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24.1.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 17/17 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 22. Januar 2007
über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines bilateralen Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine zur Verlängerung und Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über den Handel mit Textilwaren
(2007/37/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine zur Verlängerung und Änderung des Abkommens mit der Ukraine über den Handel mit Textilwaren ausgehandelt. |
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(2) |
Dieses bilaterale Abkommen sollte ab dem 1. Januar 2007 bis zum Abschluss der erforderlichen Genehmigungsverfahren vorläufig angewandt werden, soweit es von der Ukraine ebenfalls vorläufig angewendet wird. |
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(3) |
Das vorgeschlagene Abkommen sollte im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Vorbehaltlich des Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt wird der Präsident des Rates ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine zur Verlängerung und Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über den Handel mit Textilwaren im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Artikel 2
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluss beigefügt. Das Abkommen wird ab 1. Januar 2007 bis zu seinem förmlichen Abschluss unter dem Vorbehalt vorläufig angewandt, dass die Ukraine ihrerseits das Abkommen vorläufig anwendet.
Artikel 3
Die Kommission kann nach dem in Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern (1) genannten Verfahren die in Nummer 6 des am 19. Dezember 2000 unterzeichneten Briefwechsels (2) vorgesehenen Maßnahmen treffen, die darin bestehen, die im Jahr 2000 geltende Höchstmengenregelung wieder einzuführen, falls die Ukraine die Zollsätze nicht anwendet, die in Nummer 2.2 des Briefwechsels aufgeführt sind, auf den Artikel 1 des vorliegenden Beschlusses Bezug nimmt.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Er tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 22. Januar 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
F.-W. STEINMEIER
(1) ABl. L 275 vom 8.11.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 35/2006 der Kommission (ABl. L 7 vom 12.1.2006, S. 8).
ABKOMMEN
in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine, vertreten durch die Regierung der Ukraine, zur Verlängerung und Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über den Handel mit Textilwaren
A. Schreiben der Europäischen Gemeinschaft
Sehr geehrte(r) …,
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1. |
ich beehre mich, auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über den Handel mit Textilwaren Bezug zu nehmen, das am 5. Mai 1993 paraphiert und durch das am 9. März 2005 unterzeichnete Abkommen in Form eines Briefwechsels zuletzt geändert wurde (nachstehend „Abkommen“ genannt). |
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2. |
Das Abkommen gilt gemäß Artikel 20 Absatz 1 nur bis zum 31. Dezember 2006. Die Europäische Gemeinschaft schlägt vor, das Abkommen zu den nachstehenden Bedingungen und mit folgenden Änderungen zu verlängern:
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3. |
Sollte die Ukraine vor dem Außerkrafttreten des Abkommens Mitglied der Welthandelsorganisation werden, so finden ab dem Tag des Beitritts der Ukraine die WTO-Abkommen und Vorschriften Anwendung. |
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4. |
Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu bestätigen würden. Sollte dies der Fall sein, so tritt dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Bis dahin wird es ab 1. Januar 2007 unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit vorläufig angewendet. |
Mit vorzüglicher Hochachtung
B. Schreiben der Regierung der Ukraine
Sehr geehrte(r) ...,
ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens vom … zu bestätigen, das wie folgt lautet:
„Sehr geehrte(r) ...,
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1. |
ich beehre mich, auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über den Handel mit Textilwaren Bezug zu nehmen, das am 5. Mai 1993 paraphiert und durch das am 9. März 2005 unterzeichnete Abkommen in Form eines Briefwechsels zuletzt geändert wurde (nachstehend ‚Abkommen‘ genannt). |
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2. |
Das Abkommen gilt gemäß Artikel 20 Absatz 1 nur bis zum 31. Dezember 2006. Die Europäische Gemeinschaft schlägt vor, das Abkommen zu den nachstehenden Bedingungen und mit folgenden Änderungen zu verlängern:
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3. |
Sollte die Ukraine vor dem Außerkrafttreten des Abkommens Mitglied der Welthandelsorganisation werden, so finden ab dem Tag des Beitritts der Ukraine die WTO-Abkommen und Vorschriften Anwendung. |
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4. |
Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu bestätigen würden. Sollte dies der Fall sein, so tritt dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Bis dahin wird es ab 1. Januar 2007 unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit vorläufig angewendet.“ |
Ich darf Ihnen die Zustimmung der Regierung der Ukraine zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen.
Mit vorzüglicher Hochachtung