11985I/AFI/DCL/09

DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, SCHLUSSAKTE, GEMEINSAME ERKLAERUNG UEBER DIE ANWENDUNG DES AUSGLEICHSBETRAGS AUF TAFELWEIN

Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0482


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Gemeinsame Erklärung

über die Anwendung des Ausgleichsbetrags auf Tafelwein

Für die Anwendung des Artikels 123 Absatz 2 Buchstabe a ) und des Artikels 338 Absatz 2 Buchstabe a ) der Beitrittsakte wird die Anpassung des Ausgleichsbetrags zur Berücksichtigung der Marktpreislage vorgenommen , indem den spezifischen Preisen bestimmter Erzeugnisarten je nach deren Qualität und Aufmachung Rechnung getragen wird , was zu einer Verringerung des Ausgleichsbetrags nach Maßgabe des höchsten Preises dieser Erzeugnisarten führen dürfte .