27.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 117/6


BESCHLUSS DES RATES

vom 22. April 2013

über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts

(2013/203/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 103 und 352 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 10. Dezember 2010 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Zusammenarbeit bei der Anwendung des Wettbewerbsrechts der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufzunehmen.

(2)

Die Verhandlungen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind abgeschlossen.

(3)

Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines Abschlusses unterzeichnet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts wird vorbehaltlich des Abschlusses des Abkommens (1) im Namen der Union genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist/sind, das Abkommen vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 22. April 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. COVENEY


(1)  Der Wortlaut des Abkommens wird zusammen mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.