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8.7.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 175/20 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 6. Juli 2005
über die Gewährung von Ausnahmeregelungen für bestimmte Mitgliedstaaten in Bezug auf die erste Übermittlung von vierteljährlichen Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1222/2004 des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1874)
(Nur der dänische, französische, griechische, polnische, portugiesische, slowenische und tschechische Text sind verbindlich)
(2005/489/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1222/2004 des Rates vom 28. Juni 2004 über die Erhebung und Übermittlung von Daten zum vierteljährlichen öffentlichen Schuldenstand (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1222/2004 sieht die Erhebung und Übermittlung von Daten über den vierteljährlichen öffentlichen Schuldenstand vor; dabei wird der öffentliche Schuldenstand abgesehen vom Berichtszeitraum genauso definiert wie in der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates vom 22. November 1993 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (2). |
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(2) |
Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2004 kann die Kommission die Frist für die erste Übermittlung vierteljährlicher Daten ausnahmsweise um höchstens ein Jahr verlängern, wenn bei einzelstaatlichen statistischen Systemen umfangreichere Änderungen erforderlich sind. |
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(3) |
Die zuständigen Behörden von Dänemark, Frankreich, Griechenland, Polen, Portugal, Slowenien und der Tschechischen Republik haben eine entsprechende Ausnahmeregelung beantragt. |
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(4) |
Nach den der Kommission (Eurostat) vorliegenden Informationen sind die Anträge der genannten Mitgliedstaaten darauf zurückzuführen, dass umfangreichere Änderungen ihrer statistischen Systeme erforderlich sind, die nicht vor dem 31. Dezember 2004 durchgeführt werden können. |
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(5) |
Die beantragten Ausnahmeregelungen sollten daher gewährt werden — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN.
Artikel 1
Den in Artikel 2 genannten Mitgliedstaaten wird es gestattet, von der in der Verordnung (EG) Nr. 1222/2004 festgelegten Frist für die erste Übermittlung von Daten über den vierteljährlichen öffentlichen Schuldenstand abzuweichen.
Für diese Mitgliedstaaten gilt eine Frist bis zum 31. Dezember 2005.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Hellenische Republik, die Französische Republik, die Republik Polen, die Portugiesische Republik und die Republik Slowenien gerichtet.
Brüssel, den 6. Juli 2005
Für die Kommission
Joaquín ALMUNIA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 233 vom 2.7.2004, S. 1.
(2) ABl. L 332 vom 31.12.1993, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 351/2002 der Kommission (ABl. L 55 vom 26.2.2002, S. 23).