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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2024/2710 |
24.10.2024 |
BESCHLUSS (EU) 2024/2710 DER KOMMISSION
vom 18. März 2022
über die staatliche Beihilfe SA.53903 (2020/C ex 2019/NN) Polens zugunsten von LG Chem
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 1570)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,
nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme nach den genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung der von den Beteiligten und anderen Dritten übermittelten Stellungnahmen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
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(1) |
Am 4. Juli 2019 meldeten die polnischen Behörden eine Regionalbeihilfe (im Folgenden „Beihilfe“ oder „Maßnahme“) an, die sie (nach Angaben Polens vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission) am 20. September 2017, am 2. Oktober 2017, am 19. Februar 2018 und am 5. September 2018 zugunsten von LG Chem Wrocław Energy sp. z o.o. (im Folgenden „LG Chem Energy PL“) bewilligt hatten. Nach weiterem Austausch teilte die Kommission den polnischen Behörden mit Schreiben vom 19. Dezember 2019 mit, dass der Fall im Rahmen des Verfahrens für rechtswidrige Beihilfen nach Artikel 12 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (2) geprüft werde. |
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(2) |
Mit Schreiben vom 11. August 2020 (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“) setzte die Kommission Polen über ihren Beschluss in Kenntnis, wegen der genannten Maßnahme das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) einzuleiten. |
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(3) |
Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (3). Die Kommission hat die Beteiligten zur Stellungnahme zu der Maßnahme aufgefordert. |
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(4) |
Die polnischen Behörden übermittelten ihre Stellungnahme am 19. Oktober 2020. |
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(5) |
Stellungnahmen gingen auch von Dritten ein: Toray Industries, Inc. nahm am 3. Februar 2021 Stellung, das südkoreanische Ministerium für Handel, Industrie und Energie nahm am 5. Februar 2021 Stellung und LG Energy Solution Wrocław sp. z o.o. („LG Chem PL“), Rechtsnachfolgerin (4) von LG Chem Energy PL, nahm am 5. Februar 2021 Stellung. |
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(6) |
Die Kommission leitete die Stellungnahmen der Dritten an Polen weiter, mit der Aufforderung, sich dazu zu äußern. Die Stellungnahme Polens wurde von der Kommission am 13. April 2021 registriert. |
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(7) |
Am 26. März 2021 richtete die Kommission ein Auskunftsersuchen an die polnischen Behörden, die hierauf am 13. April 2021 antworteten. |
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(8) |
Am 21. April 2021 fand ein Treffen zwischen den Dienststellen der Kommission und den polnischen Behörden statt. |
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(9) |
Am 27. September 2021, am 20. Januar 2022 und am 11. Februar 2022 übermittelten die polnischen Behörden weitere Informationen per E-Mail. |
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(10) |
Mit Schreiben vom 8. Juni 2021 stimmte Polen einem ausnahmsweisen Verzicht auf die Rechte, die sich aus Artikel 342 AEUV in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung Nr. 1 des Rates (5) ergeben, sowie der Annahme und Bekanntgabe dieses Beschlusses nach Artikel 297 AEUV in englischer Sprache zu. |
2. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MAẞNAHME
2.1. Ziel der Maßnahme
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(11) |
Polen beabsichtigt, die regionale Entwicklung der Region Dolnośląskie (NUTS 2: PL51) durch eine regionale Investitionsbeihilfe in Höhe von 85 443 491 EUR (Gegenwartswert (6)) für die Erstinvestition in Höhe von 994 960 440 EUR (Gegenwartswert) zur Erweiterung der in Biskupice Podgórne in der Region Dolnośląskie angesiedelten Produktionsstätte für Lithium-Ionen-Batterien des Unternehmens LG Chem PL zu fördern. Die Region Dolnośląskie ist ein Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV, in dem gemäß der für Polen geltenden Fördergebietskarte 2014-2020 ein Standardhöchstsatz für Regionalbeihilfen von 25 % gilt (7). |
2.2. Beihilfeempfänger
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(12) |
Empfänger der Beihilfe ist LG Chem PL, eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der LG Energy Solution, Ltd., die ihrerseits eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der LG Chem Ltd. (im Folgenden „LG Chem KR“) mit Sitz in Seoul (Südkorea) ist. LG Chem KR ist ein großes Unternehmen mit einem Umsatz von rund 20 Mrd. EUR im Jahr 2017. LG Chem PL ist in Polen bereits im Bereich der Batterieherstellung für Elektrofahrzeuge tätig. |
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(13) |
Die polnischen Behörden haben bestätigt, dass es sich weder bei LG Chem PL noch bei LG Chem KR um Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Kommission für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (8) handelt. |
2.3. Das investitionsvorhaben
2.3.1. Angemeldete Investition
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(14) |
Mit dem Investitionsvorhaben soll die Kapazität der Betriebsstätte von LG Chem PL in Biskupice Podgórne (Sonderwirtschaftszone Tarnobrzeg Euro-Park Wisłosan) erweitert werden, in der Lithium-Ionen-Batterien für Elektrofahrzeuge hergestellt werden. Durch die Erweiterung (im Folgenden „Investition 2“) wird eine zusätzliche jährliche Kapazität von [20-25] (*1) GWh geschaffen, was der Herstellung von Batterien für etwa [200 000-400 000] Elektrofahrzeuge pro Jahr entspricht. Die Produktion ist ausschließlich für den Markt des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) bestimmt. |
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(15) |
Die Arbeiten an dem Investitionsvorhaben begannen am 1. Oktober 2017, nachdem die entsprechenden Beihilfeanträge am 11. August, 14. September und 21. September 2017 gestellt worden waren. Die Produktion begann im […] 2018, und die volle Produktion wurde im […] 2020 erreicht. Das Investitionsvorhaben war bis zum […] 2021 abgeschlossen. |
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(16) |
Wie in den Erwägungsgründen 19 und 20 des Einleitungsbeschlusses dargelegt, stellt das Investitionsvorhaben zusammen mit einem früheren, von LG Chem PL am selben Standort umgesetzten Vorhaben (im Folgenden „Investition 1“) gemäß Randnummer 20 Buchstabe t der Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020 (9) (im Folgenden „Leitlinien für Regionalbeihilfen“) eine Einzelinvestition dar (10). |
2.3.2. Beihilfefähige Investitionskosten
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(17) |
Die angemeldeten beihilfefähigen Investitionskosten (für Investition 2) belaufen sich nominal auf insgesamt 4 468 941 000 PLN (1 054 244 161 EUR (11)). Dies entspricht einem Gegenwartswert von 4 261 117 075 PLN (994 960 440 EUR). Die beihilfefähigen Kosten (nur neue Vermögenswerte) entsprechen den Kosten für Gebäude (37 %) sowie für Anlagen, Maschinen und Ausrüstungen (63 %). |
2.4. Die Maßnahme
2.4.1. Beihilfeformen
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(18) |
Die Maßnahme besteht aus vier Instrumenten:
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2.4.2. Beihilfebetrag
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(19) |
Die angemeldete Beihilfe zur Unterstützung des Investitionsvorhabens beläuft sich nominal auf insgesamt 402 525 976 PLN (94 957 767 EUR), der Gegenwartswert beträgt 362 194 962 PLN (85 443 492 EUR). Dies entspricht einer Beihilfeintensität von 8,5 % für das Investitionsvorhaben. Es ist geplant, die Beihilfen in Raten auszuzahlen. |
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(20) |
Die Beihilfe in Form eines Barzuschusses (siehe Erwägungsgrund 18 Buchstabe a) beläuft sich nominal auf 242 000 000 PLN (57 088 936 EUR), der Gegenwartswert beträgt 217 785 842 PLN (51 376 702 EUR). |
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(21) |
Die Beihilfe in Form einer Befreiung von der Immobiliensteuer (siehe Erwägungsgrund 18 Buchstabe b) beläuft sich nominal auf 12 220 983 PLN (2 882 987 EUR), der Gegenwartswert beträgt 10 876 446 PLN (2 565 805 EUR). |
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(22) |
Die Beihilfe in Form des Verkaufs von Grundstücken und der dazugehörigen Infrastruktur zu einem Vorzugspreis (siehe Erwägungsgrund 18 Buchstabe c) beläuft sich nominal auf 28 758 996 PLN (6 784 382 EUR) (12), der Gegenwartswert beträgt 26 449 387 PLN (6 239 535 EUR). Die Berechnung ist in Erwägungsgrund 18 des Einleitungsbeschlusses dargelegt. |
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(23) |
Die polnischen Behörden sind der Auffassung, dass die Beihilfe in Form der Körperschaftsteuerbefreiung (siehe Erwägungsgrund 18 Buchstabe d) den Beihilfeempfänger berechtigt, die für die Dauer des Bestehens der Sonderwirtschaftszone Tarnobrzeg Euro-Park Wisłosan geschuldete Körperschaftsteuer bis zu einem nominalen Gesamtbetrag von 119 545 904 PLN (28 201 440 EUR) — mit einem Gegenwartswert von 107 083 287 PLN (25 261 450 EUR) — zu reduzieren. Dieser Beihilfehöchstsatz war jedoch in der Entscheidung über die Bewilligung der Beihilfe (d. h. in der SWZ-Genehmigung) nicht festgelegt. Die polnischen Behörden legten den Beihilfehöchstsatz in Form einer Körperschaftsteuerbefreiung fest, indem sie den Beihilfehöchstsatz für das Vorhaben im Verhältnis zu den in der Genehmigung angegebenen beihilfefähigen maximalen Investitionskosten berechneten (13), von denen die Beihilfen abgezogen wurden, die über die in den Erwägungsgründen 20 bis 22 genannten Instrumente für dasselbe Investitionsvorhaben bewilligt wurden. |
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(24) |
Wie in Erwägungsgrund 16 erwähnt, ist das Investitionsvorhaben zusammen mit dem früheren Vorhaben, auf das im Beschluss der Kommission in der Sache SA.47662 (2017/N) Bezug genommen wird, Teil einer Einzelinvestition. Die für die Einzelinvestition geplante Beihilfe beläuft sich nominal auf insgesamt 572 088 725 PLN (134 550 256 EUR) — mit einem Gegenwartswert von 506 673 985 PLN (119 154 997 EUR) — für geplante förderfähige Kosten in Höhe von nominal 5 821 349 000 PLN (1 370 028 129 EUR), deren Gegenwartswert 5 444 427 050 PLN (1 281 235 227 EUR) beträgt. Dies entspricht einer Beihilfeintensität von 9,3 % (14). |
3. GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS
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(25) |
Die Kommission leitete die förmliche Untersuchung am 11. August 2020 ein. Anhand der Ergebnisse der vorläufigen Prüfung konnte sie nicht feststellen, dass die Maßnahme mit den Bestimmungen der Leitlinien für Regionalbeihilfen in Einklang steht, insbesondere in Bezug auf den Anreizeffekt und die Angemessenheit der Beihilfe, ihren Beitrag zur regionalen Entwicklung und ihre Geeignetheit. |
3.1.1. Zweifel am kontrafaktischen Szenario
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(26) |
Erstens hegte die Kommission Zweifel daran, ob das von Polen vorgelegte kontrafaktische Szenario ([Standort 1], China) realistisch war. Grund hierfür ist, dass die Investition — ohne Beihilfen für irgendeinen der Standorte — in Polen rentabler gewesen wäre als in China (mit einem Vorteil für Polen in Höhe eines Kapitalwerts (NPV) von 28,6 Mio. EUR). Daher könnte in diesem kontrafaktischen Szenario die Notwendigkeit der Maßnahme nur dann gerechtfertigt sein, wenn die Behauptung akzeptiert würde, dass LG Chem KR eine Subvention von China erhalten hätte (bei konservativer Schätzung in Höhe von 106 Mio. EUR (15)), wenn das Investitionsvorhaben in China durchgeführt worden wäre. |
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(27) |
Es ist zutreffend, dass gemäß Randnummer 80 der Leitlinien für Regionalbeihilfen Beihilfen für Investitionen außerhalb des EWR als Einnahmen akzeptiert werden können, sodass eine solche Beihilfe den Kapitalwert der Investition im kontrafaktischen Szenario, in dem die Investition außerhalb des EWR getätigt wird, erhöht. Die zum Zeitpunkt des Einleitungsbeschlusses verfügbaren Informationen waren jedoch nicht ausreichend, um festzustellen, dass die von China zu erwartende Beihilfe auf einer realistischen Grundlage beruhte und berücksichtigt werden konnte. Hintergrund ist, dass auf der Grundlage der damals vorliegenden Informationen zu dem Zeitpunkt, als das Corporate Investment Committee von LG Chem KR den Beschluss über den Standort des Investitionsvorhabens fasste (16. August 2017) und der Verwaltungsrat die Durchführung des Investitionsvorhabens beschloss (29. August 2017), lediglich ein mündliches Beihilfeangebot eines hochrangigen chinesischen Beamten unterbreitet worden war. Den in der Phase der vorläufigen Prüfung übermittelten Informationen zufolge unterbreiteten die chinesischen Behörden schriftliche Angebote erst nach Fassung dieser beiden Beschlüsse (ein schriftliches Angebot ohne Stempel am 18. September 2017 und ein mit Stempel versehenes Angebot am 13. November 2017, siehe Erwägungsgründe 100 bis 104 des Einleitungsbeschlusses). |
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(28) |
Darüber hinaus hatte die Kommission Zweifel hinsichtlich der Plausibilität des kontrafaktischen Szenarios, bei dem von einem Investitionsstandort in China ausgegangen wird. Die Kommission konnte nicht ausschließen, dass es übergeordnete strategische Erwägungen — wie das äußerst abträgliche politische und wirtschaftliche Klima in China in Verbindung mit Faktoren wie dem schnell expandierenden europäischen Markt und der Nähe des Standorts in Polen zu europäischen Kunden — gab, die das Unternehmen dazu veranlasst hätten, die Investition in Polen zu tätigen, und zwar auch ohne Beihilfe (siehe Erwägungsgründe 107 bis 109 des Einleitungsbeschlusses). |
3.1.2. Zweifel am Anreizeffekt der Beihilfe
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(29) |
Aus den in Abschnitt 3.1.1 zusammengefassten Gründen hegte die Kommission Zweifel daran, ob die geltend gemachte Rentabilitätslücke (Differenz des Kapitalwerts der Investition zwischen Polen und China) von 77,3 Mio. EUR (Gegenwartswert) tatsächlich bestand und ob die Beihilfe in Höhe von 70 Mio. EUR (Gegenwartswert (16)), die die polnischen Behörden LG Chem PL bewilligen wollten (und teilweise bereits bewilligt hatten, siehe die Erwägungsgründe 105 bis 106 des Einleitungsbeschlusses), für die Investition in Polen wirklich erforderlich war. Daher hatte die Kommission Zweifel daran, ob die angemeldete Beihilfe Auswirkungen auf die Standortentscheidung hatte, d. h., ob ein Anreizeffekt vorlag. |
3.1.3. Zweifel an der Angemessenheit der Beihilfe
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(30) |
Angesichts der Zweifel in Bezug auf das Vorliegen der Rentabilitätslücke hegte die Kommission auch Zweifel an der Angemessenheit der Beihilfe: Sollte sich bestätigen, dass keine Rentabilitätslücke bestand, wäre keine Beihilfe erforderlich gewesen, um diese Lücke zu schließen, sodass die Beihilfe nicht auf das zur Entscheidung für den Investitionsstandort in Polen erforderliche Minimum beschränkt gewesen wäre (siehe Erwägungsgründe 114 bis 118 des Einleitungsbeschlusses). |
3.1.4. Zweifel am Beitrag der Beihilfe zur regionalen Entwicklung
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(31) |
Angesichts der Zweifel der Kommission am Anreizeffekt konnte diese nicht bestätigen, dass die Beihilfe zur regionalen Entwicklung beigetragen hat (siehe Erwägungsgründe 78 bis 82 des Einleitungsbeschlusses). |
3.1.5. Zweifel an der Geeignetheit der Maßnahme
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(32) |
Da die Kommission das Bestehen einer tatsächlichen Rentabilitätslücke zwischen den beiden alternativen Investitionsstandorten nicht bestätigen konnte, konnte sie auch nicht ausschließen, dass ein ähnlicher Beitrag zur regionalen Entwicklung durch andere effizientere Mittel als die Maßnahme erreicht werden könnte (siehe Erwägungsgrund 88 des Einleitungsbeschlusses). |
3.1.6. Zweifel an der Einhaltung der angemeldeten Beihilfehöchstintensität
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(33) |
Die Kommission stellte fest (siehe Erwägungsgründe 123 bis 127 des Einleitungsbeschlusses), dass die SWZ-Genehmigung nicht gewährleistete, dass die Beihilfehöchstintensität sowohl mit Blick auf das Investitionsvorhaben als auch mit Blick auf die Einzelinvestition eingehalten wurde. In der SWZ-Genehmigung wurde nämlich nicht der Höchstbetrag der Ansprüche angegeben, sondern lediglich der Höchstbetrag der beihilfefähigen Kosten von nominal 1 054 244 195 EUR (4 468 941 000 PLN), für die Regionalbeihilfen gewährt werden können. Da diese Informationen aus der Entscheidung über die Bewilligung der Beihilfe nicht ersichtlich waren, war es nach Auffassung der Kommission nicht offensichtlich, dass der Beihilfesatz in Form einer Körperschaftsteuerbefreiung auf den angemeldeten Betrag von nominal 119 545 904 PLN (28 201 440 EUR) beschränkt war, wie von den polnischen Behörden geltend gemacht. Darüber hinaus wurden in der Genehmigung weder Angaben zu den anderen Bestandteilen der Maßnahme gemacht, die für dieselbe Investition bewilligt werden sollten, noch zu der Methode, mit der die Einhaltung der Kumulierungsvorschriften gewährleistet werden sollte. Da die Genehmigung bereits im September 2017 ohne eine Suspensivklausel erteilt wurde, vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Beihilfe zu diesem Zeitpunkt bereits vollständig bewilligt worden war, und äußerte Bedenken, dass die zulässige Beihilfehöchstintensität überschritten worden und eine wirksame Kumulierungskontrolle auf Ebene der Beihilfebewilligung nicht gewährleistet sei. |
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(34) |
Darüber hinaus war die Kommission der Auffassung, dass die Kontrolle der Kumulierung auf der Ebene der Auszahlung der Beihilfe aus zwei Gründen unzureichend war: Zum einen beruhen die Kontrollen auf Eigenerklärungen der Beihilfeempfänger, zum anderen scheinen die jeweiligen Kontrollen nur auf der Ebene der für die Auszahlung von Teilen der Beihilfe zuständigen Steuerbehörden, nicht aber auf der Ebene anderer an der Auszahlung von Beihilfen im Rahmen anderer Komponenten der Maßnahme beteiligten Behörden zu erfolgen. Daher äußerte die Kommission Zweifel, ob ausreichende Garantien dafür bestanden, dass die insgesamt aus sämtlichen Quellen gezahlten Beihilfen die zulässige Beihilfehöchstintensität nicht überschreiten und mit Randnummer 92 der Leitlinien für Regionalbeihilfen in Einklang stehen (siehe Erwägungsgründe 128 bis 130 des Einleitungsbeschlusses). |
4. STELLUNGNAHME POLENS ZUM EINLEITUNGSBESCHLUSS
4.1. Stellungnahme Polens zur Plausibilität des kontrafaktischen Szenarios
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(35) |
In seiner Stellungnahme erläuterte Polen, dass die Empfänger von Regionalbeihilfen in Polen selten schriftliche Beihilfeangebote erhielten. Die Antragsteller würden die Beihilfehöchstintensität, die sie auf der Grundlage der geltenden Fördergebietskarte im Voraus erwarten können, kennen und könnten entscheiden, welche Instrumente für ihr Investitionsvorhaben am besten geeignet seien. Dieser Ansatz sei auch bei dem Investitionsvorhaben im vorliegenden Fall verfolgt worden, für das daher kein schriftliches Beihilfeangebot abgegeben worden sei. Polen wies darauf hin, dass die Kommission diesen Ansatz in früheren Fällen nie infrage gestellt habe. Polen ist der Ansicht, dass in China, wo den Investoren die geltenden Vorschriften und Informationen für Anreizangebote zur Verfügung stehen, sodass sie den realistischerweise zu erwartenden Beihilfesatz selbst berechnen können, ein ähnliches Verfahren angewandt werde. Darüber hinaus brachte Polen vor, dass LG Chem KR auch auf Erfahrungen aus einem früheren in China geförderten Vorhaben zurückgreifen könne. Bei diesem Vorhaben handelte es sich um Investitionen in die Produktionskapazität hauptsächlich für Batterien für Elektrofahrzeuge, für die die Arbeiten im Juli 2016 begannen, die Investitionsvereinbarung mit China jedoch erst im Januar 2019 geschlossen wurde (17). Daher hielt Polen Chinas Beihilfeangebot für plausibel und machte geltend, dass es keine Rechtfertigung für eine Diskriminierung zwischen einem Beihilfeangebot der chinesischen Behörden und einem Beihilfeangebot eines Mitgliedstaats gebe. |
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(36) |
Hinsichtlich der Verhandlungen zwischen LG Chem KR und den chinesischen Behörden über die Bewilligung von Investitionsbeihilfen betonte Polen die Unterschiede zwischen der westlichen Verhandlungskultur und der in China praktizierten „Guanxi“-Kultur. Die „Guanxi“-Kultur hänge von den persönlichen Beziehungen zwischen den Parteien und der Notwendigkeit ab, „das Gesicht zu wahren“. Polen forderte die Kommission daher auf, die spezifische Dynamik der chinesischen Geschäfts- und Verhandlungskultur — bei der mündliche Zusagen hoher Beamter entscheidend seien — zu berücksichtigen, anstatt bei der Bewertung auf westliche Geschäftspraktiken abzustellen. |
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(37) |
Polen legte außerdem verschiedene Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, wie die Verhandlungen in China verliefen, und zwar sowohl in Bezug auf den Investitionsstandort in China im kontrafaktischen Szenario als auch in Bezug auf das in Erwägungsgrund 35 beschriebene vorherige Vorhaben von LG Chem KR. |
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(38) |
Zum vorliegenden Fall wurden folgende Unterlagen bereitgestellt: i) eine interne E-Mail von LG Chem KR vom 27. März 2017, der als Anlage […] beigefügt war, ii) eine interne E-Mail von LG Chem KR vom 30. März 2017, in der Informationen über […] angefordert wurden, iii) eine interne E-Mail von LG Chem KR vom 9. Mai 2017, in der der aktuelle Stand im Zusammenhang mit […] erörtert wurde, iv) eine interne E-Mail von LG Chem KR vom 18. Juni 2017, der als Anlage […] beigefügt war, v) das Protokoll einer Sitzung eines Vertreters von LG Chem KR mit den Vertretern der Zone […] für wirtschaftliche und technologische Entwicklung (im Folgenden „Entwicklungszone […]“) vom 7. Juli 2017, in dem darauf hingewiesen wird, dass das erörterte Vorhaben, sollte es in China durchgeführt werden, mindestens in der gleichen Höhe gefördert werden würde wie das Vorhaben, das zuvor in […] durchgeführt wurde, vi) eine E-Mail der Entwicklungszone […] an LG Chem KR vom 17. Juli 2017 […], vii) das Protokoll eines Treffens zwischen Vertretern von LG Chem KR und den chinesischen Behörden (u. a. vertreten durch die Entwicklungszone und das Investitionsförderungsbüro) vom 9. August 2017, in dem das in Rede stehende Vorhaben erörtert und in dem angeregt wurde, dass sich die Höhe der Subventionen für das Investitionsvorhaben an früheren geförderten Vorhaben von LG Chem in […] orientieren sollte, viii) ein Schreiben der Entwicklungszone […] vom 17. August 2017 an LG Chem KR mit Angabe der Grundstücke, die LG Chem KR für das Vorhaben in der Zone angeboten werden könnten, ix) eine E-Mail der Entwicklungszone […] an LG Chem KR vom 22. August 2017 […], x) ein Angebotsschreiben (ohne Stempel) vom 18. September 2017 […], xi) ein (mit offiziellem Stempel versehenes) Angebotsschreiben des Verwaltungsausschusses der Entwicklungszone […] vom 13. November 2017 […] (zu den Punkten x und xi siehe auch Erwägungsgrund 44 des Einleitungsbeschlusses). |
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(39) |
Zu dem früheren Vorhaben wurden folgende Unterlagen bereitgestellt: i) eine E-Mail der Entwicklungszone […] an LG Chem KR vom 5. Juli 2016, in der das Subventionsangebot in Form eines Barzuschusses für das in den Jahren 2016-2018 durchzuführende Vorhaben (410 Mio. RMB bzw. 57 Mio. USD) für Investitionen in Höhe von [450-900] Mio. USD zusammengefasst wird, ii) ein Auszug aus einem Bericht an die Geschäftsführung von LG Chem KR über das Ergebnis der Verhandlungen mit der Entwicklungszone […] vom 20. Januar 2017, in dem erklärt wird, dass der Barzuschuss zwar weiterhin 410 Mio. RMB (57 Mio. USD) beträgt, die Investitionskosten jedoch von [450-900] Mio. USD auf [280-630] Mio. USD gesenkt wurden, iii) die (mit offiziellem Stempel versehene) Investitionsvereinbarung zwischen der Entwicklungszone […] und LG Chem […] [China] über das Vorhaben vom 9. Januar 2019, in der höhere Investitionskosten genannt wurden als in früheren Verhandlungen ([280-630] Mio. USD), aber auch der Liquiditätsanreiz höher war (79,5 Mio. USD, d. h. [10-20] % der Investitionskosten). |
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(40) |
Polen erinnerte daran, dass die wirtschaftlichen und politischen Spannungen zwischen Südkorea und China weit zurückreichten. Dennoch sei China nach wie vor der größte Handelspartner Südkoreas (25,1 % seiner Gesamtausfuhren gingen 2020 nach China). Polen betonte insbesondere, dass das äußerst abträgliche politische Umfeld in China keine Auswirkungen auf exportorientierte Unternehmen habe. Polen erinnerte daran, dass LG Chem KR 2017 beschlossen habe, trotz der vorübergehenden Abkühlung der politischen und geschäftlichen Beziehungen zwischen beiden Ländern das frühere Vorhaben in China zu erweitern. Darüber hinaus wies Polen darauf hin, dass 2017 über den Investitionsstandort in China im kontrafaktischen Szenario verhandelt wurde und dass das mit Stempel versehene Angebot vom 13. November 2017 übermittelt wurde, obwohl die chinesische Regierung Ende 2016 beschlossen hatte, Subventionen für chinesische Elektrofahrzeuge mit Batterien aus Südkorea zurückzuziehen. |
4.2. Stellungnahme Polens zur Ausgestaltung der Maßnahme
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(41) |
Polen bestätigte, dass LG Chem PL keine Beihilfe in Anspruch genommen hatte und dass an der Verbesserung des eigenen Kumulierungskontrollsystems gearbeitet werde. Polen bestätigte ferner, dass die Beihilferegelung für die Körperschaftsteuerbefreiung geändert worden sei, um ein Durchführungsverbot aufzunehmen (18). Darüber hinaus teilte Polen der Kommission mit, dass LG Chem PL angeboten hätte, von einem unabhängigen, zertifizierten Rechnungsprüfer erstellte Jahresberichte zur Ermittlung der Höhe der staatlichen Beihilfen, die das Unternehmen aus sämtlichen Quellen in Anspruch genommen hat, vorzulegen. Auf der Grundlage dieser Berichte könnten die Bewilligungsbehörden die Höhe der staatlichen Beihilfen überprüfen und sicherstellen, dass die Beihilfehöchstintensität nicht überschritten wird. |
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(42) |
Polen schlug ferner vor, die SWZ-Genehmigung dahin gehend zu ändern, dass sie sowohl ein Durchführungsverbot als auch eine Liste aller Komponenten der Maßnahme im Zusammenhang mit der Investition enthalte. |
5. STELLUNGNAHMEN DRITTER ZUM EINLEITUNGSBESCHLUSS
5.1. Stellungnahme von LG Chem PL
5.1.1. Stellungnahme von LG Chem PL zur Plausibilität der kontrafaktischen Fallkonstellation
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(43) |
LG Chem PL ging weiter auf die Bedeutung der „Guanxi“-Kultur ein, bei der im Verhandlungsprozess mündliche Kommunikation und persönliche Beziehungen eine große Rolle spielten. LG Chem PL erläuterte, dass die Verhandlungen über Beihilfeanreize in China in der Regel auf lokaler Ebene stattfänden. Die lokalen Stellen seien für alle Fragen verantwortlich, die sich im Zusammenhang mit den Investitionen ergeben könnten, die sie mit ausländischen Investoren aushandeln. Daher seien diese Behörden daran interessiert, ihre Zusagen gegenüber den Investoren einzuhalten. Dieses Argument wurde durch die Aussage eines leitenden Mitglieds des für China zuständigen Verhandlungsteams von LG Chem KR bestätigt. In seiner Aussage beschreibt dieses Teammitglied seine Arbeitserfahrungen im Zusammenhang mit Verhandlungen über Investitionsanreize in China, das Investitionsumfeld und die Art und Weise, wie Anreize in China ausgehandelt werden, und macht detaillierte Angaben zum Verhandlungsprozess für das in Rede stehende Vorhaben in China. |
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(44) |
LG Chem PL legte Informationen über die Verhandlungsführung von LG Chem KR in China vor, unter anderem eine Tabelle mit einer Zusammenfassung der jüngsten Vorhaben in China, die hauptsächlich Elektrofahrzeuge betrafen (siehe Tabelle 1 unten). Für keines der in dieser Tabelle aufgeführten Vorhaben habe es ein Anreizangebot gegeben, während in weniger als der Hälfte der aufgeführten Fälle die entsprechende Investitionsvereinbarung vor Beginn der Arbeiten unterzeichnet worden war. Dennoch habe LG Chem KR tatsächlich die in den Investitionsvereinbarungen angegebenen Anreize für die vollständig durchgeführten Vorhaben erhalten. Für LG Chem PL belege diese Tabelle, dass Geschäfte in China auf mündlichen Zusagen und gegenseitigem Vertrauen beruhen. Tabelle 1 Aufzeichnungen zu Investitionen von LG Chem KR in China
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(45) |
Darüber hinaus erläuterte LG Chem PL ausführlich den konkreten Beihilfeverhandlungsprozess für den Investitionsstandort in China im kontrafaktischen Szenario und legte Beweise für das Beihilfeangebot der chinesischen Behörden vor. Insbesondere legte LG Chem PL mehrere Unterlagen vor, die auch von Polen vorgelegt worden waren (siehe Erwägungsgrund 38 Ziffern i, ii, iii, iv, v, vii, viii, ix, x und xi) und deren Datum in vielen Fällen vor der Standortentscheidung liegt. Darüber hinaus übermittelte das Unternehmen eine interne E-Mail von LG Chem KR vom 17. August 2017, in der auf eine E-Mail vom 5. Juli 2016 verwiesen wird (siehe Erwägungsgrund 39), in der wiederum die Entwicklungszone […] einen Überblick über die für das frühere Vorhaben angebotenen Subventionen gab. In der E-Mail wird darauf hingewiesen, dass die Liquiditätsanreize gegenüber der Gesamtinvestition für dieses Vorhaben [10-20] % (19) betrugen, und vorgeschlagen, die gleiche Beihilfeintensität auch als Grundlage für die Durchführbarkeitsstudie im Falle des in Rede stehenden Vorhabens zu verwenden. |
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(46) |
LG Chem PL legte auch eine Bestätigung des Verwaltungsausschusses der Entwicklungszone […] in Bezug auf den Verhandlungsprozess vor, der im Laufe des Jahres 2017 mit LG Chem KR stattfand. Dazu gehörte auch ein Treffen am 9. August 2017, bei dem der Ausschuss andeutete, dass die Anreize für den Fall, dass LG Chem mit der Investition in [Standort 1] fortfahren sollte, den Anreizen für das frühere Vorhaben von LG Chem in Nanjing vom 28. Januar 2021 ähneln würden. Außerdem legte das Unternehmen zwei Aussagen von Mitgliedern des Teams von LG Chem KR vor, das das chinesische Beihilfeangebot ausgehandelt hatte. In diesen Aussagen beschreiben die Teammitglieder sowohl ihre allgemeinen Erfahrungen in den Verhandlungen mit den chinesischen Behörden als auch konkrete Einzelheiten des Verhandlungsprozesses aus dem Jahr 2017. In einer der bereits in Erwägungsgrund 43 genannten Zeugenaussagen wird beschrieben, wie das Mitglied vor Ort Treffen mit der chinesischen Kommunalverwaltung plante und organisierte. Das Teammittglied, das die andere Zeugenaussage abgab, fasst darüber hinaus eigene Arbeitserfahrungen zusammen, erläutert die übliche Art und Weise der Kommunikation mit den chinesischen Behörden und beschreibt die Verhandlungen mit ihnen. Der Schwerpunkt der Aussagen liegt dabei auf dem Zeitraum von Juni bis November 2017. Das Teammitglied bestätigt, dass die chinesischen Behörden in einer Sitzung vom 7. Juli 2017 erklärten, dass die Subventionen für die Investition denen des früheren Vorhabens ähneln würden und dass dies in einer Sitzung am 9. August 2017 bestätigt worden sei. Diese Aussagen stimmen mit der Stellungnahme Polens zu diesem Thema überein. |
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(47) |
Darüber hinaus wies LG Chem PL darauf hin, dass laut den Leitlinien für Regionalbeihilfen ein förmliches oder schriftliches Beihilfeangebot für Mitgliedstaaten aufgrund der unverhältnismäßigen Beweislast nicht erforderlich sei und dass eine solche Beweislast das legitime Recht von Drittländern zu beeinträchtigen scheine, hoheitliche Informationen vor Offenlegung gegenüber anderen Ländern oder Organen der Union zu schützen. |
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(48) |
Was die Relevanz des politischen Umfelds anbelangt, wies LG Chem PL darauf hin, dass LG Chem KR kurz vor Erörterung des Investitionsstandorts in China im kontrafaktischen Szenario ein Vorhaben in China durchgeführt hatte (dieses Vorhaben wird in Erwägungsgrund 35 beschrieben) sowie ein weiteres Vorhaben kurz nach dieser Erörterung (eine Übersicht über die in China begonnenen Vorhaben findet sich in Erwägungsgrund 44). Außerdem legte das Unternehmen schriftliche Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, dass seit 2003 eine gute, langfristige Beziehung zwischen LG Chem KR und den chinesischen Behörden besteht, was von den chinesischen Behörden in ihrem Schreiben vom 28. Januar 2021 bestätigt wurde (siehe Erwägungsgrund 46). Darüber hinaus legte LG Chem PL ein an die chinesischen Behörden gerichtetes eigenes Schreiben vom 6. Juli 2017 […] sowie eine interne E-Mail von LG Chem KR vom 24. Juli 2017 zu den Vorbereitungen für ein Treffen zwischen LG Chem KR — […] und dem China International Trade Promotion Committee vor, das am 25. Juli 2017 stattfinden sollte. |
5.1.2. Stellungnahme von LG Chem PL zur Ausgestaltung der Maßnahme
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(49) |
LG Chem PL teilte der Kommission mit, dass die SWZ-Genehmigung am 18. Januar 2021 geändert worden sei: Sie enthalte nun ein Durchführungsverbot sowie eine Auflistung aller Bestandteile der Maßnahme und sehe vor, dass der Höchstbetrag der Körperschaftsteuerbefreiung der Differenz zwischen dem zulässigen Beihilfehöchstsatz für die Investition (20) und dem Gesamtwert aller anderen in der Maßnahme enthaltenen Bestandteile der Beihilfe entspreche. Der Kommission wurde eine Kopie der geänderten Genehmigung übermittelt. |
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(50) |
LG Chem PL bot ferner an, von einem unabhängigen Rechnungsprüfer erstellte Jahresberichte vorzulegen, in denen die Höhe der staatlichen Beihilfen bescheinigt wird, die alle beteiligten Bewilligungsbehörden von sämtlichen Quellen erhalten haben. |
5.2. Stellungnahme von Toray Industries, Inc.
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(51) |
Toray Industries, Inc. (im Folgenden „Toray“) ist ein Unternehmen mit Sitz in Japan, das im Bereich der Fertigung und Verarbeitung von Werkstoffen wie Fasern und Textilien, Veredlungschemikalien und Kohlenstofffaser-Verbundwerkstoffen tätig ist. Toray hob die Bedeutung von Subventionen in Europa für asiatische Unternehmen hervor: Nach Angaben von Toray sind in der EU gewährte Subventionen für asiatische Unternehmen, die im Bereich Elektrofahrzeugbatterien tätig sind, enorm wichtig, damit sie in der EU investieren und produzieren können. Toray teilte der Kommission mit, dass die lokalen chinesischen Behörden (auf Provinzebene) sehr an neuen Investitionen interessiert seien und dass die von ihnen gebotenen Anreize großzügiger seien als die, die in der EU geboten werden. Toray wies ferner darauf hin, dass das entsprechende Verfahren einfacher und schneller sei als in der EU. Toray betonte insbesondere die Unterschiede im Zusammenhang mit den in der EU und in China gängigen Verhandlungspraktiken, unterstrich die Bedeutung mündlicher Angebote und teilte der Kommission mit, dass Investoren in China in der Regel ein Beihilfeangebot erhielten, sobald sie eine Entscheidung über ihre Investition träfen. Aus diesem Grund stützten sich die Investoren auf die mündlichen Erklärungen der chinesischen Behörden und gingen bei der Vorbereitung ihrer Investitionsentscheidungen davon aus, dass die mündlich unterbreiteten Anreizangebote auch gültig seien. |
5.3. Stellungnahme des südkoreanischen Ministeriums für Handel, Industrie und Energie
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(52) |
Das Ministerium ersuchte darum, die Nachweise für das Beihilfeangebot der chinesischen Behörden auf der Grundlage der von LG Chem PL vorgelegten Unterlagen erneut zu prüfen, und verteidigte die Entscheidung, den erwarteten Anreizbetrag auf frühere Investitionserfahrungen zu stützen. Darüber hinaus betonte das Ministerium die begrenzten Auswirkungen des „äußerst abträglichen politischen Klimas“ auf das Investitionsvorhaben und gab an, dass südkoreanische Unternehmen 2017 erhebliche Investitionen in China getätigt hätten und die Investitionstätigkeit 2018 sogar zugenommen habe. |
6. STELLUNGNAHMEN POLENS ZU DEN STELLUNGNAHMEN DRITTER
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(53) |
Polen unterstützte die von LG Chem PL vorgebrachten Ansichten und begrüßte die von Südkorea und Toray eingereichten Stellungnahmen. |
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(54) |
Polen bestätigte, dass die LG Chem PL ursprünglich erteilte SWZ-Genehmigung in der von LG Chem PL in seiner Stellungnahme angegebenen Weise geändert wurde (siehe Erwägungsgrund 49), und legte eine Kopie des Beschlusses zur Änderung der Genehmigung vor. |
7. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE
7.1. Vorliegen einer Beihilfe
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(55) |
Aus den im Einleitungsbeschluss dargelegten Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass es sich bei der angemeldeten Maßnahme um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV handelt: Sie ist dem Staat zuzurechnen, wird aus staatlichen Mitteln gewährt, ist selektiv, führt zu einem wirtschaftlichen Vorteil für LG Chem PL, kann den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und verfälscht den Wettbewerb oder droht, ihn zu verfälschen. Die in Erwägungsgrund 49 dieses Beschlusses beschriebenen Änderungen der Maßnahme haben keinen Einfluss auf diese Bewertung. |
7.2. Rechtmäßigkeit der Maßnahme
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(56) |
Im Einleitungsbeschluss stellte die Kommission fest, dass die polnischen Behörden einen Teil der Maßnahme (Körperschaftsteuerbefreiung im Rahmen der SWZ-Genehmigung) vor Erlass eines abschließenden Beschlusses der Kommission über die Vereinbarkeit dieser Maßnahme mit dem Binnenmarkt in Kraft gesetzt hatten. Die Kommission ist mithin der Auffassung, dass es sich bei der Maßnahme ab dem Zeitpunkt ihrer Bewilligung um eine unzulässige Beihilfe handelt, da sie unter Verstoß gegen das Durchführungsverbot Polens nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV durchgeführt wurde. |
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(57) |
Wie in Erwägungsgrund 54 erläutert, wurde die ursprüngliche SWZ-Genehmigung, die LG Chem PL gewährt wurde, geändert, um ein Durchführungsverbot aufzunehmen. Da bisher keine Steuerbefreiung für Erträge aus dem von der Genehmigung abgedeckten Investitionsvorhaben geltend gemacht wurde, unterliegen nun alle Bestandteile der Maßnahme der Genehmigung durch die Kommission. Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass die Rechtswidrigkeit dieser Beihilfemaßnahme beseitigt wurde, bevor sich Auswirkungen auf den Wettbewerb ergeben konnten. |
7.3. Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt
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(58) |
Wie in Erwägungsgrund 69 des Einleitungsbeschlusses erläutert, ist die angemeldete Beihilfemaßnahme anhand der für Regionalbeihilfen geltenden Bestimmungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV in der Auslegung durch die einschlägigen Leitlinien der Kommission zu beurteilen. Da die Entscheidungen über die Bewilligung der Beihilfe bereits zwischen 2017 und 2018 ergingen (lediglich vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission (21)), umfassen die anwendbaren Auslegungsakte die Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020 (22) und die Fördergebietskarte 2014-2020 für Polen (23). |
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(59) |
Die Kommission gelangte im Einleitungsbeschluss zu dem Schluss, dass ein Teil der in den Leitlinien für Regionalbeihilfen festgelegten Vereinbarkeitskriterien erfüllt war (d. h., dass staatliche Maßnahmen erforderlich waren, dass die Beihilfe keine Überkapazitäten auf einem in absoluten Zahlen schrumpfenden Markt schaffte, dass die Beihilfe der Kohäsion nicht entgegenwirkte und dass die Beihilfe nicht ursächlich für Betriebsschließungen oder Standortverlagerungen war). Das förmliche Prüfverfahren ergab keine Anhaltspunkte, die die zugrunde liegende vorläufige Beurteilung der Einhaltung dieser Vereinbarkeitskriterien durch die polnischen Behörden infrage stellen. Die in Erwägungsgrund 49 beschriebenen Änderungen der Maßnahme haben keinen Einfluss auf die im Einleitungsbeschluss vorgenommene Beurteilung der staatlichen Beihilfe. Die entsprechenden Kriterien wurden daher in diesem Beschluss nicht erneut bewertet. Die übrigen im Einleitungsbeschluss angesprochenen Punkte, in Bezug auf die Zweifel geäußert wurden, werden im Folgenden geprüft. |
7.3.1. Zweifel am kontrafaktischen Szenario
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(60) |
Nach Randnummer 64 der Leitlinien für Regionalbeihilfen muss eine Beihilfe einen formellen Anreizeffekt haben, d. h., die Arbeiten an einem Vorhaben dürfen nicht aufgenommen werden, solange kein Antragsformular auf Beihilfe eingereicht wurde. Das Vorliegen eines formellen Anreizeffekts wurde in Erwägungsgrund 90 des Einleitungsbeschlusses festgestellt. |
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(61) |
Darüber hinaus schreiben die Leitlinien für Regionalbeihilfen (siehe Abschnitt 3.5) vor, dass eine Beihilfe einen wesentlichen Anreizeffekt haben und dass dieser Anreizeffekt dadurch nachgewiesen werden muss, dass das durch die Beihilfe geförderte Investitionsvorhaben mit einem kontrafaktischen Szenario verglichen wird, in dem für diese Investition keine Beihilfe bewilligt wird. In den Leitlinien für Regionalbeihilfen werden in diesem Zusammenhang zwei mögliche kontrafaktische Szenarien ermittelt. In Szenario 1 (Investitionsentscheidung) bietet die Beihilfe dem Beihilfeempfänger einen Anreiz, sich für eine Investition zu entscheiden, da in dem betreffenden Gebiet eine Investition getätigt werden kann, die andernfalls nirgendwo rentabel genug gewesen wäre. In Szenario 2 (Standortentscheidung) bietet die Beihilfe dem Beihilfeempfänger einen Anreiz, eine geplante Investition im Zielgebiet statt an einem anderen Standort zu tätigen, an dem das Vorhaben einen höheren Kapitalwert als am Zielort erzielt, da die Beihilfe die Rentabilitätslücke zwischen den beiden Standorten (Differenz der Kapitalwerte an den beiden Standorten) ausgleicht. Bei Szenario 2, in dem sich der alternative Standort außerhalb des EWR befindet und somit nicht den Beihilfevorschriften der Union unterliegt, kann nach Randnummer 80 der Leitlinien für Regionalbeihilfen eine Beihilfe am Standort außerhalb des EWR im Kapitalwert-Vergleich als Einnahme berücksichtigt werden, die den Kapitalwert der Investition am Standort im kontrafaktischen Szenario erhöht. |
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(62) |
Im Stadium der vorläufigen Prüfung lagen der Kommission nicht genügend Beweise für das Beihilfeangebot der chinesischen Behörden vor, um zu dem Schluss zu gelangen, dass es für LG Chem KR realistisch war, eine solche Beihilfe zu erhalten, und somit zu dem Schluss zu kommen, dass das vorgestellte kontrafaktische Szenario realistisch war (siehe Erwägungsgründe 26 und 27). Aufgrund des äußerst abträglichen politischen und wirtschaftlichen Klimas in China und anderer Faktoren bestanden hinsichtlich des kontrafaktischen Szenarios weitere Zweifel dahin gehend, ob möglicherweise übergeordnete strategische Erwägungen das Unternehmen in jedem Fall dazu veranlasst hätten, seine Investition in Polen zu tätigen (siehe Erwägungsgrund 28). |
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(63) |
Polen und LG Chem PL brachten vor, dass die Leitlinien für Regionalbeihilfen keine formalisierten Beihilfeangebote der Mitgliedstaaten erforderten (siehe die Erwägungsgründe 35 und 47). Dieses Argument als solches ist jedoch nicht relevant, da sich die Leitlinien für Regionalbeihilfen nicht auf Angebote dieser Art beziehen. Vielmehr geht aus Randnummer 69 der Leitlinien für Regionalbeihilfen hervor, dass das kontrafaktische Szenario im Rahmen der Beurteilung des Anreizeffekts nicht von der Bewilligung einer Beihilfe durch eine Behörde im EWR ausgehen darf. Daher wird sich der anmeldende Mitgliedstaat naturgemäß nicht auf ein (schriftliches oder mündliches) Beihilfeangebot eines anderen EWR-Staats stützen, um das Vorliegen eines Anreizeffekts (und/oder die Angemessenheit der Beihilfe) nachzuweisen. Die Kommission nimmt ferner die Bemerkungen Polens zur Kenntnis, dass in China den Investoren die geltenden Vorschriften und Informationen über Anreizangebote zur Verfügung stehen, sodass sie den realistischerweise zu erwartenden Beihilfesatz selbst berechnen können (Erwägungsgrund 35). Dies ist jedoch eine allgemeine Aussage, die nicht belegt wurde: Durch sie allein kann die Plausibilität des Subventionsangebots in China im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen werden. |
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(64) |
Vielmehr ist maßgeblich, dass ausreichende Belege für ein plausibles kontrafaktisches Szenario und für die Plausibilität der Kapitalwert-Berechnungen für das kontrafaktische Szenario vorgelegt werden, wie unter den Randnummern 67, 71 und 72 der Leitlinien für Regionalbeihilfen vorgesehen. Insbesondere wenn die Grundlage für die kontrafaktische Fallkonstellation und die entsprechenden Berechnungen der Rentabilitätslücke ein mündliches Subventionsangebot eines Landes außerhalb des EWR ist und der Mitgliedstaat das Vorhandensein und den Inhalt eines solchen Angebots anhand ausreichender Belege nachweist, können die Berechnungen für das kontrafaktische Szenario und die Berechnungen der Rentabilitätslücke dennoch als plausibel bewertet werden. |
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(65) |
Die Kommission ist der Auffassung, dass im vorliegenden Fall der Anreizeffekt der Beihilfe den Anforderungen der Leitlinien für Regionalbeihilfen entspricht. Polen und LG Chem PL haben Belege vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass ein realistischer Vergleich zwischen den Kosten und dem Nutzen der Investition in den betreffenden Gebieten in Polen und China vorgenommen wurde. Zu diesen Beweisen gehören Unterlagen, die den Standpunkt Polens zum Vorliegen und zum Inhalt des Subventionsangebots von China untermauern (siehe Erwägungsgründe 38, 39 und 45). Zu den Unterlagen, die vor dem 16. August 2017 — dem Datum der Standortentscheidung — datiert sind, gehören folgende Dokumente: i) interne E-Mails […] von LG Chem KR (vom 27. März 2017, 30. März 2017 und 18. Juni 2017), ii) das Protokoll eines Treffens zwischen LG Chem KR und den Vertretern der Entwicklungszone […] vom 7. Juli 2017, in dem das Vorhaben erörtert und die Höhe der Subventionen für das Vorhaben bestätigt wurde (letztere sollte mit den Subventionen für das frühere Vorhaben vergleichbar sein (24) — siehe Erwägungsgründe 35, 39 und 45 für weitere Einzelheiten zu diesem Vorhaben), iii) eine E-Mail der Entwicklungszone Nanjing vom 17. Juli 2017 […], iv) das Protokoll eines Treffens zwischen LG Chem KR und den chinesischen Behörden vom 9. August 2017, in dem das in Rede stehende Vorhaben erörtert und in dem angeregt wurde, die Höhe der Subventionen für das Investitionsvorhaben solle sich an früheren geförderten Vorhaben von LG Chem in der Entwicklungszone orientieren. Darüber hinaus legte LG Chem KR Zeugenaussagen von Mitarbeitenden vor, die für Verhandlungen über Anreize in China zuständig waren, unter anderem zum Verhandlungsprozess für das Vorhaben (siehe Erwägungsgründe 43 und 46), sowie ein von der Entwicklungszone […] übermitteltes Dokument vom 28. Januar 2021, in dem diese nicht nur die Beschreibung des Verhandlungsprozesses für das in Rede stehende Vorhaben durch LG Chem KR bestätigt, sondern insbesondere auch, dass LG Chem KR zum 16. August 2017 von den chinesischen Behörden ein realistisches und verlässliches Subventionsangebot mit einer Beihilfeintensität erhalten hatte, die mit der Beihilfeintensität für den Barzuschuss für das 2016 begonnene Vorhaben vergleichbar war (siehe Erwägungsgrund 46). All diese Angaben belegen, dass die Verhandlungen mit den chinesischen Behörden über den möglichen Standort des Investitionsvorhabens in China im Gange und in Bezug auf die Höhe der Subventionen, mit denen LG Chem KR rechnen konnte, auch konkret waren. |
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(66) |
Ergänzt wurden diese Nachweise durch zusätzliche Unterlagen, die nach dem 16. August 2017 bei LG Chem KR eingingen. Dabei handelt es sich um i) ein Schreiben der Entwicklungszone […] vom 17. August 2017, in dem erörtert wird, welche Grundstücke LG Chem KR in der Zone angeboten werden könnten, ii) eine interne E-Mail von LG Chem KR vom 17. August 2017, in der erläutert wird, dass für die Durchführbarkeitsstudie für dieses Vorhaben dieselbe Beihilfeintensität ([10-20] %) zugrunde gelegt werden sollte wie für das in Erwägungsgrund 35 beschriebene frühere Vorhaben, iii) eine E-Mail der Entwicklungszone vom 22. August 2017 […], iv) zwei Angebotsschreiben der Entwicklungszone […] (eines vom 18. September 2017 ohne Stempel und das zweite vom 13. November 2017 mit offiziellem Stempel; für weitere Einzelheiten siehe Erwägungsgründe 38 und 45). |
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(67) |
Zum weiteren Nachweis, dass sich LG Chem KR auf mündliche Subventionsangebote der chinesischen Behörden als hinreichende Grundlage stützen konnte und dies auch tat, um mit den Arbeiten an den Investitionsvorhaben zu beginnen, legte LG Chem PL weiterhin eine Liste von Vorhaben vor, die von LG Chem KR in China durchgeführt wurden, einschließlich des Investitionsvorhabens, das der Investition 2 vorangegangen war, wobei in mehreren Fällen die Arbeiten vor Abschluss der Investitionsvereinbarung begonnen wurden (siehe Erwägungsgrund 44). Die bisherigen Erfahrungen von LG Chem KR mit früheren Investitionen in China ermöglichten es dem Unternehmen daher, das mündliche Beihilfeangebot Chinas für das Vorhaben als verbindlich anzusehen. |
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(68) |
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass genügend tatsächliche und aktuelle Beweise dafür vorliegen, dass China dem Unternehmen LG Chem KR vor dem 16. August 2017 ein Beihilfeangebot unterbreitet hatte, dass sich dieses Angebot auf eine Subvention bezog, die LG Chem KR realistisch und konservativ auf mindestens 106 Mio. EUR schätzen konnte, und dass sich die Beschlussorgane von LG Chem KR bei der Entscheidung über den Standort der Investition auf dieses Angebot stützten. Die Schlussfolgerung, dass die Erwartungen von LG Chem KR realistisch waren, wird auch dadurch untermauert, dass das Angebot später formalisiert wurde und dass der Inhalt des formalisierten Angebots dem mündlich unterbreiteten Angebot entsprach, d. h., es enthielt ebenfalls eine Empfehlung über eine Subvention mit einer Intensität von etwa [10-20] %, die der Intensität entsprach, die LG Chem KR und die chinesischen Behörden für das in Erwägungsgrund 35 genannte frühere Investitionsvorhaben vereinbart hatten (25). Darüber hinaus wies LG Chem KR nach, dass das Unternehmen nach der Standortentscheidung über das in Rede stehende Investitionsvorhaben weitere Investitionen in China beschlossen und durchgeführt hat, für die Subventionen gewährt wurden, obwohl weder ein formalisiertes Angebot noch eine Investitionsvereinbarung vorlag (siehe Tabelle 1). |
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(69) |
Was die Zweifel der Kommission im Einleitungsbeschluss betrifft, ob die Investition in China im kontrafaktischen Szenario aufgrund des damals allgemein äußerst abträglichen politischen Umfelds für südkoreanische Unternehmen möglicherweise nicht plausibel ist, wurden Beweise dafür vorgelegt, dass das allgemeine politische Klima die spezifische Investition und die Plausibilität Chinas als Standort im kontrafaktischen Szenario nicht beeinträchtigen würde. Schließlich würde die Investition, wie in Erwägungsgründen 35, 36 und 38 des Einleitungsbeschlusses dargelegt, als Grundlage für Ausfuhren dienen, da die Produktion nicht auf dem chinesischen Binnenmarkt verkauft, sondern nach Europa ausgeführt würde. Die Plausibilität einer solchen exportorientierten Geschäftsorientierung der Investition in China im kontrafaktischen Szenario wurde von keiner der Parteien infrage gestellt, die im Laufe des förmlichen Prüfverfahrens Stellung nahmen. |
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(70) |
Darüber hinaus legte LG Chem PL Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, dass LG Chem KR weiterhin gute Geschäftsbeziehungen in China unterhält (siehe Erwägungsgrund 48) und dass die politischen Spannungen zwischen China und Südkorea im Allgemeinen nur geringfügige Auswirkungen auf die geschäftliche Zusammenarbeit mit südkoreanischen Unternehmen oder deren Investitionen in China hatten. Diese Unterlagen stützen den Standpunkt Polens und Südkoreas in dieser Angelegenheit. |
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(71) |
Die Kommission ist daher der Auffassung, dass nachgewiesen wurde, dass das äußerst abträgliche Umfeld die Investition im kontrafaktischen Szenario nicht beeinträchtigt hätte, da dieses Umfeld lediglich bedeutete, dass chinesische Verbraucher keine Subventionen für den Erwerb von Elektrofahrzeugen mit südkoreanischen Batterien erhalten würden. Da die Investition im kontrafaktischen Szenario jedoch — ebenso wie die tatsächlich getätigte Investition — auf den europäischen Markt ausgerichtet gewesen wäre, hätte sich die nationale Subventionspolitik nicht auf den zu erwartenden Verkauf der in der Betriebsstätte hergestellten Batterien ausgewirkt. |
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(72) |
Abschließend ist die Kommission der Auffassung, dass LG Chem PL ausreichende zusätzliche Beweise für die Beihilfeverhandlungen in China vorgelegt hat. Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass vor diesem Hintergrund davon ausgegangen werden kann, dass das chinesische Beihilfeangebot vor dem 16. August 2017 unterbreitet wurde, obwohl zu diesem Zeitpunkt — als das Corporate Investment Committee von LG Chem KR über den Investitionsstandort entschied — kein schriftliches und mit Stempel versehenes Beihilfeangebot vorlag. Insbesondere räumt die Kommission ein, dass LG Chem KR Verhandlungen mit den örtlichen chinesischen Behörden über den Investitionsstandort in China im kontrafaktischen Szenario geführt hatte und dass die konservative Schätzung von LG Chem KR, wonach das Unternehmen in den Genuss einer Beihilfeintensität von etwa [10-20] % kommen könnte, als realistisch angesehen werden kann. |
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(73) |
Darüber hinaus räumt die Kommission auf der Grundlage der vorgelegten Erläuterungen und Unterlagen ein, dass das äußerst abträgliche politische Umfeld in China, das südkoreanische Hersteller von Batterien für Elektrofahrzeuge aufgrund der Subventionsbeschränkungen für den Erwerb von Elektrofahrzeugen in China weitgehend daran hinderte, den chinesischen Markt zu beliefern, keine Auswirkungen auf die Plausibilität eines möglichen Investitionsstandorts in China hatte. Dies ist darauf zurückzuführen, dass durch das Investitionsvorhaben die Batterieproduktion für den Verkauf außerhalb Chinas, und zwar in Europa, ausgeweitet werden sollte, und China keine Einwände gegen die Ausfuhr von Batteriezellen durch in China ansässige und in ausländischem Eigentum befindliche Batteriezellenfabriken für Elektrofahrzeuge erhob. |
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(74) |
In Anbetracht dieser Angaben gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass der Standort der Investition in China ein realistisches kontrafaktisches Szenario gegenüber dem Standort Polens darstellte. |
7.3.2. Zweifel am Anreizeffekt der Beihilfe
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(75) |
Wie in Erwägungsgrund 61 erläutert, soll die Beihilfe in Szenario 2 den Leitlinien für Regionalbeihilfen zufolge dem Beihilfeempfänger einen Anreiz geben, eine geplante Investition in dem betreffenden Gebiet statt anderswo zu tätigen, da sie die Nettonachteile und -kosten eines Standorts in dem betreffenden Gebiet ausgleicht. |
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(76) |
Zum Zeitpunkt der vorläufigen Prüfung hegte die Kommission Zweifel daran, ob die angebliche Rentabilitätslücke von 77,3 Mio. EUR tatsächlich bestand und ob die LG Chem PL gewährte Beihilfe in Höhe von 70 Mio. EUR als Anreiz für die Investition in Polen tatsächlich erforderlich war (siehe Erwägungsgrund 29). Zu diesem Zeitpunkt verfügte die Kommission nicht über ausreichende Anhaltspunkte für die Feststellung, dass die angemeldete Beihilfe Auswirkungen auf die Standortentscheidung hatte und somit ein Anreizeffekt bestand. |
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(77) |
Angesichts der Schlussfolgerungen in Erwägungsgrund 74, unter Berücksichtigung aller vorgelegten Beweise und unter der Annahme, dass die konservative Schätzung einer Beihilfe der chinesischen Behörden in Höhe von [10-20] % der Investitionskosten, die sich in der Berechnung des Kapitalwerts für China widerspiegelt, auf einer realistischen Grundlage beruht, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die angebliche Rentabilitätslücke von 77,3 Mio. EUR zwischen den Standorten in Polen und China tatsächlich bestand. Folglich gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme einen Anreizeffekt hat. |
7.3.3. Zweifel an der Angemessenheit der Beihilfe
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(78) |
Gemäß Abschnitt 3.6 der Leitlinien für Regionalbeihilfen gilt für die Höhe der Beihilfe eine doppelte Obergrenze. Erstens muss die Regionalbeihilfe auf das für die Förderung zusätzlicher Investitionen oder Tätigkeiten in dem betreffenden Gebiet erforderliche Minimum beschränkt sein. Bei angemeldeten Einzelbeihilfen darf der Beihilfebetrag nicht höher sein als die Differenz zwischen dem Kapitalwert des Vorhabens an den in Betracht gezogenen Alternativstandorten (ohne Berücksichtigung etwaiger an diesen Standorten gewährter Subventionen, wenn sie sich im EWR befinden). Zweitens werden Beihilfehöchstintensitäten als Obergrenze für diesen Ansatz der Rentabilitätslücke verwendet: Die Beihilfen zum Ausgleich der Kapitalwertdifferenz dürfen den Beihilfehöchstsatz nicht überschreiten, der in Anwendung der für das Zielgebiet geltenden Obergrenze für Regionalbeihilfen für ein Investitionsvorhaben der jeweiligen Größe gewährt werden darf. Dabei sind die unter den Randnummern 86 und 20 Buchstabe c der Leitlinien für Regionalbeihilfen festgelegten Absenkungsbestimmungen zu berücksichtigen sowie gegebenenfalls der Umstand, dass die Investition Teil einer Einzelinvestition im Sinne der Randnummer 20 Buchstabe t der Leitlinien für Regionalbeihilfen sein kann, und frühere Beihilfen, die für die anderen Bestandteile der Einzelinvestition gewährt wurden. |
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(79) |
In der Phase der vorläufigen Prüfung konnte die Kommission nicht zu dem Schluss gelangen, dass die Beihilfe angemessen war, da sie nicht bestätigen konnte, dass zwischen den beiden alternativen Investitionsstandorten eine Rentabilitätslücke bestand. Ohne eine solche Lücke wäre die Beihilfe nicht auf das Minimum beschränkt, das erforderlich ist, um die Standortentscheidung zugunsten Polens ausschlagen zu lassen (siehe Erwägungsgrund 30). |
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(80) |
In Erwägungsgrund 74 gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass das kontrafaktische Szenario, bei dem vom Investitionsstandort in China ausgegangen wurde, realistisch war, sodass zwischen den beiden Standorten tatsächlich eine Rentabilitätslücke bestand. Die Kommission hat keinen Grund, die Höhe dieser Differenz (d. h. 77,3 Mio. EUR) infrage zu stellen, und gelangt daher zu dem Schluss, dass die angemeldete Beihilfe in Höhe von 70 Mio. EUR (26) (Gegenwartswert) den zur Schließung dieser Lücke erforderlichen Betrag nicht übersteigt. |
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(81) |
Die Kommission stellt fest, dass auf der Grundlage der in der Fördergebietskarte 2014-2020 für Polen für die Region Dolnośląskie festgelegten regionalen Obergrenze von 25 % und unter Anwendung der unter den Randnummern 86 und 20 Buchstabe c der Leitlinien für Regionalbeihilfen vorgesehenen Absenkungsbestimmungen der entsprechende Beihilfehöchstsatz für die Einzelinvestition mit geplanten beihilfefähigen Ausgaben in Höhe von 1 281 235 227 EUR sich auf 119 154 994 EUR (27) (Gegenwartswert) beläuft, was einer Beihilfehöchstintensität von 9,3 % entspricht. |
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(82) |
Die Kommission stellt fest, dass sich die geplante Beihilfe für die Einzelinvestition auf einen Gegenwartswert von insgesamt 506 673 985 PLN (119 154 997 EUR) für geplante beihilfefähige Kosten mit einem Gegenwartswert von 5 444 427 050 PLN (1 281 235 227 EUR) beläuft (siehe Erwägungsgrund 24). Für die angemeldete Investition belaufen sich die geplanten beihilfefähigen Kosten auf 994 960 440 EUR (Gegenwartswert) und die angemeldete Beihilfe auf 85 443 491 EUR (Gegenwartswert). Die sich daraus ergebende Beihilfeintensität beträgt 8,5 % (siehe Erwägungsgründe 17 und 19). |
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(83) |
Die angemeldete Beihilfe und die frühere Beihilfe übersteigen somit nicht den Beihilfehöchstsatz von 119 154 994 EUR und die zulässige Beihilfehöchstintensität von 9,3 % für die Einzelinvestition. Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die angepasste Beihilfehöchstintensität für die Einzelinvestition nicht überschritten wird. |
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(84) |
Angesichts der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilfe angemessen ist. |
7.3.4. Zweifel am Beitrag der Beihilfe zur regionalen Entwicklung
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(85) |
Nach Randnummer 36 der Leitlinien für Regionalbeihilfen müssen regionale Investitionsbeihilfen tatsächlich und nachhaltig zur Entwicklung eines benachteiligten Gebiets beitragen. |
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(86) |
Wie in Erwägungsgrund 31 erläutert, konnte die Kommission in der Phase der vorläufigen Prüfung in Bezug auf den Anreizeffekt der Beihilfe nicht bestätigen, dass die Beihilfe zur regionalen Entwicklung beitrug. |
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(87) |
Angesichts der im Einleitungsbeschluss erfolgten allgemeinen und unbestrittenen positiven Bewertung des Beitrags der Maßnahme zur regionalen Entwicklung (siehe die Erwägungsgründe 77 bis 80 des Einleitungsbeschlusses), die die Kommission im vorliegenden Beschluss bestätigt, und da durch den vorliegenden Beschluss ferner bestätigt wird, dass die Beihilfe einen Anreizeffekt hat (siehe Erwägungsgrund 77), gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme die Entwicklung eines Gebiets fördert, das nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV für Regionalbeihilfen in Betracht kommt. |
7.3.5. Zweifel an der Geeignetheit
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(88) |
Nach den Randnummern 50 und 57 der Leitlinien für Regionalbeihilfen müssen Regionalbeihilfen ein geeignetes Instrument für die Verwirklichung des betreffenden Ziels sein und es muss die Beihilfeform gewählt werden, von der die geringsten Beeinträchtigungen von Handel und Wettbewerb zu erwarten sind. |
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(89) |
Die Kommission kam bereits im Einleitungsbeschluss (Erwägungsgründe 86 und 87) zu dem Schluss, dass regionale Investitionsbeihilfen eine geeignete Form der Förderung der Entwicklung des betreffenden Gebiets darstellen. |
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(90) |
Wie in Erwägungsgrund 32 erläutert, konnte die Kommission angesichts der bestehenden Zweifel am tatsächlichen Bestehen einer Rentabilitätslücke zwischen Polen und China im Einleitungsbeschluss nicht bestätigen, dass ein ähnlicher Beitrag zur regionalen Entwicklung nicht durch andere effizientere Mittel erreicht werden konnte. |
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(91) |
Angesichts der positiven Bewertung im Einleitungsbeschluss (siehe Erwägungsgrund 88) und vor dem Hintergrund, dass die Kommission bestätigt hat, dass zwischen den alternativen Standorten in Polen und China tatsächlich eine Rentabilitätslücke bestand (siehe Erwägungsgrund 74), gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme ein geeignetes Instrument ist, um die Standortentscheidung zu beeinflussen. |
7.3.6. Zweifel an der Einhaltung der angemeldeten Beihilfehöchstintensität
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(92) |
Nach Randnummer 119 der Leitlinien für Regionalbeihilfen läge eine deutliche negative Auswirkung vor, wenn die Beihilfehöchstintensität des Vorhabens überschritten würde. Dies wäre der Fall, wenn der vorgeschlagene Beihilfesatz im Vergleich zu den beihilfefähigen (standardisierten) Investitionsausgaben (28) die (angepasste) Obergrenze für die Beihilfehöchstintensität übersteigt, die für ein Vorhaben der gegebenen Größe gilt, wobei die geforderte „schrittweise Absenkung“ zu berücksichtigen ist (29). |
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(93) |
Die Kommission hat im Einleitungsbeschluss (siehe Erwägungsgründe 124 und 125) anerkannt, dass bei der angemeldeten Beihilfe die angepasste Beihilfehöchstintensität für das Vorhaben, auch mit Blick auf die Einzelinvestition, eingehalten wurde. Da in der SWZ-Genehmigung jedoch nicht der Höchstbetrag der Ansprüche angegeben war, sondern nur die beihilfefähigen Kosten in Höhe von nominal 1 054 244 195 EUR (4 468 941 000 PLN), für die Regionalbeihilfen gewährt werden konnten, war nicht gewährleistet, dass der Beihilfesatz in Form einer Körperschaftsteuerbefreiung auf den angemeldeten Betrag von nominal 119 545 904 PLN (28 201 440 EUR) beschränkt war, wie von den polnischen Behörden geltend gemacht. Darüber hinaus wurden in der Genehmigung keine Angaben zu den anderen Bestandteilen der Maßnahme gemacht, die für dieselbe Investition bewilligt werden sollten, oder dazu, nach welcher Methode die Einhaltung der Kumulierungsregeln gewährleistet werden sollte. Da die Genehmigung bereits im September 2017 ohne ein Durchführungsverbot erteilt worden war, äußerte die Kommission Bedenken, dass die zulässige Beihilfehöchstintensität überschritten worden und eine wirksame Kumulierungskontrolle auf Ebene der Beihilfebewilligung nicht gewährleistet sei. |
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(94) |
Darüber hinaus stellte die Kommission, wie in Erwägungsgrund 34 erläutert, im Einleitungsbeschluss fest, dass eine nur auf der Ebene der Auszahlung der Beihilfe durchgeführte Kumulierungskontrolle unzureichend erschien. Folglich hegte die Kommission Zweifel daran, ob ausreichende Garantien dafür gegeben waren, dass die aus sämtlichen Quellen insgesamt ausgezahlten Beihilfen die zulässige Beihilfehöchstintensität nicht überschreiten würden und mit den Bestimmungen aus Randnummer 92 der Leitlinien für Regionalbeihilfen in Einklang stünden. |
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(95) |
Polen bestätigte, dass LG Chem PL keine Beihilfen in Anspruch genommen habe und dass die Beihilferegelung zur Körperschaftsteuerbefreiung dahin gehend geändert worden sei, dass ein Durchführungsverbot aufgenommen wurde. |
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(96) |
Sowohl LG Chem PL als auch Polen teilten der Kommission mit, dass die SWZ-Genehmigung am 18. Januar 2021 geändert worden sei und nun ein Durchführungsverbot enthalte, alle Bestandteile der Maßnahme aufliste und vorsehe, dass der Betrag der Körperschaftsteuerbefreiung der Differenz zwischen dem zulässigen Beihilfehöchstsatz (30) und dem Gesamtwert aller anderen Bestandteile der Maßnahme zu entsprechen hat. |
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(97) |
Darüber hinaus erklärte sich LG Chem PL bereit, allen beteiligten Bewilligungsbehörden Jahresberichte vorzulegen, die von einem unabhängigen Rechnungsprüfer zu erstellen sind und in denen die Beträge der aus sämtlichen Quellen in Anspruch genommenen staatlichen Beihilfen bescheinigt werden. Auf der Grundlage dieser Berichte könnten die Bewilligungsbehörden die Höhe der staatlichen Beihilfen überprüfen und sicherstellen, dass die Beihilfehöchstintensität nicht überschritten wird. Durch die Bewilligung der Beihilfe in anderer Form, bevor die Vorteile der Körperschaftsteuerbefreiung (vollständig) ausgeschöpft werden können, wird das Risiko einer Überschreitung der Beihilfehöchstintensität verringert. |
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(98) |
Angesichts der Änderung der Genehmigung und der Einführung eines Ad-hoc-Überwachungsmechanismus werden die Bedenken der Kommission hinsichtlich der Einhaltung der Gesamtobergrenzen für die Kumulierung sowohl zum Zeitpunkt der Bewilligung der Beihilfe als auch hinsichtlich der Auszahlungen sowie in Bezug auf die Gesamthöhe der durch die Genehmigung geschaffenen Ansprüche ausgeräumt. Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass die angemeldete Beihilfehöchstintensität eingehalten wurde. |
7.3.7. Abwägung der positiven und negativen Auswirkungen der Beihilfe
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(99) |
Die Prüfung der in den Erwägungsgründen 60 bis 98 genannten Kriterien ergab, dass staatliche Maßnahmen erforderlich sind, dass die Beihilfe geeignet ist, dass das vorgelegte kontrafaktische Szenario plausibel und realistisch ist und dass die Beihilfe einen Anreizeffekt hat und sich auf den Betrag beschränkt, der erforderlich ist, um die Standortentscheidung des Beihilfeempfängers zu ändern. Durch die Ansiedlung der Investition in einem Fördergebiet trägt die Beihilfe zur regionalen Entwicklung der Region Dolnośląskie bei. Die Beurteilung ergab auch, dass die Beihilfe keine deutlichen negativen Auswirkungen im Sinne der Randnummern 120 bis 122 der Leitlinien für Regionalbeihilfen hat: Sie führt nicht zur Schaffung oder Wahrung von Überkapazitäten auf einem in absoluten Zahlen schrumpfenden Markt oder zu übermäßigen Auswirkungen auf den Handel, die geltende Obergrenze für Regionalbeihilfen wird eingehalten, sie wirkt der Kohäsion nicht deutlich entgegen, sie ist weder ursächlich für die Einstellung von Geschäftstätigkeiten an anderen Orten im EWR noch für deren Verlagerung nach Biskupice Podgórne. |
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(100) |
Übermäßige negative Auswirkungen auf den Wettbewerb (mit Ausnahme deutlicher negativer Auswirkungen), die bei der verbleibenden Abwägungsprüfung zu berücksichtigen sind, wenn die Investition zwei getrennte räumliche Märkte betrifft, sind unter den Randnummern 114, 115 und 132 der Leitlinien für Regionalbeihilfen aufgeführt und betreffen die Schaffung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung oder die Schaffung oder Verstärkung von Überkapazitäten in einem Markt mit unterdurchschnittlichem Wachstum (auch wenn dieser Markt nicht in absoluten Zahlen schrumpft). Da die Beihilfe auf den Betrag beschränkt ist, der erforderlich ist, um die Standortentscheidung zu ändern, und dem Beihilfeempfänger somit nicht mehr Mittel zur Verfügung stehen, als dies für die Entscheidung über den Standort erforderlich ist, und da der Umsatz aus der Investition — unabhängig von ihrem Standort — auf demselben räumlichen Markt erzielt worden wäre und die potenziellen Auswirkungen auf den Wettbewerb im relevanten Produktmarkt (z. B. in Form ihres Beitrags zu Überkapazitäten oder zur Stärkung oder Schaffung einer marktbeherrschenden Stellung) unabhängig davon aufgetreten wären, ob eine Beihilfe bewilligt worden wäre oder nicht, müssen diese Auswirkungen bei der verbleibenden Abwägungsprüfung nicht untersucht und berücksichtigt werden, da sie nicht durch die Beihilfe verursacht werden. |
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(101) |
Angesichts der Ausführungen in den Erwägungsgründen 99 bis 100 ist die Kommission der Auffassung, dass die Beihilfe keine übermäßigen negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb hat. |
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(102) |
Da die Beihilfe in Bezug auf die anwendbare Obergrenze für Regionalbeihilfen mit Randnummer 107 der Leitlinien für Regionalbeihilfen in Einklang steht und im Sinne der Randnummern 121 und 122 der Leitlinien für Regionalbeihilfen weder der Kohäsion entgegenwirkt noch ursächlich für eine Standortverlagerung ist, ist die Kommission der Auffassung, dass die Beihilfe, wie bereits in Erwägungsgrund 99 dargelegt, keine deutlichen negativen Auswirkungen auf den Handel hat. Die übrigen (negativen, aber nicht deutlichen) Auswirkungen auf den Handel, d. h. die Auswirkungen der Beihilfe auf die Wahl des Investitionsstandorts und die Auswirkungen, die der Investitionsstandorts selbst in dem betreffenden Gebiet hat, sind hinreichend begrenzt, da das Investitionsvorhaben innerhalb der Grenzen der genehmigten Fördergebietskarte durchgeführt wird. |
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(103) |
Dagegen hat die Beihilfe erhebliche positive Auswirkungen, insbesondere auf die Beschäftigung (Schaffung von Arbeitsplätzen) sowie durch Clusterwirkung und Wissen-Spillover (siehe Abschnitt 4.3.3.1 des Einleitungsbeschlusses). Diese positiven Auswirkungen erleichtern die regionale Entwicklung der Region Dolnośląskie, die nach der von der Kommission genehmigten einschlägigen Fördergebietskarte gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV für Regionalbeihilfen in Betracht kommt. |
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(104) |
Da die Beihilfe alle Mindestanforderungen erfüllt, keine deutlichen negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel oder übermäßige negative Auswirkungen auf den Wettbewerb und nur sehr begrenzte Auswirkungen auf den Handel hat, ist die Kommission der Auffassung, dass die erheblichen positiven Auswirkungen der Beihilfe auf die regionale Entwicklung der Region Dolnośląskie die negativen Auswirkungen klar überwiegen. |
7.3.8. Kein einschlägiger Verstoß gegen Unionsrecht
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(105) |
Aus der Anmeldung und aus den im Laufe des förmlichen Prüfverfahrens eingeholten Informationen geht nicht hervor, dass die Beihilfe oder die mit ihr verbundenen Bedingungen oder die durch die Beihilfe geförderten Wirtschaftstätigkeiten einen Verstoß gegen eine einschlägige Bestimmung des Unionsrechts (31) darstellen könnten. Insbesondere hat die Kommission weder eine mit Gründen versehene Stellungnahme wegen eines möglichen Verstoßes gegen das Unionsrecht, der mit diesem Fall in Zusammenhang stehen könnte, an Polen gerichtet, noch hat sie Beschwerden oder Informationen erhalten, die darauf hindeuten, dass die staatliche Beihilfe, die mit ihr verbundenen Bedingungen oder die durch die Beihilfe geförderten Wirtschaftstätigkeiten einen Verstoß gegen einschlägige Bestimmungen des Unionsrechts darstellen könnten. |
8. SCHLUSSFOLGERUNGEN
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(106) |
Die Kommission stellt fest, dass Polen einen Teil der Maßnahme unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig durchgeführt hat, dass diese Rechtswidrigkeit jedoch inzwischen beseitigt wurde, ohne dass sie Auswirkungen auf den Wettbewerb hatte. |
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(107) |
Da die Beihilfe alle in den Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020 festgelegten Vereinbarkeitskriterien erfüllt und die Kommission festgestellt hat, dass die erheblichen positiven Auswirkungen der Beihilfe die negativen Auswirkungen klar überwiegen, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die von Polen angemeldete staatliche Beihilfe zugunsten von LG Energy Solution Wrocław sp. z o.o. in Höhe von maximal 362 194 962 PLN (zu Preisen von 2017) mit einer Beihilfehöchstintensität von 8,5 % (Bruttosubventionsäquivalent) ist im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Republik Polen gerichtet.
Brüssel, den 18. März 2022
Für die Kommission
Margrethe VESTAGER
Exekutiv-Vizepräsident
(1) ABl. C 7 vom 8.1.2021, S. 23.
(2) Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9).
(3) Siehe Fußnote 1.
(4) Am 1. Dezember 2020 spaltete die LG Chem Ltd. ihre Batteriesparte in die neue hundertprozentige Tochtergesellschaft LG Energy Solution, Ltd. mit Sitz in Seoul (Südkorea) ab. Folglich wurden die von LG Chem Ltd. (LG Chem KR) an ihrem polnischen Batteriegeschäft — LG Chem Wroclaw Energy sp. z o.o. (LG Chem Energy PL) — gehaltenen Anteile in die LG Energy Solution, Ltd. eingebracht. Der Firmenname von LG Chem Wroclaw Energy sp. z o.o. wurde ebenfalls in LG Energy Solution Wroclaw sp. z o.o. (LG Chem PL) geändert. Diese Änderung wurde am 21. Januar 2021 beim polnischen Registergericht eingetragen.
(5) Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58).
(6) Die Gegenwartswerte werden mit einem Abzinsungssatz von 2,83 % (Basissatz 1,83 % plus 100 Basispunkte) berechnet. Alle Zahlenangaben werden auf das Basisjahr 2017 abgezinst.
(7) Beschluss der Kommission vom 20. Februar 2014 in der Sache SA.37485 (2013/N) — Polen — Fördergebietskarte 2014-2020 (ABl. C 210 vom 4.7.2014, S. 1), verlängert bis zum 31. Dezember 2021, genehmigt mit Beschluss der Kommission vom 5. Oktober 2020 in der Sache SA.58437 (2020/N) (ABl. C 430 vom 11.12.2020, S. 1).
(8) ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1.
(*1) Vertrauliche Angaben.
(9) Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020 (ABl. C 209 vom 23.7.2013, S. 1).
(10) Mit Beschluss vom 28. Januar 2019 in der Sache SA.47662 (2017/N) — Polen — großes Investitionsvorhaben — Beihilfe für LG Chem Wrocław Energy sp. z o.o. genehmigte die Kommission die staatliche Beihilfe für das vorherige Investitionsvorhaben (ABl. C 93 vom 20.3.2020, S. 1).
(11) Den in EUR ausgedrückten Zahlenangaben liegt ein Wechselkurs von 0,24 PLN/EUR zugrunde.
(12) Dieser Wert liegt leicht unter dem angemeldeten Betrag von 28 759 089 PLN (6 784 404 EUR). Die polnischen Behörden erläuterten, dass diese geringfügige Abweichung (von 93 PLN, was 22 EUR entspricht) auf Näherungswerte für die Wechselkurse zurückzuführen ist, die bei der Umrechnung des jeweiligen Werts von PLN in EUR und zurück in PLN angewandt wurden.
(13) Durch Anwendung der in der nationalen Rechtsgrundlage festgelegten Formel: Beihilfehöchstsatz = R × (50 Mio. EUR + 0,50 × B + 0,34 × C), wobei R dem ungekürzten regionalen Beihilfehöchstsatz, B den beihilfefähigen Kosten zwischen 50 Mio. und 100 Mio. EUR und C den beihilfefähigen Kosten über 100 Mio. EUR entspricht.
(14) Der genehmigte Beihilfesatz für das erste Vorhaben belief sich nominal auf 169 562 749 PLN (39 592 488 EUR).
(15) Dies entspricht einer Beihilfeintensität von etwa [10-20] %, wenn das Investitionsvorhaben in China durchgeführt worden wäre.
(16) Für die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents sind nach Randnummer 20 Buchstabe f der Leitlinien für Regionalbeihilfen die Zahlenangaben unter Anwendung des geltenden Referenzzinssatzes abzuzinsen (siehe unter anderem Erwägungsgrund 11). Unter Randnummer 73 (Fußnote 39) der Leitlinien für Regionalbeihilfen heißt es jedoch, dass für die Berechnung des Kapitalwerts in der Regel die Kapitalkosten als Abzinsungssatz angesetzt werden. Bei der Berechnung der Rentabilitätslücke zwischen Polen und China finden als Abzinsungssatz die gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten (Weighted Average Cost of Capital, WACC) von LG Chem Ltd. Energy Solution in Höhe von [8-10,5] % Anwendung. Beim Vergleich des Beihilfesatzes mit der Rentabilitätslücke wird der Beihilfesatz daher auch über die gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten abgezinst. Für andere Zwecke als den Vergleich des Beihilfesatzes mit der Rentabilitätslücke ist als Abzinsungssatz der geltende Referenzzinssatz heranzuziehen.
(17) Wie in Erwägungsgrund 39 dieses Beschlusses und in Erwägungsgrund 41 des Einleitungsbeschlusses näher beschrieben.
(18) Am 24. Juni 2020 änderten die polnischen Behörden die zu diesem Zeitpunkt geltende Körperschaftsteuerbefreiung, d. h. das Gesetz vom 10. Mai 2018 zur Unterstützung neuer Investitionen, durch Hinzufügung von Artikel 15 Absatz 2 mit folgendem Wortlaut: „Sollte eine Pflicht zur Anmeldung bei der Europäischen Kommission bestehen, geht aus der Förderentscheidung hervor, dass der Unternehmer nicht berechtigt ist, die Beihilfe in Anspruch zu nehmen, bis die Europäische Kommission eine Entscheidung über die Genehmigung dieser Beihilfe getroffen hat.“
(19) Dies erklärt sich dadurch, dass die Investitionskosten des früheren Vorhabens im Januar 2017 von [450-900] Mio. USD auf [280-630] Mio. USD gesenkt wurden, während die Höhe der Subvention unverändert blieb. Daraus ergibt sich ein Barzuschuss in Höhe von [10-20] % der Investitionskosten. Obwohl für diese Investition auch ein steuerlicher Anreiz (in Höhe von [12-26] Mio. USD, d. h. zusätzliche [3-7] % der Investitionskosten) gewährt wurde, war dies bei der Durchführbarkeitsstudie für das vorliegende Vorhaben nicht zu berücksichtigen.
(20) Damit gemeint ist der Beihilfesatz, der für das Vorhaben angesichts seiner Größe in dem betreffenden Gebiet und in Anwendung der Fördergebietskarte 2014-2020 für Polen sowie der Absenkungsbestimmungen nach den Randnummern 86 und 20 Buchstabe c der Leitlinien für Regionalbeihilfen bewilligt werden könnte.
(21) Mit Ausnahme der Körperschaftsteuerbefreiung, die ursprünglich ohne Durchführungsverbot gewährt wurde.
(22) Siehe Fußnote 9.
(23) Siehe Fußnote 7.
(24) Auch zu diesem früheren Vorhaben wurden mehrere Unterlagen vorgelegt (siehe Erwägungsgrund 39).
(25) Die Kommission stellt fest, dass sowohl Polen als auch LG Chem PL geltend gemacht haben, dass das Konzept hauptsächlich mündlich geführter Verhandlungen der „Guanxi“-Verhandlungskultur entspricht (siehe Erwägungsgründe 36 und 43).
(26) Bei Abzinsung mit demselben Satz wie im Falle der Rentabilitätslücke, d. h. über die gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten (für nähere Einzelheiten siehe Fußnote 16).
(27) Die Differenz von 3 EUR gegenüber dem in Erwägungsgrund 82 genannten Betrag von 119 154 997 EUR ist auf Rundungen zurückzuführen.
(28) Die standardisierten beihilfefähigen Kosten für Investitionsvorhaben durch große Unternehmen sind in den Abschnitten 3.6.1.1 und 3.6.1.2 der Leitlinien für Regionalbeihilfen beschrieben.
(29) Siehe Randnummern 86 und 20 Buchstabe c der Leitlinien für Regionalbeihilfen.
(30) Entsprechend den Leitlinien für Regionalbeihilfen.
(31) Siehe Randnummer 28 der Leitlinien für Regionalbeihilfen.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2710/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)