31989D0229

89/229/EWG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1988 über eine einzelstaatliche Maßnahme zur Förderung der Verwendung von Milch in der Kälberfütterung (Nur der französische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 094 vom 07/04/1989 S. 0043 - 0045


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 1988

über eine einzelstaatliche Maßnahme zur Förderung der Verwendung von Milch in der Kälberfütterung

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(89/229/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 571/89 (2), insbesondere auf Artikel 24,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äusserung gemäß Artikel 93 Absatz 2 des EWG-Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

Mit Schreiben vom 15. Januar 1988 hat die französische Regierung der Kommission unter anderem ein Beihilfevorhaben zur Förderung der Verwendung von Milch in der Kälberfütterung gemeldet.

Den Angaben Frankreichs zufolge handelt es sich um eine Beihilfe von 500 ffrs für jedes Kalb, das drei Monate lang mit Milch aus eigener Erzeugung des Betriebs gefüttert wird. Die Kälber müssen in dem Betrieb geboren oder zwischen dem 1. Dezember 1987 und 1. März 1988 erworben worden sein. Die beihilfefähige Anzahl von Kälbern entspricht dem Kuhbestand vom 1. Januar 1988. Pro Betrieb gilt eine Hoechstgrenze von 10 000 ffrs. Die Gewährung der Beihilfe unterliegt der Bedingung, daß der Erzeuger seine Milchlieferungen um mindestens 600 l pro bezuschusstes Kalb senkt.

Nach Informationen von verschiedener Seite hat die Zahlung der Beihilfe bereits begonnen.

Den französischen Behörden zufolge sollen mit dieser Maßnahme die Milchlieferungen im letzten Vierteljahr des Wirtschaftsjahres 1987/88 gesenkt werden.

Die Gesamtkosten der Beihilfe waren auf 100 Millionen ffrs (14,5 Millionen ECU) veranschlagt.

II

(1) Mit Schreiben vom 19. Februar hat die Kommission der französischen Regierung mitgeteilt, daß sie hinsichtlich dieses Beihilfevorhabens das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag einleitet.

(2) In diesem Schreiben unterrichtete die Kommission die französischen Behörden von ihrer Auffassung, das Beihilfevorhaben sei als Betriebsbeihilfe ohne nachhaltigen Einfluß auf die Entwicklung des betreffenden Wirtschaftszweigs anzusehen, da die Wirkung der Maßnahme mit Ende ihrer Anwendung aufhört. Die Kommission betrachtet solche Maßnahmen grundsätzlich als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt.

Ferner bilden die Gemeinschaftsbestimmungen für Rindfleisch eine vollständige und erschöpfende Regelung, die jede Möglichkeit der Mitgliedstaaten ausschließt, ergänzende Maßnahmen zur Einkommensstützung der Rindfleischerzeuger zu treffen.

Ausserdem erfolgt die geplante Maßnahme der französischen Regierung zusätzlich zu bereits getroffenen Gemeinschaftsmaßnahmen, denn die Verordnung (EWG) Nr. 1357/80 des Rates (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 573/89 (5), sieht bereits eine Prämienregelung zur Erhaltung der Mutterkuhbestände vor.

Die geplante Beihilfe bildet somit einen Verstoß gegen die Gemeinschaftsbestimmungen.

(3) Im Rahmen dieses Verfahrens hat die Kommission die französische Regierung zur Äusserung aufgefordert.

Die Kommission forderte auch die anderen Mitgliedstaaten sowie die übrigen Beteiligten zur Äusserung auf.

III

(1) Mit Schreiben vom 11. März 1988 antwortete die französische Regierung auf das Festsetzungsschreiben der Kommission.

Nach Auffassung der französischen Behörden

- berücksichtigt diese Maßnahme die Lage der empfindlichsten Erzeugerbetriebe, deren wirtschaftliches Gleichgewicht durch die Einschränkung der Milcherzeugung stark gestört wurde;

- erlaubt die Beihilfe die spätere Einleitung von Maßnahmen zur Umstellung, zur Änderung der Betriebsweise bzw. zur endgültigen Aufgabe der Erzeugung;

- lehnt sich die Maßnahme teilweise an die Prämienregelung der Gemeinschaft zur Nichtvermarktung von Milch an;

- handelt es sich um eine zeitlich begrenzte Ausnahmeregelung;

- haben sich die veranschlagten Kosten von 100 auf 60 Millionen ffrs gesenkt.

Schließlich bestreiten die französischen Behörden, die Regelung könne als zusätzliche Maßnahme zur Prämienregelung der Gemeinschaft für die Erhaltung der Mutterkuhbestände bezeichnet werden, da die Gewährung der Gemeinschaftsprämie an die Einstellung der Milchlieferungen während der Verpflichtungsdauer gebunden sei. Die französische Regelung bilde daher keinen Verstoß gegen die Bestimmungen der gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch.

IV

Hinsichtlich der Argumente der französischen Behörden ist zu betonen:

- Der Kommission wurde von der französischen Regierung kein Gesamtplan mit dem Ziel der Umstellung oder endgültigen Aufgabe der Milcherzeugung der wirtschaftlich stark betroffenen Landwirtschaftsbetriebe vorgelegt.

- Von der ausnahmeweisen, zeitlich begrenzten Anwendung der Maßnahme bleibt die Einstufung als Betriebsbeihilfe und das Ergebnis der Prüfung in bezug auf Artikel 92 EWG-Vertrag unbeschadet; dasselbe gilt für die Senkung der veranschlagten Kosten.

- Jede Maßnahme zur Lösung von Problemen im Milchsektor muß auf Gemeinschaftsebene getroffen werden, insbesondere um das Entstehen noch grösserer Schwierigkeiten durch die Anwendung einseitiger einzelstaatlicher Maßnahmen für Milch oder andere Agrarerzeugnisse zu vermeiden.

- Aufgrund dieser Erwägungen sind die Begründungen der französischen Behörden nicht abzulehnen.

V

(1) Nach Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 finden die Artikel 92 bis 94 des EWG-Vertrags auf Erzeugung und Handel der von dem Beihilfevorhaben betroffenen Erzeugnisse Anwendung.

Die Beihilfenmaßnahme würde den französischen Kälberhaltern und Milcherzeugern einen besonderen Vorteil verschaffen, indem sie eine Senkung ihrer Kosten für die Kälberhaltung bewirkt. Sie würde dadurch zur Verfälschung des Wettbewerbs zwischen diesen und den anderen Erzeugern in Frankreich und in den übrigen Mitgliedstaaten führen, die diese Beihilfen nicht erhalten.

Diese Maßnahme würde die französische Kälbererzeugung fördern, die bereits überschüssig ist (Selbstversorgungsgrad 1985: 108,4 %); 38 000 Tonnen Kalbfleisch wurden in die anderen Länder der Gemeinschaft ausgeführt und nur 7 000 Tonnen eingeführt. Die veranschlagte Beihilfesumme von 60 Millionen ffrs entspricht ungefähr 50 % des Gesamtwerts dieser Einfuhren. Auf einem bereits überschüssigen Markt droht diese Maßnahme daher die Ausfuhren zu begünstigen und die Einfuhren zu bremsen und dadurch den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

Das Beihilfevorhaben erfuellt somit die Kriterien von Artikel 92 Absatz 1 des EWG-Vertrags und ist demnach mit dem Gemeinsamen Markt grundsätzlich unvereinbar.

(2) Die Ausnahmen von dieser Unvereinbarkeit nach Artikel 92 Absatz 2 sind auf das Beihilfevorhaben offensichtlich nicht anwendbar. Bei den Ausnahmen nach Absatz 3 müssen die Ziele der Vorhaben ausdrücklich im Interesse der Gemeinschaft und nicht nur einzelner Wirtschaftszweige der Mitgliedstaaten liegen. Diese Ausnahmen sind bei der Prüfung aller regionalen oder sektoriellen Beihilfeprogramme und bei jedem Anwendungsfall allgemeiner Beihilferegelungen streng auszulegen.

Sie dürfen insbesondere nur dann eingeräumt werden, wenn die Kommission nachweisen kann, daß das Beihilfevorhaben zur Verwirklichung eines der in den Ausnahmebestimmungen genannten Ziele notwendig ist. Durch die Einräumung dieser Ausnahmen für Beihilfen ohne eine solche Gegenleistung würden Beeinträchtigungen des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und Wettbewerbsverfälschungen ohne hinreichende Begründung des Gemeinschaftsinteresses und somit unrechtmässige Vorteile für bestimmte Mitgliedstaaten zugelassen. Bei dem vorliegenden Beihilfevorhaben kann eine solche Gegenleistung nicht festgestellt werden. Der Nachweis, daß das Beihilfevorhaben die Bedingungen zur Anwendung einer der Ausnahmen nach Artikel 92 Absatz 3 erfuellt, konnte weder von der französischen Regierung erbracht noch von der Kommission ermittelt werden.

Bei der Maßnahme handelt es sich weder um die Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben des betreffenden Mitgliedstaats noch um die Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b), da die möglichen Auswirkungen auf den Handel dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen.

Bei den Ausnahmen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) für Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten und bestimmten Wirtschaftszweigen ist festzustellen, daß das Beihilfevorhaben als solches keine dauerhafte Verbesserung der Bedingungen des bezuschussten Wirtschaftszweiges bewirkt, da er sich nach Auslaufen der Beihilfe in der gleichen strukturellen Lage befinden würde wie vor diesem staatlichen Eingriff. Infolgedessen muß das Beihilfevorhaben als Betriebsbeihilfe gelten, die von der Kommission grundsätzlich immer abgelehnt wurde, weil ihre Gewährung nicht an Bedingungen geknüpft ist, die für eine der Ausnahmen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) in Betracht kämen.

(3) Bei den Erzeugnissen, die der gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch mit gemeinsamer Preisregelung unterliegen, sind die Möglichkeiten des direkten Eingreifens der Mitgliedstaaten begrenzt, da sie unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen.

Die Gewährung einer Stückbeihilfe in diesem Sektor missachtet den Grundsatz, wonach die Mitgliedstaaten nicht mehr befugt sind, die Erzeugereinkommen im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation einseitig zu beeinflussen. Der Verstoß dieser Maßnahme wird noch dadurch verstärkt, daß sie ergänzend zu einer bereits bestehenden Maßnahme im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation, nämlich der Verordnung (EWG) Nr. 1357/80 gewährt würde.

Die möglichen Auswirkungen der Beihilfe auf die Höhe der Kalbfleischlieferungen an die Intervention könnten zu einer Erhöhung der Ausgaben des EAGFL führen und würden auch in diesem Sinne dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen.

Selbst wenn sich eine Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 3 in Betracht ziehen ließe, wäre deren Anwendung durch den Verstoß des Beihilfevorhabens gegen die betreffende gemeinsame Marktorganisation ausgeschlossen.

(4) Infolgedessen darf die geplante Beihilfe nicht gewährt werden, da sie im Sinne von Artikel 92 EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist.

(5) Sofern bereits erste Beihilfezahlungen erfolgt sind, greift diese Entscheidung etwaigen Maßnahmen der Kommission im Rahmen der Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft nicht vor -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Beihilfevorhaben zur Förderung der Verwendung von Milch in der Kälberfütterung ist im Sinne von Artikel 92 des EWG-Vertrags mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und darf daher nicht durchgeführt werden.

Artikel 2

Die französische Regierung teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten ab Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen sie getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 21. Dezember 1988

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24.

(2) ABl. Nr. L 61 vom 4. 3. 1989, S. 43.

(3) ABl. Nr. C 57 vom 1. 3. 1988, S. 4.

(4) ABl. Nr. L 140 vom 5. 6. 1980, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 63 vom 7. 3. 1989, S. 3.