AKTE über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, SCHLUSSAKTE - III. SONSTIGE ERKLÄRUNGEN - F. Erklärungen der derzeitigen Mitgliedstaaten - 32. Erklärung zu den Ålandinseln
Amtsblatt Nr. C 241 vom 29/08/1994 S. 0393
F. Erklärungen der derzeitigen Mitgliedstaaten 32. Erklärung zu den AAlandinseln Hinsichtlich der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei Kommunalwahlen auf den AAlandinseln weist die Union darauf hin, daß es Artikel 8 b Absatz 1 des EG-Vertrags möglich macht, den Anträgen der Republik Finnland zu entsprechen. Notifiziert die Republik Finnland gemäß Artikel 28 zur Änderung des Artikels 227 Absatz 5 des EG-Vertrags, daß der EG-Vertrag auf die AAlandinseln Anwendung finden soll, so wird der Rat erforderlichenfalls binnen sechs Monaten gemäß den in Artikel 8 b Absatz 1 des EG-Vertrags vorgesehenen Verfahren auf die besondere Lage der AAlandinseln abgestimmte Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels festlegen.