31983D0109

83/109/EWG: Entscheidung der Kommission vom 7. März 1983 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Italien (Region Calabria) gemäß Titel II der Richtlinie 75/268/EWG des Rates (Nur der italienische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 066 vom 12/03/1983 S. 0021 - 0021


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 7. März 1983

zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Italien (Region Calabria) gemäß Titel II der Richtlinie 75/268/EWG des Rates

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(83/109/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 82/786/EWG (2), insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die italienische Regierung hat am 13. Dezember 1982 die Verwaltungsverordnung vom 24. Januar 1982 der Region Calabria zur Festsetzung der Ausgleichszulage für die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten, mitgeteilt.

Gemäß Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG muß die Kommission entscheiden, ob die genannten Bestimmungen der Region Calabria die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den in Titel II der Richtlinie 75/268/EWG definierten Maßnahmen erfuellen.

Die Verwaltungsverordnung vom 24. Januar 1982 zur Festsetzung der Ausgleichszulage für die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten entspricht den Bedingungen des Titels II der Richtlinie 75/268/EWG.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verwaltungsverordnung der Region Calabria vom 24. Januar 1982 zur Festsetzung der Ausgleichszulage für die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten, erfuellt die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 7. März 1983

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 128 vom 19. 5. 1975, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 327 vom 24. 11. 1982, S. 19.