31999D0546

1999/546/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Juli 1999 zur Anerkennung der vollen Betriebsfähigkeit der niederländischen Datenbank für Rinder (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2071) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 209 vom 07/08/1999 S. 0032 - 0032


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 13. Juli 1999

zur Anerkennung der vollen Betriebsfähigkeit der niederländischen Datenbank für Rinder

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2071)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Nur der niederländische Text ist verbindlich)

(1999/546/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen(1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3 erster Gedankenstrich,

auf Antrag der Niederlande,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 28. Dezember 1998 haben die niederländischen Behörden der Kommission einen Antrag auf Anerkennung der vollen Betriebsfähigkeit der Datenbank unterbreitet, die Bestandteil des niederländischen Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern ist. Diesem Antrag lagen zweckdienliche Informationen bei, die am 28. April 1999 aktualisiert wurden.

(2) Die niederländischen Behörden haben sich verpflichtet, die Zuverlässigkeit dieser Datenbank zu verbessern und dabei insbesondere sicherzustellen, daß i) die zuständige Behörde in der Lage ist, elektronisch oder bei entsprechenden Kontrollen vor Ort festgestellte Fehler und Mängel unverzüglich zu beheben, ii) die Frist für die Mitteilung von Tierumsetzungen, Geburten und Todesfällen auf höchstens sieben Tage verkürzt wird und iii) die zuständige Behörde dafür Sorge trägt, daß der Tierhalter regelmäßig über den Stand seines Bestandsregisters informiert wird. Zusätzlich haben sich die niederländischen Behörden verpflichtet, ihre derzeitigen Vorschriften betreffend das System zur Kennzeichnung von Rindern mittels Ohrmarken mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 820/97 in Einklang zu bringen. Die niederländischen Behörden haben sich ferner verpflichtet, diese Verbesserungsmaßnahmen bis zum 30. September 1999 durchzuführen. Sie haben sich auch verpflichtet, die Kommission über das Auftreten von etwaigen Schwierigkeiten bei der Umsetzung der genannten Maßnahmen zu unterrichten.

(3) Angesichts der Bewertung der Situation in den Niederlanden ist es angezeigt, die volle Betriebsfähigkeit der Datenbank für Rinder anzuerkennen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die niederländische Datenbank für Rinder wird ab 1. Oktober 1999 als voll betriebsfähig anerkannt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Brüssel, den 13. Juli 1999

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 117 vom 7.5.1997, S. 1.