2002/4/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Dezember 2001 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Lagerung von zur Herstellung von MKS-Impfstoffen bestimmten Antigenen in Frankreich, Italien und dem Vereinigten Königreich (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4383)
Amtsblatt Nr. L 002 vom 04/01/2002 S. 0019 - 0021
Entscheidung der Kommission vom 27. Dezember 2001 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Lagerung von zur Herstellung von MKS-Impfstoffen bestimmten Antigenen in Frankreich, Italien und dem Vereinigten Königreich (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4383) (2002/4/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/572/EG(2), insbesondere auf Artikel 14, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Entscheidung 91/666/EWG des Rates vom 11. Dezember 1991 über die Bildung gemeinschaftlicher MKS-Impfstoffreserven(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/181/EG der Kommission(4), besteht ein Teil der Gemeinschaftsmaßnahme zur Bildung von MKS-Impfstoffreserven in der Einrichtung von Antigenbanken. (2) Artikel 3 der genannten Entscheidung benennt das "Laboratoire de pathologie bovine du Centre national d'études vétérinaires et alimentaires", Lyon (Frankreich), das nun Teil der "Agence Française de Sécurité Sanitaire des Aliments (AFSSA)" ist, und das "Istituto Zooprofilattico Sperimentale di Brescia", Italien als die Antigenbanken für die Lagerung der gemeinschaftlichen Reserven und sieht ein Verfahren zur Bildung von Antigenbanken bei anderen Einrichtungen durch Entscheidung der Kommission vor. (3) Mit der Entscheidung 2000/111/EG(5) hat die Kommission Merial S.A.S., Pirbright, Vereinigtes Königreich, als dritte Antigenbank benannt. (4) Die Aufgaben und Pflichten dieser Antigenbanken sind in Artikel 4 der Entscheidung 91/666/EWG festgelegt. Die Gewährung der gemeinschaftlichen Finanzhilfe ist davon abhängig zu machen, ob die Antigenbanken diesen nachkommen. (5) Es empfiehlt sich, eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Antigenbanken vorzusehen, die Dienstleistungen für die Gemeinschaft erbringen, damit diese ihre Aufgaben im Jahr 2001 erfuellen können. (6) Aus Haushaltsgründen sollte die Finanzhilfe der Gemeinschaft für ein Jahr gewährt werden. (7) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik(6) werden Programme zur Tilgung von Tierseuchen im Rahmen der Abteilung Garantie des EAGFL finanziert. Zum Zwecke der Finanzkontrolle gelten die Artikel 8 und 9 der genannten Verordnung. (8) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird den Mitgliedstaaten gewährt, sofern die Behörden alle erforderlichen Informationen innerhalb der festgelegten Fristen übermitteln. (9) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Gemeinschaft gewährt Frankreich eine Finanzhilfe für die Lagerung von zur Herstellung von MKS-Impfstoffen bestimmten Antigenen. (2) Die "Agence Française de Sécurité Sanitaire des Aliments (AFSSA)", Lyon (Frankreich), lagert die in Absatz 1 genannten Antigene. (3) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich im Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2001 auf maximal 30000 Euro. Artikel 2 (1) Die Gemeinschaft gewährt Italien eine Finanzhilfe für die Lagerung von zur Herstellung von MKS-Impfstoffen bestimmten Antigenen. (2) Das "Istituto Zooprofilattico Sperimentale di Brescia", Italien, lagert die in Absatz 1 genannten Antigene. (3) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich im Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2001 auf maximal 30000 Euro. Artikel 3 (1) Die Gemeinschaft gewährt Merial S.A.S., Pirbright, Vereinigtes Königreich eine Finanzhilfe für die Lagerung von zur Herstellung von MKS-Impfstoffen bestimmten Antigenen. (2) Merial S.A.S, Pirbright, Vereinigtes Königreich, lagert die bei Merial S.A.S. aufbewahrten Antigene gemäß den Verträgen SANCO/161/2000 und SANCO/374/2000. (3) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich im Zeitraum 19. April 2001 bis 31. Dezember 2001 und 1. Februar 2001 bis 31. Dezember 2001 auf jeweils maximal 26100 Euro. Artikel 4 (1) Die in Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 2 Absatz 3 vorgesehene Finanzhilfe der Gemeinschaft wird ausgezahlt, nachdem der betreffende Mitgliedstaat und - im Fall der finanziellen Unterstützung gemäß Artikel 3 Absatz 3 - Merial S.A.S. Belege über die Erfuellung der Aufgaben eingereicht hat. (2) Die in Absatz 1 genannten Belege müssen vor dem 1. März 2002 bei der Kommission eingereicht werden und Folgendes umfassen: a) technische Informationen über: - Menge und Typ der gelagerten Antigene (Lagerbücher), - die verwendeten Lagereinrichtungen (Typ, Zahl und Fassungsvermögen der Behälter), - die bestehenden Sicherheitssysteme (Temperaturregelung, Diebstahlschutz), - Versicherungen (Brand, Unfall); b) Informationen finanzieller Art (entsprechend der Aufstellung im Anhang). Artikel 5 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 27. Dezember 2001 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. (2) ABl. L 203 vom 28.7.2001, S. 16. (3) ABl. L 368 vom 31.12.1991, S. 21. (4) ABl. L 66 vom 8.3.2001, S. 39. (5) ABl. L 33 vom 8.2.2000, S. 21. (6) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103. ANHANG >PIC FILE= "L_2002002DE.002102.TIF">