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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/2118

31.7.2024

BESCHLUSS (EU) 2024/2118 DES RATES

vom 25. Juni 2024

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Transparenz in abkommensverankerten Investor-Staat-Schiedsverfahren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon gehören ausländische Direktinvestitionen zu den unter die gemeinsame Handelspolitik fallenden Bereichen. Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hat die Union ausschließliche Zuständigkeit im Hinblick auf die gemeinsame Handelspolitik.

(2)

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat die Zuständigkeitsverteilung zwischen der Union und den Mitgliedstaaten in seinem Gutachten 2/15 vom 16. Mai 2017 in Bezug auf das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur (1) geklärt, in dem er erklärt, dass die Entziehung von Streitigkeiten aus der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten keinen bloßen Hilfscharakter haben kann und daher nicht ohne Einverständnis der Mitgliedstaaten eingeführt werden kann. Der EuGH hat das Verfahren für den Abschluss von gemischten Übereinkünften in seinem Gutachten 1/19 vom 6. Oktober 2021 in Bezug auf das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul) präzisiert.

(3)

Am 10. Februar 2014 ermächtigten der Rat und die Mitgliedstaaten die Kommission, ein Übereinkommen über die Anwendung von Transparenzregeln für die Investor-Staat-Streitbeilegung unter der Schirmherrschaft der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (United Nations Commission on International Trade Law — UNCITRAL) auszuhandeln.

(4)

Am 9. Juli 2014 wurden diese Verhandlungen erfolgreich abgeschlossen. Am 10. Dezember 2014 wurde das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Transparenz in abkommensverankerten Investor-Staat-Schiedsverfahren (im Folgenden „Übereinkommen“) von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen. Am 17. März 2015 wurde das Abkommen in Port Louis (Mauritius) zur Unterzeichnung aufgelegt, danach am Amtssitz der Vereinten Nationen in New York.

(5)

Die UNCITRAL-Regeln über Transparenz in abkommensverankerten Investor-Staat-Schiedsverfahren (im Folgenden „Regeln“) sollten bei der Investor-Staat-Streitbeilegung im größtmöglichen Umfang angewendet werden. Was die Union betrifft, so sollten die Regeln für den Vertrag über die Energiecharta (2) gelten.

(6)

Es wird darauf hingewiesen, dass die Fußnote zu Artikel 1 der Regeln bedeutet, dass die Union, wenn sie als Beklagte auftritt, Artikel 7 Absatz 5 der Regeln anwenden sollte, um die Offenlegung von Informationen durch die Union zu verhindern, wenn die Union diese Offenlegung als unvereinbar mit den grundlegenden Sicherheitsinteressen eines Mitgliedstaats betrachtet wird.

(7)

Die Union sollte die Transparenzregeln nicht anwenden, wenn sie als Beklagte in einer Streitsache handelt, die gemäß dem Vertrag über die Energiecharta gegen einen Mitgliedstaat eingeleitet wurde, der keine Vertragspartei des Übereinkommens ist, sofern nichts anderes mit dem betreffenden Mitgliedstaat vereinbart wurde.

(8)

Das Übereinkommen sollte im Namen der Union unterzeichnet werden.

(9)

Gemäß den Verträgen sollte die Kommission die Unterzeichnung des Übereinkommens vorbehaltlich seines Abschlusses sicherstellen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union des Übereinkommens über Transparenz in abkommensverankerten Investor-Staat-Schiedsverfahren (im Folgenden „Übereinkommen“) wird, vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Übereinkommens, genehmigt.

Artikel 2

Die Kommission stellt die Unterzeichnung der Übereinkunft sicher.

Artikel 3

Die Kommission bringt bei der Unterzeichnung des Übereinkommens im Namen der Union einen Vorbehalt nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens an, nach dem die Union die Regeln der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) über Transparenz in abkommensverankerten Investor-Staat-Schiedsverfahren (im Folgenden „Regeln“) nicht anwendet, wenn sie als Beklagte in einer Streitsache handelt, die gemäß dem Vertrag über die Energiecharta gegen einen Mitgliedstaat eingeleitet wurde, der keine Vertragspartei des Übereinkommens ist, sofern nichts anderes mit dem betreffenden Mitgliedstaat vereinbart wurde.

Artikel 4

Fünf Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens für die Union legt die Kommission einen Bericht über die Anwendung der Regeln bei Streitsachen, in denen die Union als Beklagte aufgetreten ist, vor. Auf der Grundlage dieses Berichts überprüft der Rat auf Vorschlag der Kommission den in Artikel 3 genannten Vorbehalt und nimmt einen Beschluss über die Änderung oder Rücknahme dieses Vorbehalts an. Kann im Rat keine Einigung erzielt werden, so bleibt der in Artikel 3 genannte Vorbehalt gültig, wird aber alle fünf Jahre einer regelmäßigen Überprüfung unterzogen. Der Rat nimmt einen Beschluss über die Rücknahme dieses Vorbehalts an, wenn alle Mitgliedstaaten das Übereinkommen schließen oder wenn Artikel 47 Absatz 3 des Vertrags über die Energiecharta seine Wirkung für die Union verliert.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 2024.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

H. LAHBIB


(1)   ABl. L 294 vom 14.11.2019, S. 3.

(2)   ABl. L 380 vom 31.12.1994, S. 24.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2118/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)