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23.3.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 76/1 |
BESCHLUSS (EU) 2016/430 DES RATES
vom 10. Februar 2015
zum Abschluss des Kooperationsabkommens über ein ziviles globales Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich Marokko
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 172 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat ermächtigte die Kommission am 21. April 2005 zur Aufnahme von Verhandlungen mit Marokko zum Abschluss eines Kooperationsabkommens über ein ziviles globales Satellitennavigationssystem (GNSS). |
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(2) |
Im Einklang mit dem Beschluss des Rates vom 27. November 2006 wurde das Kooperationsabkommen über ein ziviles globales Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich Marokko (im Folgenden „Abkommen“) am 12. Dezember 2006 unterzeichnet. |
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(3) |
Das Abkommen ermöglicht eine engere Zusammenarbeit mit Marokko auf dem Gebiet der Satellitennavigation. Mit ihm werden verschiedene Elemente der europäischen Satellitennavigationsprogramme umgesetzt. |
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(4) |
Das Abkommen sollte genehmigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Kooperationsabkommen über ein ziviles globales Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich Marokko wird hiermit im Namen der Union genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates nimmt die Notifizierung nach Artikel 18 Absatz 1 des Abkommens im Namen der Union vor, um die Zustimmung der Union auszudrücken, durch dieses Abkommen (2) gebunden zu sein, und gibt folgende Mitteilung ab:
„Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten und deren Rechtsnachfolgerin geworden; von diesem Zeitpunkt an übt sie alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft aus und übernimmt all ihre Verpflichtungen. Daher müssen alle Bezugnahmen auf ‚die Europäische Gemeinschaft‘ im Text des Abkommens als Bezugnahmen auf ‚die Europäische Union‘ gelesen werden.“
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2015.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. RINKĒVIČS
(1) Zustimmung vom 16. Dezember 2014.
(2) Das Datum des Inkrafttretens des Abkommens wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.