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13.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 152/40 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 11. Juni 2012
über die von Dänemark mitgeteilten nationalen Vorschriften für bestimmte industrielle Treibhausgase
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 3717)
(Nur der dänische Text ist verbindlich)
(2012/301/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit Schreiben vom 13. Februar 2012 hat das Königreich Dänemark der Kommission gemäß Artikel 114 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) mitgeteilt, dass Dänemark beabsichtigt, seine nationalen Vorschriften für bestimmte industrielle Treibhausgase, die strenger als die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (1) sind, über den 31. Dezember 2012, das Datum, an dem die Genehmigung durch die gemäß Artikel 95 Absatz 6 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) (jetzt Artikel 114 Absatz 6 AEUV) erlassene Entscheidung 2007/62/EG der Kommission (2) endet, hinaus beizubehalten. |
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(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (F-Gase) zielt darauf ab, Emissionen bestimmter unter das Kyoto-Protokoll fallender F-Gase (HFKW, FKW und SF6) zu verhindern oder zu minimieren. Sie enthält auch eine begrenzte Anzahl von Verboten der Verwendung und des Inverkehrbringens für den Fall, dass Alternativen auf Gemeinschaftsebene als vorhanden und kosteneffizient und Verbesserungen bei Emissionsminderungen und Rückgewinnung als nicht möglich betrachtet werden. |
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(3) |
Die Verordnung hat eine doppelte Rechtsgrundlage: Alle Bestimmungen stützen sich auf Artikel 175 Absatz 1 EGV (jetzt Artikel 192 Absatz 1 AEUV), außer den Artikeln 7, 8 und 9, die aufgrund ihrer Auswirkungen auf den freien Warenverkehr innerhalb des Binnenmarkts der Gemeinschaft auf Artikel 95 EGV (jetzt Artikel 114 AEUV) basieren. |
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(4) |
Dänemark verfügt seit 2002 über nationale Vorschriften für bestimmte fluorierte Treibhausgase und hat diese Vorschriften der Kommission mit Schreiben vom 2. Juni 2006 mitgeteilt. Ein allgemeines Einfuhr-, Verkaufs- und Verwendungsverbot für neue Erzeugnisse, die die betreffenden F-Gase enthalten, geht mit einer Ausnahmeregelung einher, die in Anhang I des Erlasses festgelegt ist und eine Reihe sehr spezifischer Anwendungen betrifft. Die Regelung basiert (für eine Reihe gängiger Anwendungen) auf der Menge der in dem jeweiligen System verwendeten Treibhausgase, wodurch beispielsweise Kühlaggregate, Wärmepumpen oder Klimaanlagen mit Lasten zwischen 0,15 kg und 10 kg sowie Kühlsysteme zur Wärmerückgewinnung mit einer Last von weniger oder gleich 50 kg freigestellt werden. Erzeugnisse für Schiffe und militärische Verwendung sowie die Verwendung von SF6 in Hochspannungsanlagen sind ebenfalls freigestellt. Am 8. Dezember 2006 beschloss die Kommission mit Verweis auf Artikel 95 Absatz 6 EGV (jetzt Artikel 114 Absatz 6 AEUV), Dänemark zu ermächtigen, die Vorschriften bis zum 31. Dezember 2012 beizubehalten. |
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(5) |
Nach dem Erlass der Entscheidung 2007/62/EG liegen die in der genannten Entscheidung dargestellten Umstände, die die Beibehaltung strengerer Vorschriften rechtfertigen, auch weiterhin vor. Die nationalen Bestimmungen sind nach wie vor Teil einer breiter angelegten Strategie Dänemarks, das im Rahmen des Kyoto-Protokolls und der anschließend auf EU-Ebene getroffenen Lastenteilungsvereinbarung gesteckte Emissionsreduktionsziel zu erreichen. Im Rahmen dieser Regelung hat sich Dänemark dazu verpflichtet, seine Treibhausgasemissionen im Handelszeitraum 2008-2012 gemessen am Basisjahr 1990 um 21 % zu reduzieren. Die mitgeteilten Maßnahmen sollen erheblich zur Reduzierung der HFKW-Emissionen in Dänemark beigetragen haben. In den vom Europäischen Parlament und dem Rat gemeinsam erlassenen Entscheidungen über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 (3) hat sich Dänemark dazu verpflichtet, seine Emissionen bis 2020 im Vergleich zu 2005 um weitere 20 % zu reduzieren. |
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(6) |
Die in dem Erlass vorgesehenen Ausnahmeregelungen sowie die Möglichkeit, in ganz besonderen Fällen einzelne Ausnahmen von dem allgemeinen Verbot zuzulassen, gewährleisten die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Zudem betrifft der Erlass nur neue Geräte und lässt die Verwendung von F-Gasen zur Wartung und Instandhaltung existierender Ausrüstungen zu, um zu verhindern, dass Geräte unnötig ausgemustert werden. |
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(7) |
Obgleich sich der Erlass auf den freien Warenverkehr in der Union auswirkt, sind die Vorschriften allgemeiner Art und gelten sowohl für einheimische als auch für eingeführte Erzeugnisse. Es gibt keinen Beweis dafür, dass die mitgeteilten nationalen Vorschriften als Mittel zur willkürlichen Diskriminierung zwischen Wirtschaftsteilnehmern in der Union verwendet wurden oder werden. Angesichts der Umweltgefährdung durch die Verwendung von F-Gasen bekräftigt die Kommission ihre Einschätzung, dass die mitgeteilten nationalen Vorschriften das Funktionieren des Binnenmarktes, was die verfolgten Ziele anbelangt, nicht unverhältnismäßig behindern, insbesondere in Anbetracht der Schlussfolgerungen der jüngsten Bewertung der Anwendung, der Auswirkungen und der Angemessenheit der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (4), denen zufolge weitere Maßnahmen zur Reduzierung von F-Gasemissionen erforderlich sind, um die vereinbarten EU-weiten Treibhausgasemissionsziele zu erreichen. |
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(8) |
Die Kommission ist der Auffassung, dass der Antrag Dänemarks vom 13. Februar 2012, in Bezug auf das Inverkehrbringen von Erzeugnissen und Einrichtungen, die F-Gase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, einzelstaatliche Rechtsvorschriften, die strenger sind als die Regelung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006, beizubehalten, zulässig ist. |
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(9) |
Ferner bekräftigt die Kommission ihre Entscheidung 2007/62/EG, dass die nationalen Vorschriften in dem Erlass Nr. 552 vom 2. Juli 2002:
Die Kommission ist daher der Meinung, dass sie genehmigt werden können. |
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(10) |
Die Kommission kann jederzeit neu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Genehmigung nach wie vor erfüllt sind. Dies kann insbesondere im Falle wesentlicher Änderungen an der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 oder der Entscheidung Nr. 406/2009/EG relevant werden. Angesichts dieser Möglichkeit und der langfristigen Verpflichtungen der EU und ihrer Mitgliedstaaten, die Treibhausgasemissionen zu senken, wird eine Begrenzung der Gültigkeitsdauer der Genehmigung bis zu einem bestimmten Datum nicht als erforderlich erachtet — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die der Kommission mit Schreiben vom 13. Februar 2012 vom Königreich Dänemark mitgeteilten nationalen Vorschriften für bestimmte fluorierte Treibhausgase, die in Bezug auf das Inverkehrbringen von Erzeugnissen und Einrichtungen, die F-Gase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, strenger sind als die diesbezüglichen Auflagen der Verordnung (EG) Nr. 842/2006, werden hiermit genehmigt.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an das Königreich Dänemark gerichtet.
Brüssel, den 11. Juni 2012
Für die Kommission
Connie HEDEGAARD
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 1.
(2) ABl. L 32 vom 6.2.2007, S. 130.
(3) Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 136).
(4) Bericht der Kommission über die Anwendung, die Auswirkungen und die Angemessenheit der Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase (Verordnung (EG) Nr. 842/2006), KOM(2011) 581 endgültig.