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15.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 257/26 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1536 DES RATES
vom 9. Oktober 2018
zur Festlegung des von der Europäischen Union hinsichtlich des Beitritts Australiens zum überarbeiteten Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen im Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen zu vertretenden Standpunkts
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 2. Juni 2015 stellte Australien einen Antrag auf Beitritt zu dem überarbeiteten Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (Agreement on Government Procurement, im Folgenden „überarbeitetes GPA“). |
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(2) |
Die Verpflichtungen Australiens in Bezug auf den Geltungsbereich sind in seiner Schlussofferte enthalten, die den Vertragsparteien des überarbeiteten GPA am 7. März 2018 übermittelt wurde. |
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(3) |
Australiens Schlussofferte bietet zwar einen weitreichenden, aber keinen umfassenden Geltungsbereich. Die Union sollte daher für Australien bestimmte Ausnahmen in ihrem Geltungsbereich vorsehen. Diese in der Anlage zu diesem Beschluss aufgeführten Ausnahmen werden Teil der Bedingungen für den Beitritt Australiens zum überarbeiteten GPA und in den Beschluss des Ausschusses für das öffentliche Beschaffungswesen (im Folgenden „GPA-Ausschuss“) über den Beitritt Australiens aufgenommen. |
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(4) |
Der Beitritt Australiens zum überarbeiteten GPA dürfte auf positive Weise zu einer weiteren internationalen Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte beitragen. |
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(5) |
Nach Artikel XXII Absatz 2 des überarbeiteten GPA können WTO-Mitglieder dem überarbeiteten GPA unter Bedingungen beitreten, die zwischen dem jeweiligen Mitglied und den Vertragsparteien in einem Beschluss des GPA-Ausschusses zu vereinbaren sind. |
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(6) |
Es ist daher angezeigt, dass der im Namen der Union im GPA-Ausschuss hinsichtlich des Beitritts Australiens zu vertretende Standpunkt festgelegt wird — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Im Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen ist im Namen der Union der Standpunkt zu vertreten, dass der Beitritt Australiens zu dem überarbeiteten Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vorbehaltlich der besonderen Beitrittsbedingungen in der Anlage zu diesem Beschluss genehmigt wird.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 9. Oktober 2018.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
E. KÖSTINGER
Anlage
BEDINGUNGEN DER EU FÜR DEN BEITRITT AUSTRALIENS ZUM GPA
Mit dem Beitritt Australiens zu dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen
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erhält Nummer 3 des Abschnitts 2 („Zentrale öffentliche Auftraggeber der EU-Mitgliedstaaten“) in Anhang 1 der Anlage I („Verpflichtungen der Europäischen Union“) folgende Fassung:
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Der Wortlaut der Anmerkung 2 der Anmerkungen zu Anhang 1 der Anlage I („Verpflichtungen der Europäischen Union“) wird wie folgt geändert:
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Mit dem Beitritt Australiens zu dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen
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werden unter Anmerkung 1 der Anmerkungen zu Anhang 2 der Anlage I („Verpflichtungen der Europäischen Union“) nach Buchstabe g folgende Buchstaben angefügt:
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Der Wortlaut der Anmerkung 2 der Anmerkungen zu Anhang 2 der Anlage I („Verpflichtungen der Europäischen Union“) wird wie folgt geändert:
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Mit dem Beitritt Australiens zu dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen werden unter Anmerkung 6 der Anmerkungen zu Anhang 3 der Anlage I („Verpflichtungen der Europäischen Union“) nach Buchstabe r folgende Buchstaben angefügt:
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„s) |
Beschaffungsaufträge von Beschaffungsstellen, die unter diesen Anhang fallen, betreffend |
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i. |
Gewinnung, Fortleitung oder Abgabe von Trinkwasser gemäß diesem Anhang; |
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ii. |
Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Strom gemäß diesem Anhang; |
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iii. |
Flughafenanlagen gemäß diesem Anhang; |
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iv. |
See- oder Binnenhäfen oder andere von diesem Anhang erfasste Terminaleinrichtungen; |
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v. |
Stadtbahn-, Straßenbahn-, Oberleitungsbus- und Busdienstleistungen gemäß diesem Anhang und |
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vi. |
Schienenverkehr gemäß diesem Anhang |
im Zusammenhang mit Anbietern und Dienstleistungserbringern aus Australien.“