29.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 295/79


BESCHLUSS (EU) 2016/1909 DES RATES

vom 28. Oktober 2016

zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten zum Europäischen Entwicklungsfonds, einschließlich der dritten Tranche 2016

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (1), in der zuletzt geänderten Fassung (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“),

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014-2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet (2) (im Folgenden „Internes Abkommen“), insbesondere Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/323 des Rates vom 2. März 2015 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds (3) (im Folgenden „Finanzregelung für den 11. EEF“), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 52 der Finanzregelung für den 11. EEF hat die Europäische Investitionsbank (EIB) am 28. Juli 2016 der Kommission für die von ihr verwalteten Instrumente aktualisierte Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen übermittelt.

(2)

Artikel 22 Absatz 1 der Finanzregelung für den 11. EEF sieht vor, dass die Beiträge zunächst bis zur Ausschöpfung der in vorangehenden Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) festgelegten Beträge nacheinander abgerufen werden. Daher sollten Mittel aus dem 10. EEF abgerufen werden.

(3)

Der Rat hat am 24. November 2015 auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss zur Festsetzung der Obergrenze der Jahresbeiträge der Mitgliedstaaten zum EEF für das Jahr 2016 auf 3 450 000 000 EUR für die Kommission und 150 000 000 EUR für die Europäische Investitionsbank angenommen.

(4)

Mit dem Beschluss 2013/759/EU (4) hat der Rat am 12. Dezember 2013 die Überbrückungsfazilität mit Übergangsmaßnahmen für die Verwaltung des EEF vom 1. Januar 2014 bis zum Inkrafttreten des 11. Europäischen Entwicklungsfonds geschaffen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die einzelnen Beiträge zum Europäischen Entwicklungsfonds, die von den Mitgliedstaaten als dritte Tranche 2016 an die Europäische Kommission und die Europäische Investitionsbank zu zahlen sind, sind in der Tabelle im Anhang des vorliegenden Beschlusses festgelegt.

Diese Beiträge können mit Anpassungen im Zusammenhang mit dem Abzug von Mitteln, die im Rahmen der Überbrückungsfazilität gebunden sind, auf der Grundlage eines der Kommission von jedem Mitgliedstaat bei Annahme der dritten Tranche 2015 mitgeteilten Anpassungsplans kombiniert werden.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 28. Oktober 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. LAJČÁK


(1)   ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)   ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1.

(3)   ABl. L 58 vom 3.3.2015, S. 17.

(4)  Beschluss 2013/759/EU des Rates vom 12. Dezember 2013 über Übergangsmaßnahmen für die Verwaltung des EEF vom 1. Januar 2014 bis zum Inkrafttreten des 11. Europäischen Entwicklungsfonds (ABl. L 335 vom 14.12.2013, S. 48).


ANHANG

Mitgliedstaaten

Schlüssel 10. EEF %

3. Tranche 2016 (in EUR)

Zahlung an EIB 10. EEF

Zahlung an Kommission 10. EEF

Insgesamt

Belgien

3,53

1 765 000,00

24 710 000,00

26 475 000,00

Bulgarien

0,14

70 000,00

980 000,00

1 050 000,00

Tschechische Republik

0,51

255 000,00

3 570 000,00

3 825 000,00

Dänemark

2,00

1 000 000,00

14 000 000,00

15 000 000,00

Deutschland

20,50

10 250 000,00

143 500 000,00

153 750 000,00

Estland

0,05

25 000,00

350 000,00

375 000,00

Irland

0,91

455 000,00

6 370 000,00

6 825 000,00

Griechenland

1,47

735 000,00

10 290 000,00

11 025 000,00

Spanien

7,85

3 925 000,00

54 950 000,00

58 875 000,00

Frankreich

19,55

9 775 000,00

136 850 000,00

146 625 000,00

Italien

12,86

6 430 000,00

90 020 000,00

96 450 000,00

Zypern

0,09

45 000,00

630 000,00

675 000,00

Lettland

0,07

35 000,00

490 000,00

525 000,00

Litauen

0,12

60 000,00

840 000,00

900 000,00

Luxemburg

0,27

135 000,00

1 890 000,00

2 025 000,00

Ungarn

0,55

275 000,00

3 850 000,00

4 125 000,00

Malta

0,03

15 000,00

210 000,00

225 000,00

Niederlande

4,85

2 425 000,00

33 950 000,00

36 375 000,00

Österreich

2,41

1 205 000,00

16 870 000,00

18 075 000,00

Polen

1,30

650 000,00

9 100 000,00

9 750 000,00

Portugal

1,15

575 000,00

8 050 000,00

8 625 000,00

Rumänien

0,37

185 000,00

2 590 000,00

2 775 000,00

Slowenien

0,18

90 000,00

1 260 000,00

1 350 000,00

Slowakei

0,21

105 000,00

1 470 000,00

1 575 000,00

Finnland

1,47

735 000,00

10 290 000,00

11 025 000,00

Schweden

2,74

1 370 000,00

19 180 000,00

20 550 000,00

Vereinigtes Königreich

14,82

7 410 000,00

103 740 000,00

111 150 000,00

EU-27 insgesamt

100,00

50 000 000,00

700 000 000,00

750 000 000,00