79/540/EWG: Entscheidung der Kommission vom 29. Mai 1979 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Irland gemäß Titel II der Richtlinie 75/268/EWG (Nur der englische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 143 vom 12/06/1979 S. 0018 - 0018
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. Mai 1979 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Irland gemäß Titel II der Richtlinie 75/268/EWG (Nur der englische Text ist verbindlich) (79/540/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (1), insbesondere auf Artikel 13, gestützt auf die Richtlinie 72/159/EWG des Rates vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (2), geändert durch die Richtlinie 76/837/EWG (3) und 77/390/EWG (4), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Regierung Irlands hat folgende Rechtsverordnungen mitgeteilt: - Beihilferegelung für die Rinderhaltung in stark benachteiligten Gebieten 1979, - Beihilferegelung für die Fleischkuhhaltung in benachteiligten Gebieten 1979, - Beihilferegelung für weibliche Jungschafe und Berglämmer 1979. Gemäß Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 72/159/EWG muß die Kommission entscheiden, ob unter Berücksichtigung der vorerwähnten Mitteilungen die in Irland bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinie 75/268/EWG weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme erfuellen. Die genannten Beihilferegelungen von 1979 in benachteiligten Gebieten entsprechen der Zielsetzung und den Bedingungen der Richtlinie 75/268/EWG. Der Ausschuß des EAGFL ist zu den finanziellen Aspekten angehört worden. Die mit dieser Entscheidung getroffene Feststellung entspricht der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die 1979 in Irland angewendeten Bestimmungen zur Durchführung des Titels II der Richtlinie 75/268/EWG erfuellen die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an Irland gerichtet. Brüssel, den 29. Mai 1979 Für die Kommission Finn GUNDELACH Vizepräsident (1)ABl. Nr. L 128 vom 19.5.1975, S. 1. (2)ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 1. (3)ABl. Nr. L 302 vom 4.11.1976, S. 19. (4)ABl. Nr. L 145 vom 13.6.1977, S. 43.