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29.10.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 283/11 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 11. März 2010
über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung eines Kooperationsabkommens über Satellitennavigation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich Norwegen
(2010/652/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 172 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 und Absatz 8 Unterabsatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Kommission hat das Kooperationsabkommen über Satellitennavigation (nachstehend „Abkommen“ genannt) mit dem Königreich Norwegen ausgehandelt, das am 17. Juli 2009 paraphiert worden ist. |
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(2) |
Das Abkommen muss auch von den Mitgliedstaaten ratifiziert werden. |
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(3) |
Das Abkommen sollte gemäß seinem Artikel 12 Absatz 4 bis zu seinem Inkrafttreten von der Europäischen Union — für die in ihre Zuständigkeit fallenden Elemente — und vom Königreich Norwegen vorläufig angewendet werden. |
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(4) |
Das Abkommen sollte im Namen der Europäischen Union unterzeichnet und gemäß diesem Beschluss vorläufig angewandt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Kooperationsabkommens über Satellitennavigation zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich Norwegen wird — vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Abkommens — im Namen der Europäischen Union genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich des Abschlusses im Namen der Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Gemäß Artikel 12 Absatz 4 des Abkommens wird das Abkommen bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewendet, sofern Elemente betroffen sind, die in die Zuständigkeit der Europäischen Union fallen. Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung, in der der Zeitpunkt des Beginns der vorläufigen Anwendung des Abkommens angegeben wird.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 11. März 2010.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BLANCO