DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 197
Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0083
++++ Artikel 197 ( 1 ) Zur schrittweisen Einführung des Gemeinsamen Zolltarifs und des vereinheitlichten EGKS-Tarifs ändert die Portugiesische Republik ihre gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze wie folgt : - Ab 1 . März 1986 wendet die Portugiesische Republik einen Zollsatz an , durch den der Abstand zwischen dem Ausgangszollsatz und dem Satz des Gemeinsamen Zolltarifs oder des vereinheitlichten EGKS-Tarifs um 10 v . H . verringert wird . - Ab 1 . Januar 1987 a ) werden auf Zollpositionen , bei denen die Ausgangszollsätze um höchstens 15 v . H . von den Sätzen des Gemeinsamen Zolltarifs oder des vereinheitlichten EGKS-Tarifs abweichen , letztere Sätze angewandt ; b ) wendet die Portugiesische Republik in den anderen Fällen einen Zollsatz an , durch den der Abstand zwischen dem Ausgangszollsatz und dem Satz des Gemeinsamen Zolltarifs oder des vereinheitlichten EGKS-Tarifs wie folgt verringert wird : - am 1 . Januar 1987 um 10 v . H . , - am 1 . Januar 1988 um 15 v . H . , - am 1 . Januar 1989 um 15 v . H . , - am 1 . Januar 1990 um 10 v . H . , - am 1 . Januar 1991 um 10 v . H . , - am 1 . Januar 1992 um 15 v . H . Ab 1 . Januar 1993 wendet die Portugiesische Republik den Gemeinsamen Zolltarif und den vereinheitlichten EGKS-Tarif in vollem Umfang an . ( 2 ) Abweichend von Absatz 1 wendet die Portugiesische Republik bei den Waren des Anhangs zum Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen , das im Rahmen der Handelsverhandlungen 1973 bis 1979 des Allgemeinen Zoll - und Handelsabkommens geschlossen wurde , den Gemeinsamen Zolltarif ab 1 . März 1986 in vollem Umfang an .