28.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 57/15


BESCHLUSS DES RATES

vom 21. Februar 2006

über den Abschluss eines Protokolls zum Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/167/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat im Namen der Europäischen Gemeinschaft mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen ein Protokoll zum Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags ausgehandelt.

(2)

Das Protokoll wurde am 29. Juni 2005 gemäß dem Beschluss des Rates vom 13. Juni 2005 vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet.

(3)

Das Protokoll sollte genehmigt werden.

(4)

Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland an der Annahme und der Anwendung dieses Beschlusses.

(5)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der daher für diesen Staat nicht verbindlich und ihm gegenüber nicht anwendbar ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Protokoll zum Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 5 Absatz 2 des Protokolls (2) vorgesehene Notifizierung vor.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 21. Februar 2006.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. GASTINGER


(1)  Stellungnahme vom 13. Dezember 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Das Protokoll tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien die Notifizierung vorgenommen haben.


PROTOKOLL

zum Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

und

DIE REPUBLIK ISLAND

und

DAS KÖNIGREICH NORWEGEN,

im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass nach dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft die gemäß Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft getroffenen Maßnahmen für Dänemark nicht verbindlich und diesem Staat gegenüber nicht anwendbar sind,

UNTER BEZUGNAHME auf Artikel 12 des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags (im Folgenden „Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, Island und Norwegen“ genannt), wonach das Königreich Dänemark die Teilnahme an diesem Übereinkommen beantragen kann,

IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass Dänemark die Teilnahme an dem Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, Island und Norwegen mit Schreiben vom 16. Februar 2001 beantragt hat,

EINGEDENK des Artikels 12 des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft, Island und Norwegen, wonach die Bedingungen für die Teilnahme des Königreichs Dänemark von den Vertragsparteien im Benehmen mit Dänemark in einem Protokoll zu dem Übereinkommen festgelegt werden,

IN DER ERWÄGUNG, dass es angebracht war, dass zunächst Dänemark und die Gemeinschaft ein Übereinkommen schlossen, um insbesondere Fragen im Zusammenhang mit der Rechtssprechung des Gerichtshofs und mit der Koordinierung zwischen der Gemeinschaft und Dänemark in Bezug auf internationale Übereinkommen zu regeln,

IN DER ERWÄGUNG, dass ein Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Dänemark über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, sowie über „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (im Folgenden „Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Dänemark“ genannt) besteht,

IN DER ERWÄGUNG, dass daher die Bedingungen festgelegt werden müssen, unter denen Dänemark an dem Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, Island und Norwegen teilnimmt, und dass vor allem Rechte und Pflichten zwischen Island und Norwegen und Dänemark begründet werden müssen,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass das Inkrafttreten des Protokolls von der Zustimmung Dänemarks gemäß seinen verfassungsmäßigen Anforderungen abhängt —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Das Königreich Dänemark nimmt unter den Bedingungen, die im Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Dänemark und in diesem Protokoll festgelegt sind, an dem Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, Island und Norwegen teil.

Artikel 2

(1)   Die diesem Protokoll beigefügte „Verordnung Dublin II“ (1), die Teil des Protokolls ist, und die gemäß Artikel 27 Absatz 2 dieser Verordnung angenommenen Durchführungsbestimmungen finden nach internationalem Recht Anwendung auf die Beziehungen zwischen Dänemark einerseits und Island und Norwegen andererseits.

(2)   Die diesem Protokoll beigefügte „Eurodac-Verordnung“ (2), die Teil des Protokolls ist, und die gemäß Artikel 22 oder 23 Absatz 2 dieser Verordnung angenommenen Durchführungsbestimmungen finden nach internationalem Recht Anwendung auf die Beziehungen zwischen Dänemark einerseits und Island und Norwegen andererseits.

(3)   Änderungen zu den in Absatz 1 und 2 genannten Rechtsakten, die Dänemark der Kommission gemäß Artikel 3 des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Dänemark notifiziert und die Island und Norwegen der Kommission gemäß Artikel 4 des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft, Island und Norwegen notifizieren, finden nach internationalem Recht Anwendung auf die Beziehungen zwischen Dänemark einerseits und Island und Norwegen andererseits.

(4)   Die gemäß Artikel 27 Absatz 2 der „Verordnung Dublin II“ und gemäß Artikel 22 oder Artikel 23 Absatz 2 der „Eurodac-Verordnung“ angenommenen Durchführungsbestimmungen, die Dänemark der Kommission gemäß Artikel 4 des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Dänemark notifiziert und die Island und Norwegen der Kommission gemäß Artikel 4 des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft, Island und Norwegen notifizieren, finden nach internationalem Recht Anwendung auf die Beziehungen zwischen Dänemark einerseits und Island und Norwegen andererseits.

Artikel 3

Island und Norwegen sind berechtigt, in Fällen, in denen ein dänisches Gericht dem Gerichtshof gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Dänemark eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, beim Gerichtshof Schriftsätze einzureichen oder schriftliche Erklärungen abzugeben.

Artikel 4

(1)   Im Fall einer Beschwerde Norwegens oder Islands hinsichtlich der Anwendung oder Auslegung des Protokolls durch Dänemark können Norwegen oder Island beantragen, dass die Angelegenheit offiziell als Streitigkeit auf die Tagesordnung des Gemischten Ausschusses gesetzt wird.

(2)   Im Fall einer Beschwerde Dänemarks hinsichtlich der Anwendung oder Auslegung des Protokolls durch Norwegen oder Island kann Dänemark beantragen, dass die Angelegenheit offiziell als Streitigkeit auf die Tagesordnung des Gemischten Ausschusses gesetzt wird. Die Angelegenheit wird von der Kommission auf die Tagesordnung gesetzt.

(3)   Der Gemischte Ausschuss verfügte nach dem Datum der Annahme der Tagesordnung, auf die die Streitigkeit gesetzt wurde, über 90 Tage für deren Schlichtung. In diesem Zusammenhang kann Dänemark dem Gemischten Ausschuss seine Bemerkungen vorlegen.

(4)   Wird die Streitigkeit vom Gemischten Ausschuss in einer Weise geschlichtet, die Durchführungsmaßnahmen in Dänemark erfordert, so unterrichtet Dänemark die Vertragsparteien innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist darüber, ob es der Schlichtungsentscheidung nachkommt oder nicht. Teilt Dänemark seinen Beschluss mit, der Schlichtungsentscheidung nicht nachzukommen, findet Absatz 5 Anwendung.

(5)   Kann der Streit vom Gemischten Ausschuss innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist nicht geschlichtet werden, so wird diese zwecks endgültiger Beilegung des Streits um weitere 90 Tage verlängert. Hat der Gemischte Ausschuss bis zum Ablauf dieser Frist keinen Beschluss gefasst, so wird das Protokoll am Ende des letzten Tages dieser Frist als beendet angesehen.

Artikel 5

Dieses Protokoll unterliegt der Ratifizierung oder Genehmigung durch die Vertragsparteien. Die Ratifizierungs- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates hinterlegt, der als Verwahrer fungiert.

Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

Das Inkrafttreten des Protokolls unterliegt darüber hinaus dem Eingang einer Note des Königreichs Dänemark beim Verwahrer, in der erklärt wird, dass das Königreich Dänemark den Bestimmungen dieses Protokolls zustimmt und die in Artikel 2 genannten Vorschriften in seinen Beziehungen zu Island und Norwegen anwenden wird.

Artikel 6

Jede Vertragspartei kann das Protokoll durch schriftliche Erklärung an den Verwahrer kündigen. Diese Erklärung tritt sechs Monate nach ihrer Hinterlegung in Kraft.

Dieses Protokoll tritt außer Kraft, wenn das Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Dänemark beendet wird.

Dieses Protokoll tritt außer Kraft, wenn es entweder von der Gemeinschaft oder sowohl von Island als auch von Norwegen gekündigt wird.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (ABl. L 316 vom 15.12.2000, S. 1).

ANHANG DES PROTOKOLLS

Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1)

Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (ABl. L 316 vom 15.12.2000, S. 1)