72/283/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 3. Juli 1972 gemäß Artikel 88 EGKSV, mit der festgestellt wird, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen verstoßen hat, indem es der Kommission eine Reihe besonderer Auskünfte über die Anwendung von Beihilferegelungen für die Stahlindustrie in bestimmten Fällen nicht erteilte (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 179 vom 07/08/1972 S. 0009 - 0010
Dänische Sonderausgabe: Reihe II Band VIII S. 0080
Englische Sonderausgabe: Reihe II Band VIII S. 0080
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 3. Juli 1972 gemäß Artikel 88 EGKSV, mit der festgestellt wird, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen verstossen hat, indem es der Kommission eine Reihe besonderer Auskünfte über die Anwendung von Beihilferegelungen für die Stahlindustrie in bestimmten Fällen nicht erteilte (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (72/283/EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 1 sowie die Artikel 4, 47, 67 und 86, in Erwägung nachstehender Gründe: Insbesondere durch die Gesetze vom 17. und 18. Juli 1959 sowie vom 14. Juli 1966 hat das Königreich Belgien Beihilferegelungen eingeführt, die staatliche Bürgschaften, Beihilfen in Form von Zinszuschüssen und Kapitalprämien sowie Steuererleichterungen in Form einer Befreiung vom Quellenabzug auf Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen und beschleunigte Abschreibungen vorsehen. Unter gewissen Voraussetzungen können die Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie in den Genuß einer oder mehrerer der durch diese Gesetze eingeführten Beihilfemaßnahmen kommen. Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag verbietet Beihilfen zugunsten der Eisen- und Stahlindustrie ; dieses Verbot gilt auch für die Anwendung allgemeiner Beihilferegelungen, durch die die Stahlindustrie in besonderer Weise begünstigt wird. Als staatliche Beihilfen sind ferner Maßnahmen eines Mitgliedstaats zu werten, die eine spürbare Auswirkung auf die Wettbewerbsbedingungen in der Stahlindustrie haben können. Gemäß Artikel 67 Paragraph 1 EGKSV sind solche Maßnahmen durch den betreffenden Staat der Kommission zur Kenntnis zu bringen. Die Kommission hat zu prüfen, ob die von den Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen für die Eisen- und Stahlindustrie unter Artikel 4 Buchstabe c) fallen und, falls dies nicht der Fall ist, wie sie im Hinblick auf Artikel 67 Paragraphen 2 und 3 EGKSV zu beurteilen sind. Gemäß den Artikeln 47, 67 und 86 des Vertrages obliegt es den Mitgliedstaaten, alle zweckdienlichen Angaben mitzuteilen, die erforderlich sind, damit die Kommission ihre Aufgabe auf dem betreffenden Gebiet erfuellen kann. Da die Auskünfte über die besagten Beihilfen jahrweise zusammengefasst sind, lässt sich nicht beurteilen, ob die jeweiligen Bedingungen bei der Bewilligung von Beihilfen zugunsten der Eisen- und Stahlindustrie die gleichen sind wie diejenigen, die anderen von derselben Beihilferegelung begünstigten Industrien eingeräumt werden. Mit Schreiben Nr. 70-22229 vom 12. März 1970 hat sich die Kommission an das Königreich Belgien gewandt, mit der Bitte, ihr sowohl die zugunsten der Stahlindustrie bereits getroffenen Maßnahmen als auch die Beihilfevorhaben zugunsten der Stahlindustrie im Rahmen der Anwendung allgemeiner Beihilferegelungen mitzuteilen. Am 13. Mai 1971 wandte sich die Kommission mit Schreiben Nr. 71-23837 erneut an das Königreich Belgien, da ihr Schreiben Nr. 70-22229 vom 12. März 1970 unbeantwortet geblieben war. Mit diesem Schreiben wurde das Königreich Belgien aufgefordert, binnen zwei Monaten genaue Auskünfte über die Beihilfen (Höhe der Kredite und/oder Subventionen, Laufzeit, Zinssatz, Tilgungsaufschub und steuerliche Vergünstigungen) zu erteilen, die für ganz bestimmte im Jahre 1970 vorgenommene. Investitionen der Stahlindustrie gewährt worden sind. Das Königreich Belgien wurde ausserdem aufgefordert, binnen zwei Monaten durch Beantwortung einiger Fragen das Bestandsverzeichnis der Beihilfen für die Stahlindustrie zu ergänzen. In diesem Schreiben wurde klar darauf hingewiesen, daß die Anwendungsfälle allgemeiner oder regionaler Beihilferegelungen auf Investitionsvorhaben der Stahlindustrie mitgeteilt werden müssen. Die Mitgliedstaaten können sich dieser Verpflichtung nicht mit dem Argument entziehen, daß eine allgemeine Regelung nicht Gegenstand einer spezifischen Prüfung im Hinblick auf die Vorschriften des Vertrages von Paris sein könne. Die belgische Regierung übermittelte in ihrem Schreiben vom 14. Juli 1971 Angaben, die es ermöglichen, das Bestandsverzeichnis der Beihilfen für die Stahlindustrie zu ergänzen. Sie hat aber die Auskünfte über die im Schreiben der Kommission vom 13. Mai 1971 aufgeführten Investitionen nicht erteilt. Die von der Kommission zur Erteilung dieser Auskünfte eingeräumte Frist von zwei Monaten muß als ausreichend angesehen werden. Unvollständige Angaben oder die Nichterteilung der von der Kommission in ihren Schreiben vom 12. März 1970 und 13. Mai 1971 erbetenen Auskünfte bedeutet nach Auffassung der Kommission, daß die belgische Regierung ihren Verpflichtungen aus den Artikeln 47, 67 und 86 EGKS-Vertrag nicht nachgekommen ist. Mit Schreiben Nr. 72-20061 vom 6. Januar 1972 hat die Kommission die belgische Regierung aufgefordert, sich gemäß Artikel 88 Absatz 1 binnen zwei Monaten nach Abgang des genannten Schreibens zu diesem Verstoß zu äussern. In ihrer Antwort vom 22. Februar 1972 vertritt die belgische Regierung die Auffassung, daß sie die von der Kommission erbetenen Auskünfte erteilt habe, einschließlich derjenigen über die im Schreiben der Kommission vom 13. Mai 1971 aufgezählten Investitionsbeihilfen. Dies trifft jedoch nicht zu. Artikel 88 sieht vor, daß die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat eine Frist setzen kann, binnen derer er seiner Verpflichtung nachzukommen hat - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Königreich Belgien ist einer ihm gemäß den Artikeln 47, 67 und 86 des EGKS-Vertrags obliegenden Verpflichtung nicht nachgekommen, indem es bestimmte von der Kommission mit Schreiben Nr. 71-23837 vom 13. Mai 1971 und Nr. 72-20061 vom 6.1.1972 erbetene Auskünfte nicht erteilt hat. Artikel 2 Dem Königreich Belgien wird eine Frist von zwei Monaten gesetzt, binnen derer es die vorgenannte Verpflichtung zu erfuellen hat. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet. Brüssel, den 3. Juli 1972 Für die Kommission Der Präsident S.L. MANSHOLT