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31.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 311/80 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 29. Oktober 2014
über eine Maßnahme Deutschlands gemäß Artikel 7 der Richtlinie 89/686/EWG des Rates, durch die der „Hitzeschutzanzug FW Typ 3“ aus dem Verkehr gezogen und sein erneutes Inverkehrbringen verboten wurde
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 7977)
(2014/760/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (1), insbesondere auf Artikel 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die deutschen Behörden unterrichteten die Europäische Kommission im Januar 2014 davon, dass sie das Hitzeschutzanzugmodell „Hitzeschutzanzug FW Typ 3“, hergestellt von der KONTEX Textile Hitze- und Isolierprodukte GmbH, Olgastraße 46-48 in 73614 Schorndorf (Deutschland), aus dem Verkehr gezogen und sein erneutes Inverkehrbringen verboten hatten. Die Produkte waren mit der CE-Kennzeichnung gemäß der Richtlinie 89/686/EWG über persönliche Schutzausrüstungen versehen, nachdem sie gemäß der harmonisierten Norm EN 1486:2007 (Schutzkleidung für die Feuerwehr — Prüfverfahren und Anforderungen für reflektierende Kleidung für die spezielle Brandbekämpfung) getestet und baumustergeprüft worden waren. |
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(2) |
Schutzkleidung für die Feuerwehr gilt als persönliche Schutzausrüstung (PSA) der Zertifizierungskategorie III. Derartige PSA, die gegen tödliche Gefahren oder ernste und irreversible Gesundheitsschäden schützen sollen und bei denen der Konstrukteur davon ausgeht, dass der Benutzer die unmittelbare Wirkung nicht rechtzeitig erkennen kann, unterliegen der EG-Baumusterprüfung und EG-Qualitätssicherung durch die vom Hersteller zu beauftragende notifizierte Stelle. |
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(3) |
Die Prüfung des Instituts für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) in Sankt Augustin mit der Prüfnummer 2013 22805 vom 7. August 2013 ergab, dass die in der obengenannten harmonisierten Norm festgelegten Werte für den Wärmedurchgang (Strahlung) nach Abschnitt 6.2 und den Wärmedurchgang (Flamme) nach Abschnitt 6.3 nicht eingehalten werden. Daher sind folgende wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang II der Richtlinie 89/686/EWG nicht erfüllt:
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(4) |
Deshalb birgt der Hitzeschutzanzug im Einsatz bei der Brandbekämpfung das Risiko, dass er die Hitze weiterleitet und Feuerwehrleute lebensgefährlichen Brandwunden oder der Gefahr des Verbrennungstods ausgesetzt werden. |
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(5) |
Den deutschen Behörden nach darf der Hitzeschutzanzug nicht in Verkehr gebracht werden, weil er den grundlegenden Anforderungen im Hinblick auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz nicht genügt und keine gültige EG-Baumusterprüfbescheinigung vorgelegt wurde. Der Anzug erfüllt nicht die Anforderungen nach der Verordnung über die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt (8. ProdSV) und gefährdet die Sicherheit, die Gesundheit und das Leben von Feuerwehrleuten und Dritten. |
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(6) |
Die Kommission forderte den Hersteller schriftlich auf, zu den Maßnahmen der deutschen Behörden Stellung zu nehmen. Bisher ist keine Antwort eingegangen. |
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(7) |
In Anbetracht der vorliegenden Unterlagen ist die Kommission der Auffassung, dass der Hitzeschutzanzug FW Typ 3 nicht mit den Abschnitten 6.2 und 6.3 der harmonisierten Norm EN 1486:2007 in Bezug auf die grundlegenden Anforderungen an Gesundheitsschutz und Sicherheit 3.6.1 (Ausgangswerkstoffe und andere Bestandteile der PSA) und 3.6.2 (Gebrauchsfertige vollständige PSA) nach Anhang II der Richtlinie 89/686/EWG vereinbar ist — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Maßnahme der deutschen Behörden, die darin bestand, das Hitzeschutzanzugmodell „Hitzeschutzanzug FW Typ 3“, hergestellt von der KONTEX Textile Hitze- und Isolierprodukte GmbH, aus dem Verkehr zu ziehen und sein erneutes Inverkehrbringen zu verbieten, ist gerechtfertigt.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 29. Oktober 2014
Für die Kommission
Fernandino NELLI FEROCI
Mitglied der Kommission