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24.6.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 161/13 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 11. Juni 2009
über den Abschluss einer Absichtserklärung zwischen der Europäischen Kommission und der Europäischen Organisation für Kernforschung (CERN)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2009/488/EG, Euratom)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 10. Oktober 1994 wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Organisation für Kernforschung (CERN) eine Verwaltungsvereinbarung unterzeichnet. |
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(2) |
Sondierungsgespräche haben ergeben, dass es sich angesichts der jüngsten Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Europäischen Forschungsraum (EFR) für die Europäische Kommission anbietet, die Zusammenarbeit mit dem CERN zu intensivieren und aufzuwerten. |
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(3) |
Daher wurde eine neue Vereinbarung in Form einer Absichtserklärung ausgearbeitet, die Themen beinhaltet wie etwa die verstärkte Zusammenarbeit im Rahmen gemeinsamer Tätigkeiten zur Konsolidierung und Weiterentwicklung des EFR, die Umsetzung und Weiterverfolgung der Europäischen Strategie für Teilchenphysik sowie Konsultationen und ein Informationsaustausch zu Fragen von beiderseitigem Interesse, insbesondere zur Konsolidierung und Weiterentwicklung des Europäischen Forschungsraums und der Europäischen Strategie für Teilchenphysik, in Bezug auf Letztere auch Kontakte mit Nicht-CERN-Mitgliedern. |
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(4) |
Der Europäischen Kommission wird auf Dauer das Recht gewährt, an den Sitzungen zur europäischen Strategie des CERN-Rates aktiv teilzunehmen, während der den Europäischen Gemeinschaften 1985 gewährte Beobachterstatus beim CERN-Rat beibehalten wird (1). |
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(5) |
Mit dieser Absichtserklärung sind keine finanziellen oder rechtlichen Verpflichtungen verbunden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die Absichtserklärung im Anhang zwischen der Europäischen Kommission und der Europäischen Organisation für Kernforschung (CERN) wird genehmigt. Sie ersetzt die Verwaltungsvereinbarung vom 10. Oktober 1994.
Artikel 2
Das für Wissenschaft und Forschung zuständige Kommissionsmitglied Janez Potočnik unterzeichnet die Absichtserklärung zwischen der Europäischen Kommission und der Europäischen Organisation für Kernforschung im Namen der Europäischen Kommission.
Brüssel, den 11. Juni 2009
Für die Kommission
Janez POTOČNIK
Mitglied der Kommission
(1) Beschluss des CERN-Rates vom 27./28. Juni 1985.
ANHANG
ABSICHTSERKLÄRUNG
zwischen der Europäischen Kommission und der Europäischen Organisation für Kernforschung
Die Europäische Kommission, nachstehend „die Kommission“, und die Europäische Organisation für Kernforschung, eine zwischenstaatliche Organisation mit Sitz in Genf, Schweiz, nachstehend „CERN“ (beide im Folgenden als „beide Seiten“ bezeichnet) —
IN ANBETRACHT
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des Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, die die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration mit Drittländern und internationalen Organisationen fördern; |
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des Übereinkommens zur Errichtung einer Europäischen Organisation für Kernforschung vom 1. Juli 1953, in seiner am 18. Januar 1971 geänderten Fassung, nachstehend „das Übereinkommen“, insbesondere dessen Artikel II, mit dem die Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens die Zusammenarbeit zwischen europäischen Staaten, auch durch internationale Kooperation, auf dem Gebiet der Grundlagenforschung in der Teilchenphysik, also dem Bereich der Physik, der sich mit den Grundbestandteilen der Materie und den auf sie wirkenden Kräften befasst, auf das CERN übertragen haben; |
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der Rahmenprogramme der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration; |
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des 2007 vorgelegten Grünbuchs über neue Perspektiven für den Europäischen Forschungsraum (EFR) (1), in dem eine intensivere Zusammenarbeit und Partnerschaft mit zwischenstaatlichen Forschungsorganisationen wie dem CERN (2) gefordert wird, insbesondere im Hinblick auf Forschungsprogramme, Ausbildung und Mobilität von Forschern, Forschungsinfrastrukturen, geistiges Eigentum und internationale Zusammenarbeit; |
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der am 14. Juli 2006 einstimmig verabschiedeten Europäischen Strategie für Teilchenphysik,
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der vom CERN-Rat im September 2007 und März 2008 genehmigten neuen organisatorischen Strukturen zur Festlegung, Aktualisierung und Weiterverfolgung der Europäischen Strategie (CERN/2732/rev und CERN/2779), die auch spezielle „Sitzungen zur europäischen Strategie“ des CERN-Rates beinhalten; |
IN ANERKENNTNIS
der jeweiligen Zuständigkeiten der beiden Seiten auf den vorstehend genannten, sich gegenseitig verstärkenden Gebieten —
BESCHLIESSEN:
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1. |
Beide Seiten haben die Absicht, unter gebührender Berücksichtigung der jeweiligen Zuständigkeiten zusammenzuarbeiten und den Europäischen Forschungsraum, vor allem hinsichtlich der Forschungsprogramme, der Ausbildung und Mobilität von Forschern, der Forschungsinfrastrukturen, des Schutzes von geistigem Eigentum und der internationalen Zusammenarbeit, zu konsolidieren und weiterzuentwickeln. Hierzu können sie gemeinsame Tätigkeiten entwickeln. |
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2. |
Beide Seiten haben die Absicht, unter gebührender Berücksichtigung der jeweiligen Zuständigkeiten, bei der Weiterverfolgung und der Umsetzung der Europäischen Strategie für Teilchenphysik zusammenzuarbeiten. Hierzu können sie gemeinsame Tätigkeiten entwickeln. |
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3. |
Unter gebührender Berücksichtigung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten, institutionellen Gegebenheiten und verfahrenstechnischen Rahmenbedingungen werden sich die beiden Seiten je nach Bedarf zu Fragen von beiderseitigem Interesse informieren und konsultieren, insbesondere zur Konsolidierung und Weiterentwicklung des Europäischen Forschungsraums und der Europäischen Strategie für Teilchenphysik. |
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4. |
Vorbehaltlich seiner Geschäftsordnung wird der CERN-Rat der Kommission das Recht gewähren, an seinen Sitzungen zur europäischen Strategie aktiv teilzunehmen. |
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5. |
Der den Europäischen Gemeinschaften 1985 gewährte Beobachterstatus beim CERN-Rat wird beibehalten (4). |
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6. |
Die Kommission wird dem CERN das Recht einräumen, Bewerber für die Mitgliedschaft in einschlägigen Sachverständigen- oder Beratungsgremien zu benennen. Diese Sachverständigen werden von der Kommission auf der Grundlage ihrer Geschäftsordnung benannt. |
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7. |
Beide Seiten werden Ansprechstellen und Kommunikationsmechanismen einrichten, um das mit dieser Absichtserklärung verfolgte Ziel zu erreichen. |
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8. |
Beide Seiten werden jährlich zu einer Bestandsaufnahme der Fortschritte zusammenkommen und dabei die weitere Zusammenarbeit, auch bei gemeinsamen Tätigkeiten, besprechen bzw. auf potenzielle Synergien überprüfen. |
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9. |
Beide Seiten werden in Fragen der Auslegung und Umsetzung dieser Absichtserklärung eine Einigung herbeiführen. |
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10. |
Das Verwaltungsabkommen vom 10. Oktober 1994 wird durch diese Absichtserklärung ersetzt. |
In zweifacher Ausfertigung erstellt in Brüssel am 17. Juni 2009.
Für das CERN
Torsten ÅKESSON
Präsident des CERN-Rats
Rolf-Dieter HEUER
Generaldirektor des CERN
Für die Europäische Kommission
Janez POTOČNIK
Mitglied der Kommission
(1) Grünbuch der Kommission: „Der Europäische Forschungsraum: Neue Perspektiven“ vom 4. April 2007, KOM(2007) 161 endgültig.
(2) Die Kommission und das CERN haben am 10. Oktober 1994 eine Verwaltungsvereinbarung unterzeichnet.
(3) Der CERN-Rat ist das Entscheidungsgremium des CERN, das die Richtlinien für die Arbeit der Organisation auf wissenschaftlichem, technischem und verwaltungstechnischem Gebiet festlegt (Artikel V des Übereinkommens).
(4) Den Europäischen Gemeinschaft wurde mit Beschluss des CERN-Rates vom 27./28. Juni 1985 Beobachtstatus bei Letzterem gewährt.