31991D0423

91/423/EWG: Beschluß Nr. 145 vom 27. Juni 1990 über die Nachzahlung von Familienleistungen an Selbständige gemäß den Artikeln 73 und 74 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71

Amtsblatt Nr. L 235 vom 23/08/1991 S. 0001 - 0008
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 5 S. 0074
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 5 S. 0074


BESCHLUSS Nr. 145 vom 27. Juni 1990 über die Nachzahlung von Familienleistungen an Selbständige gemäß den Artikeln 73 und 74 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (91/423/EWG)

DIE VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER -

aufgrund des Artikels 81 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die in der Gemeinschaft zu- und abwandern, nach dem sie alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und späteren Verordnungen ergeben,

aufgrund des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972, nach dem sie die Muster für Bescheinigungen, Erklärungen, Anträge und sonstige Unterlagen, die zur Anwendung der Verordnungen erforderlich sind, festlegt,

aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3427/89 des Rates vom 30. Oktober 1989, die insbesondere eine für alle Mitgliedstaaten einheitliche Lösung des Problems der Zahlung von Familienleistungen an die nicht im Gebiet des zuständigen Staates wohnenden Familienangehörigen vorsieht und diese Bestimmungen auch auf Selbständige ausdehnt,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) 3427/89 gilt, wie in ihrem Artikel 3 vorgesehen, mit Ausnahme des Teils von Artikel 1 Nummer 1, der die Änderung von Artikel 76 betrifft, mit Wirkung vom 15. Januar 1986.

Es ist daher erforderlich, zur Feststellung und Zahlung der ausstehenden Beträge der den Selbständigen gemäß den Artikeln 73 und 74 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 in der seit Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 3427/89 geltenden Fassung geschuldeten Familienleistungen die Bedingungen festzulegen, nach denen die bereits nach den Rechtsvorschriften des Wohnlands der Familienangehörigen entweder aufgrund des Wohnens in diesem Land oder aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch den Ehegatten oder einen anderen Familienangehörigen gezahlten Familienleistungen von diesen Nachzahlungen abzuziehen sind.

Ausserdem sind die im Zusammenhang mit diesem Abzug anzuwendenden Umrechnungskurse festzusetzen.

Ferner ist es erforderlich, eigens für die Nachzahlungen ein Vordruckmuster zu schaffen.

Für die Sprache, in der die Vordrucke ausgestellt werden, gilt die Empfehlung Nr. 15 der Verwaltungskommission.

Schließlich sind die Ausschlußfristen sowohl für die Anträge auf Nachzahlung der gemäß den Artikeln 73 und 74 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3427/89 geschuldeten Familienleistungen als auch für die Gewährung dieser Nachzahlungen festzulegen -

BESCHLIESST FOLGENDES:

1.a)Auf Antrag des Betreffenden stellt der zuständige Träger die dem Selbständigen für den Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EWG) Nr. 3427/89 und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Durchführung dieser Verordnung durch den vorstehend genannten Träger geschuldeten Familienleistungen fest und nimmt die entsprechende Zahlung vor.

b)Die Nachzahlung erfolgt nach Abzug des Betrags der Familienleistungen, die für dieselben Zeiten wie folgt bezogen wurden: entweder - durch Wohnen oder Erwerbstätigkeit des Ehegatten bzw. der Person, bei der die Familienangehörigen des Erwerbstätigen wohnen, bedingt - nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Wohnstaats der Familienangehörigen oder nach Maßgabe der Erwerbstätigkeit des Ehegatten in einem anderen Mitgliedstaat oder nach Maßgabe eines zweiseitigen Abkommens.

c)Um die Nachzahlung der Familienleistungen zu erhalten, muß der Betreffende seinem Antrag eine ehrenwörtliche Erklärung über den jährlich für seine Familienangehörigen nach Maßgabe der Rechtsvorschriften ihres Wohnstaats oder nach sonstiger Maßgabe insgesamt erhaltenen Betrag der Familienleistungen beifügen.

Unabhängig von dieser Erklärung kann der zuständige Träger bei dem betroffenen Träger oder den betroffenen Trägern gemäß dem beigegebenen Vordruckmuster eine Bescheinigung darüber anfordern, ob Familienleistungen gewährt wurden oder nicht.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stellen diesen Vordruck den betreffenden zuständigen Trägern zur Verfügung. Er ist in den Amtssprachen der Gemeinschaft verfügbar und in den verschiedenen Sprachen völlig deckungsgleich angeordnet, damit jeder Empfänger den Vordruck in seiner Landessprache erhalten kann.

d)Bei den Beträgen der nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des zuständigen Staats einerseits und nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Wohnstaats der Familienangehörigen oder nach sonstiger Maßgabe andererseits festgestellten Familienleistungen, die zur Durchführung des Buchstabens b) berücksichtigt werden, handelt es sich um die Beträge, die für alle Familienangehörigen des Selbständigen, die Anspruch auf die erst- oder zweitgenannten Leistungen haben, insgesamt gewährt wurden.

e)Der unter Buchstabe b) erwähnte Abzug erfolgt pauschal für jede Selbständigenfamilie, wobei der nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Wohnstaats der Familienangehörigen oder nach sonstiger Maßgabe während eines Jahres bezogene Gesamtbetrag der Familienleistungen von dem für dasselbe Jahr nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des zuständigen Staates geschuldeten Gesamtbetrag der Familienleistungen abzuziehen ist.

Übersteigen die erstgenannten Leistungen die zweitgenannten oder entsprechen sie ihnen, werden von dem zuständigen Träger keine Leistungen geschuldet. Sind die erstgenannten Leistungen geringer als die zweitgenannten, wird dem Selbständigen, wie unter Buchstabe b) angegeben, der ausstehende Betrag nach Abzug des bereits gewährten Betrags gezahlt.

Auf alle Fälle bleibt dem Selbständigen der bereits nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Wohnstaats der Familienangehörigen oder nach sonstiger Maßgabe gezahlte Gesamtbetrag der Leistungen erhalten, wobei davon auszugehen ist, daß der Träger, der diese Leistungen gewährt hat, auf eine Erstattung durch den zuständigen Träger verzichtet.

f)Um den Abzug nach Buchstabe b) vornehmen zu können, rechnet der zuständige Träger den Betrag, der dem Betreffenden für seine Familienangehörigen nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Wohnstaats dieser Familienangehörigen oder nach sonstiger Maßgabe gewährten Familienleistungen entsprechend dem Umrechnungskurs nach Artikel 107 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 in seine Währung um, und zwar auf der Grundlage des Umrechungskurses vom 16. November 1989.

2.Für die Stellung der Anträge auf Nachzahlung der in Ziffer 1 genannten Familienleistungen gelten die in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Ausschlußfristen; jedoch können die Anträge auch dann innerhalb von zwei Jahren nach dem

16. November 1989 eingereicht werden, wenn die vorstehend genannten Fristen kürzer sind.

3.Für die Gewährung der ausstehenden Familienleistungen bleiben die nach der Verordnung (EWG) Nr. 3427/89 begründeten Ansprüche erhalten, wenn der Antrag gemäß Ziffer 1 innerhalb von zwei Jahren nach dem 16. November 1989 eingereicht wird, wobei die mitgliedstaatlichen Rechtsvorschriften über den Ausschluß oder die Verjährung von Ansprüchen den Betreffenden nicht entgegengehalten werden können.

4.Dieser Beschluß gilt vom ersten Tag des Monats nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

Der Vorsitzende der Verwaltungskommission

E. Mc CUMISKEY