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19.5.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 132/14 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 13. Mai 2011
zur Festlegung des von der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zu vertretenden Standpunkts zum Beitritt der Republik Vanuatu zur Welthandelsorganisation
(2011/287/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 7. Juli 1995 stellte die Regierung der Republik Vanuatu einen Antrag auf Beitritt zum Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) nach Artikel XII dieses Übereinkommens. |
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(2) |
Am 11. Juli 1995 wurde eine Arbeitsgruppe für den Beitritt Vanuatus zur WTO eingesetzt, um eine Einigung über Beitrittsbedingungen zu erzielen, die für die Republik Vanuatu und alle WTO-Mitglieder annehmbar sind. |
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(3) |
Die Kommission hat im Namen der Union eine Reihe umfassender von der Republik Vanuatu zu erfüllender Marktöffnungsverpflichtungen ausgehandelt, die für die Union von besonderer Bedeutung sind. |
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(4) |
Diese Verpflichtungen wurden inzwischen in das Protokoll über den Beitritt der Republik Vanuatu zur WTO aufgenommen. |
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(5) |
Mit dem Beitritt der Republik Vanuatu zur WTO verbindet sich die Erwartung, dass dadurch die Wirtschaftsreform und die nachhaltige Entwicklung in dem Land dauerhaft gefördert werden. |
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(6) |
Das Beitrittsprotokoll sollte daher genehmigt werden. |
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(7) |
Artikel XII des Übereinkommens zur Errichtung der WTO bestimmt, dass die Beitrittsbedingungen zwischen dem Beitrittskandidaten und der WTO zu vereinbaren sind und dass die WTO-Ministerkonferenz die Beitrittsbedingungen aufseiten der WTO genehmigt. Artikel IV Absatz 2 des Übereinkommens zur Errichtung der WTO bestimmt, dass zwischen den Tagungen der Ministerkonferenz der Allgemeine Rat deren Aufgaben wahrnimmt. |
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(8) |
Daher ist es notwendig, den Standpunkt der Union im Allgemeinen Rat festzulegen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der von der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zu vertretende Standpunkt besteht darin, dass die Union den WTO-Beitritt der Republik Vanuatu befürwortet.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 13. Mai 2011.
Im Namen des Rates
Der Präsident
MARTONYI J.