das Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation mit ihrem System gemeinsamer Preise einzugreifen, da diese gemeinsamen Marktorganisationen nunmehr in den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der Gemeinschaft fallen. Die Vergabe von Beihilfen in diesem Sektor verkennt, daß die Mitgliedstaaten nicht mehr die Befugnis haben, durch derartige Beihilfen einseitig über die Einkommen der Landwirte im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation zu befinden. Selbst wenn für Agrarerzeugnisse eine Ausnahme gemäß Artikel 92 Absatz 3 denkbar gewesen wäre, schließt die Tatsache, daß die fraglichen Beihilfemaßnahmen gegen die gemeinsame Marktorganisation verstossen, die Anwendung einer solchen Ausnahme für die genannten Erzeugnisse aus. Die fraglichen Beihilfen erfuellen demnach nicht die Voraussetzungen für die Gewährung einer der in Artikel 92 aufgeführten Ausnahmen und sind als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar anzusehen. Die griechischen Behörden müssen daher die erforderlichen Schritte unternehmen, um diese Maßnahmen aufzuheben. Diese Entscheidung greift den Maßnahmen nicht vor, die die Kommission gegebenenfalls in bezug auf die Einziehung dieser Beihilfen bei den Empfängern oder die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft treffen wird - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfe, welche die griechischen Behörden unter bestimmten Voraussetzungen den Exporteuren von Agrarerzeugnissen des Anhangs II zum EWG-Vertrag, für die gemäß den Artikeln 42 und 43 des EWG-Vertrags die Artikel 92 bis 94 des Vertrages uneingeschränkt gelten, sowie den Exporteuren aller anderen, nicht in diesem Anhang genannten Erzeugnisse mit Ausnahme von Erdölerzeugnissen in Form einer Zinsvergütung in Höhe von 6 % oder 3 % gewähren, ist gemäß Artikel 92 des EWG-Vertrags mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und muß aufgehoben werden. Artikel 2 Griechenland unterrichtet die Kommission binnen eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung von den Maßnahmen, die sie ergriffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Republik Griechenland gerichtet. Brüssel, den 13. November 1985 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 107 vom 19. 4. 1984, S. 4. (3) ABl. Nr. C 54 vom 28. 12. 1985, S. 3. (4) ABl. Nr. 30 vom 20. 4. 1962, S. 993/62.