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21.3.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 75/11 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 11. März 2009
betreffend Ausnahmen von einigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 1568)
(Nur der dänische, der deutsche, der englische, der estnische, der französische, der griechische, der lettische, der litauische, der maltesische, der niederländische, der polnische und der slowakische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2009/252/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14,
gestützt auf die Anträge des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Französischen Republik, der Hellenischen Republik, Irlands, der Republik Lettland, der Republik Litauen, des Großherzogtums Luxemburg, der Republik Malta, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen und der Slowakischen Republik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 wurde ein neuer gemeinsamer Rahmen für Unternehmensregister ausschließlich für statistische Zwecke geschaffen, um die Entwicklung von Unternehmensregistern in einem harmonisierten Rahmen aufrechterhalten zu können. |
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(2) |
Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 sieht vor, dass die Kommission, wenn eine umfassende Überarbeitung der Unternehmensregister erforderlich wird, auf Ersuchen eines Mitgliedstaats für einen Übergangszeitraum höchstens bis zum 25. März 2010 eine Ausnahmeregelung zulassen kann. Für Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und Fischzucht, öffentliche Verwaltung, Verteidigung und obligatorische Sozialversicherung sowie für die zusätzlichen Merkmale betreffend Unternehmensgruppen kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats für einen Übergangszeitraum höchstens bis zum 25. März 2013 eine Ausnahmeregelung zulassen. |
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(3) |
Einige Mitgliedstaaten haben eine solche Ausnahmeregelung beantragt. |
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(4) |
Da die Anträge der Mitgliedstaaten aufgrund der Notwendigkeit einer weiteren Anpassung ihrer nationalen statistischen Systeme legitim sind, erscheint es gerechtfertigt, diese Ausnahmen zu genehmigen — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Den im Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten werden unter den Bedingungen und in den Grenzen, die dieser Anhang vorgibt, Ausnahmegenehmigungen erteilt, damit sie ihre jeweiligen nationalen statistischen Systeme an die Verordnung (EG) Nr. 177/2008 anpassen können.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Französische Republik, die Hellenische Republik, Irland, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen und die Slowakische Republik gerichtet.
Brüssel, den 11. März 2009
Für die Kommission
Joaquín ALMUNIA
Mitglied der Kommission
ANHANG
GEWÄHRTE AUSNAHMEREGELUNGEN
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Mitgliedstaat |
Gewährte Ausnahmeregelung |
Ende der Ausnahmeregelung |
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Belgien |
Merkmale 4.1, 4.2a, 4.3 bis 4.7 und 4.9 |
25. März 2010 |
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Merkmale 1.8 bis 1.12a, 1.13a, 3.12, 4.11, 4.12a und 4.13a |
30. Juni 2011 |
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Dänemark |
Erfassung von Unternehmensgruppen |
30. Juni 2009 |
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Erfassung von Unternehmensgruppen, die nicht zu den von Eurostat mitgeteilten größten multinationalen Unternehmensgruppen (MNU) gehören |
31. Dezember 2009 |
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Deutschland |
Merkmal 3.11 und letzter Teil der Merkmals 1.7a (Verweis auf Zolldateien oder das Register der außergemeinschaftlichen Marktteilnehmer) |
25. März 2010 |
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Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und Fischzucht, öffentliche Verwaltung, Verteidigung und obligatorische Sozialversicherung |
31. Dezember 2012 |
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Estland |
Merkmal 1.12a |
25. März 2010 |
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Irland |
Volle Ausnahmeregelung |
31. Dezember 2008 |
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Merkmal 1.3 |
31. Dezember 2009 |
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Merkmal 3.11 Erfassung von Unternehmensgruppen, die nicht zu den von Eurostat mitgeteilten größten MNU gehören |
25. März 2010 |
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Merkmale 1.8 bis 1.12b, 1.13a, 3.12, 4.1, 4.2a, 4.5 bis 4.7, 4.9, 4.13a |
31. Dezember 2012 |
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Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und Fischzucht, öffentliche Verwaltung, Verteidigung und obligatorische Sozialversicherung |
25. März 2013 |
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Griechenland |
Unternehmensgruppen und ihre Merkmale |
31. Dezember 2008 |
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Erfassung von Unternehmensgruppen, die nicht zu den von Eurostat mitgeteilten größten MNU zählen |
25. März 2010 |
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Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und Fischzucht, öffentliche Verwaltung, Verteidigung und obligatorische Sozialversicherung sowie die zusätzlichen Merkmale betreffend die Unternehmensgruppen |
25. März 2013 |
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Frankreich |
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und Fischzucht |
30. Juni 2012 |
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Lettland |
Multinationale Unternehmensgruppen und ihre Merkmale |
31. Dezember 2008 |
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Erfassung von Unternehmensgruppen, die nicht zu den von Eurostat mitgeteilten größten MNU gehören |
5. März 2010 |
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Die zusätzlichen Merkmale betreffend die Unternehmensgruppen |
31. Dezember 2010 |
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Litauen |
Multinationale Unternehmensgruppen und ihre Merkmale |
25. März 2010 |
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Die zusätzlichen Merkmale betreffend die Unternehmensgruppen |
25. März 2013 |
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Luxemburg |
Unternehmensgruppen und ihre Merkmale |
31. Dezember 2008 |
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Erfassung von Unternehmensgruppen, die nicht zu den von Eurostat mitgeteilten größten MNU gehören |
31. Dezember 2009 |
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Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und Fischzucht, öffentliche Verwaltung, Verteidigung und obligatorische Sozialversicherung |
31. Dezember 2010 |
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Die zusätzlichen Merkmale betreffend die Unternehmensgruppen |
25. März 2013 |
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Malta |
Unternehmensgruppen und ihre Merkmale |
31. Dezember 2008 |
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Erfassung von Unternehmensgruppen, die nicht zu den von Eurostat mitgeteilten größten MNU gehören |
25. März 2010 |
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Die zusätzlichen Merkmale betreffend die Unternehmensgruppen |
25. März 2013 |
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Niederlande |
Merkmale 1.12a, 1.13a, 3.11, 4.4, 4.11, 4.12a und 4.13a |
25. März 2010 |
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Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und Fischzucht, öffentliche Verwaltung, Verteidigung und obligatorische Sozialversicherung sowie die zusätzlichen Merkmale betreffend die Unternehmensgruppen |
25. März 2013 |
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Österreich |
Merkmal 3.11 betreffend Teilsektoren (öffentliche, nationale private sowie ausländisch kontrollierte Unternehmen) von S.11, S. 122, S. 123, S. 124 und S.125; Unternehmensgruppen und ihre Merkmale |
25. März 2010 |
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Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und Fischzucht |
31. Dezember 2011 |
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Örtliche Einheiten und ihre Merkmale in öffentlicher Verwaltung, Verteidigung und obligatorischer Sozialversicherung |
31. Dezember 2012 |
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Polen |
Daten über multinationale Unternehmensgruppen und ihre Übermittlung an Eurostat |
31. März 2009 |
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Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und Fischzucht |
31. Dezember 2011 |
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Slowakei |
Zusätzliche Merkmale betreffend die Unternehmensgruppen |
30. Juni 2009 |