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21.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 352/65 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 19. Dezember 2012
Zur Änderung der Entscheidung 90/179/Euratom, EWG, mit der die Bundesrepublik Deutschland ermächtigt wird, statistische Angaben zu den Jahren vor dem vorletzten Jahr zu verwenden und bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 9569)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(2012/822/EU, Euratom)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (1), insbesondere auf Artikel 13,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 370 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (2) dürfen die Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 1978 die in Anhang X Teil A genannten Umsätze besteuert haben, diese weiterhin besteuern. Diese Umsätze sind bei der Grundlage für die Festsetzung der MwSt.-Eigenmittel zu berücksichtigen. |
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(2) |
Gemäß Artikel 371 der Richtlinie 2006/112/EG dürfen die Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 1978 die in Anhang X Teil B genannten Umsätze von der Steuer befreit haben, diese zu den in dem jeweiligen Mitgliedstaat zu dem genannten Zeitpunkt geltenden Bedingungen weiterhin befreien. Diese Umsätze sind bei der Grundlage für die Festsetzung der MwSt.-Eigenmittel zu berücksichtigen. |
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(3) |
Mit Wirkung vom 1. Januar 1991 wurde die den Mitgliedstaaten gewährte Möglichkeit, die unter Nummer 13 des Anhangs F der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates (3) genannten Umsätze weiterhin zu befreien, durch Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Achtzehnten Richtlinie 89/465/EWG (4) des Rates aufgehoben; daher sollte die diesbezüglich von der Kommission erteilte Ermächtigung für Zwecke der Festsetzung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel ebenfalls aufgehoben werden. |
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(4) |
Im Falle Deutschlands hat die Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 die Entscheidung 90/179/Euratom, EWG (5) angenommen, mit der Deutschland ermächtigt wird, mit Wirkung vom 1. Januar 1989 statistische Angaben vor dem vorletzten Jahr zu verwenden und bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln. |
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(5) |
Die Kommission hat Deutschland aufgefordert, zu überprüfen, ob diese Deutschland ohne explizite Befristung erteilten Ermächtigungen noch benötigt werden und ihr dies mitzuteilen. Deutschland teilte mit, dass die Ermächtigung, die unter Nummer 13 des Anhangs F der Sechsten Richtlinie genannten Umsätze weiterhin zu befreien und die Ermächtigung, die unter Nummer 3 des Anhangs X, Teil B der Richtlinie 2006/112/EG des Rates genannten Umsätze anhand annähernder Schätzung zu ermitteln, nicht mehr benötigt werden. Daher sollten die diesbezüglich von der Kommission erteilten Ermächtigungen für Zwecke der Festsetzung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel aufgehoben werden. |
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(6) |
Aus Gründen der Klarheit und Transparenz des Unionsrechts sollten Bestimmungen, die überholt oder nicht mehr in Kraft sind, aufgehoben werden. |
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(7) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Eigenmittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Artikel 2 Nummer 3 der Entscheidung 90/179/Euratom, EWG wird hiermit gestrichen.
(2) Artikel 3 Nummer 3 der Entscheidung 90/179/Euratom, EWG wird hiermit gestrichen.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
Brüssel, den 19. Dezember 2012
Für die Kommission
Janusz LEWANDOWSKI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9.
(2) ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
(3) ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1.