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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2026/728 |
27.3.2026 |
BESCHLUSS (EU) 2026/728 DES RATES
vom 17. März 2026
über den im Namen der Europäischen Union im Ausschuss der Vertragsparteien des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt im Zusammenhang mit der Teilnahme von Nichtregierungsorganisationen als Beobachter an Sitzungen dieses Ausschusses in Bezug auf Aspekte, die die Organe und die öffentliche Verwaltung der Union betreffen, zu vertretenden Standpunkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 336 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2023/1075 des Rates (1) in Bezug auf die Organe und die öffentliche Verwaltung der Union und mit dem Beschluss (EU) 2023/1076 des Rates (2) in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und das Verbot der Zurückweisung betreffen, geschlossen, insoweit diese Aspekte in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen, und ist für die Union am 1. Oktober 2023 in Kraft getreten. |
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(2) |
Der Ausschuss der Vertragsparteien (im Folgenden „Ausschuss“) ist ein Gremium des Überwachungsmechanismus des Übereinkommens. Am 4. Mai 2015 hat sich der Ausschuss gemäß Artikel 67 Absatz 3 des Übereinkommens eine Geschäftsordnung gegeben, die im Dokument IC-CP(2015)2 enthalten ist. Gemäß der Geschäftsordnung kann der Ausschuss Vertretern der Zivilgesellschaft, insbesondere Nichtregierungsorganisationen (NRO), die sich für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt einsetzen, genehmigen, ad hoc Vertreter als Beobachter zu seinen Sitzungen zu entsenden. Ferner sieht die Geschäftsordnung vor, dass Beobachter kein Stimmrecht und keinen Anspruch auf Kostenübernahme haben. |
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(3) |
Auf Antrag einer NRO auf Teilnahme als Beobachter an einer Sitzung des Ausschusses wurde deutlich, dass das Verfahren und die Kriterien für die Prüfung der Zulassung von NRO als Ad-hoc-Beobachter für die Zwecke der Umsetzung der einschlägigen Regeln der Geschäftsordnung festgelegt werden müssen. Der Ansatz des Ausschusses für solche Anträge wurde in der 18. und 19. Sitzung des Ausschusses im Juni 2025 und Dezember 2025 erörtert. |
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(4) |
Am 27. Januar 2026 hat das Sekretariat des Ausschusses (im Folgenden „Sekretariat“) auf Grundlage der Erörterungen des Ausschusses den Entwurf eines Beschlusses über die Teilnahme von NRO als Beobachter an den Sitzungen des Ausschusses der Vertragsparteien des Übereinkommens von Istanbul (im Folgenden „geplanter Rechtsakt“), der im Dokument IC-CP(2026)1 prov enthalten ist, übermittelt. Das Sekretariat hat die Vertragsparteien ersucht, den Vorschlag im schriftlichen Verfahren zu billigen. Ferner wurde den Vertragsparteien mitgeteilt, dass der geplante Rechtsakt als angenommen gelte, sollten beim Sekretariat bis zum 26. März 2026 keine schriftlichen Einwände erhoben werden. |
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(5) |
In Bezug auf das vorgeschlagene Verfahren zur Prüfung der Zulassung von NRO als Ad-hoc-Beobachter sieht der geplante Rechtsakt vor, dass der Ausschuss im Wege eines vom Sekretariat vor der betreffenden Sitzung organisierten schriftlichen Verfahrens der stillschweigenden Zustimmung über diese Zulassung entscheidet und bei Einwänden in dieser Sitzung ein Beschluss gefasst wird. Die Teilnahme von NRO als Ad-hoc-Beobachter an den Sitzungen des Ausschusses ist auf die thematischen Debatten des Ausschusses zu beschränken und könnte sich über mehrere Sitzungen erstrecken. Die Bewertungskriterien für Zulassungsanträge haben die rechtzeitige Einreichung des Antrags, das Bekenntnis der NRO zu den Werten des Europarats, die Tätigkeit der NRO im Bereich der Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt und die Registrierung oder Durchführung von Tätigkeiten der NRO in den Mitgliedstaaten des Europarats oder in Ländern, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind oder ihr Interesse bekundet haben, Vertragspartei des Übereinkommens zu werden, zu umfassen. |
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(6) |
Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der geplante Rechtsakt für die Union gemäß dem Völkerrecht bindend sein wird. |
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(7) |
Der Entwurf eines Beschlusses über die Teilnahme von NRO als Beobachter an Sitzungen des Ausschusses der Vertragsparteien des Übereinkommens von Istanbul sollte in Bezug auf Angelegenheiten, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen, im Namen der Union genehmigt werden. Im Bereich der geteilten Zuständigkeit, die unter den Beschlussentwurf fällt, behalten die Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeit, soweit der Beschlussentwurf keine gemeinsamen Regeln beeinträchtigt oder deren Tragweite verändert. |
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(8) |
Zur Umsetzung der Geschäftsordnung, die es NRO ermöglicht, als Ad-hoc-Beobachter an den Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen, hat der Ausschuss ein Verfahren für die Zulassung von NRO zu seinen Sitzungen zu beschließen und sich auf eine Liste von Bewertungskriterien für Zulassungsanträge zu einigen. Das vorgeschlagene Verfahren erscheint angemessen, effizient und hinreichend klar, und die vorgeschlagene Liste von Kriterien erscheint angemessen und so konzipiert, dass sichergestellt ist, dass nur die einschlägigen NRO als Beobachter zugelassen werden. |
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(9) |
Der Standpunkt der Union sollte daher sein, keine Einwände gegen die Annahme des geplanten Rechtsakts zu erheben — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 67 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt eingesetzten Ausschuss der Vertragsparteien zu vertreten ist, besteht darin, keine Einwände gegen die Annahme des Entwurfs eines Beschlusses über die Teilnahme von Nichtregierungsorganisationen als Beobachter an den Sitzungen des Ausschusses der Vertragsparteien des Übereinkommens von Istanbul, der im Dokument IC-CP(2026)1 prov enthalten ist, zu erheben.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 17. März 2026.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
M. RAOUNA
(1) Beschluss (EU) 2023/1075 des Rates vom 1. Juni 2023 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Bezug auf die Organe und die öffentliche Verwaltung der Union (ABl. L 143 I vom 2.6.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/1075/oj).
(2) Beschluss (EU) 2023/1076 des Rates vom 1. Juni 2023 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und das Verbot der Zurückweisung betreffen (ABl. L 143 I vom 2.6.2023, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/1076/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/728/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)