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8.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 407/8 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 24. November 2015
über die Koordinierung der Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten durch einen Koordinierungsmechanismus — die Flüchtlingsfazilität für die Türkei
(2015/C 407/07)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 210 Absatz 2 und Artikel 214 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die internationale Gemeinschaft sieht sich mit einer noch nie dagewesenen Flüchtlingskrise konfrontiert, die Solidarität, gemeinsames Handeln und Effizienz erfordert. Alle stehen vor den gleichen Herausforderungen und müssen sich miteinander abstimmen, um sie zu bewältigen. |
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(2) |
Aufgrund ihrer geografischen Lage ist die Türkei ein wichtiges Erstaufnahme- und Transitland für Migranten und wird bis Ende 2015 mit mehr als 2 Mio. Asylsuchenden und Flüchtlingen weltweit die größte Zahl an Asylsuchenden und Flüchtlingen aufgenommen haben. Die Türkei unternimmt beachtliche Bemühungen, in massivem Umfang humanitäre Hilfe und Unterstützung für einen beispiellosen und stetig wachsenden Zustrom an Zuflucht suchenden Menschen bereitzustellen, und hat zur Bewältigung dieser Krise bereits mehr als 7 Mrd. EUR aus eigenen Mitteln aufgewendet. |
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(3) |
Die Türkei und die EU sind entschlossen, die bestehenden Herausforderungen abgestimmt anzugehen und zu bewältigen. Zu diesem Zweck wurde mit der Türkei am 15. Oktober 2015 ein Strategiedokument (im Folgenden „gemeinsamer Aktionsplan EU-Türkei“) ad referendum vereinbart, in dem die Absicht der Europäischen Union und der Republik Türkei, ihre Zusammenarbeit bei der Unterstützung der Syrer unter vorübergehendem Schutz und bei der Migrationssteuerung in einer koordinierten Anstrengung zur Bewältigung der Krise zu vertiefen, festgehalten wurde und das Lösungsansätze für die Flüchtlingskrise und die Migrationssteuerung bieten soll. Ebenfalls am 15. Oktober 2015 begrüßte der Europäische Rat in seinen Schlussfolgerungen „den gemeinsamen Aktionsplan mit der Türkei als Teil einer umfassenden Agenda für eine auf geteilter Verantwortung, gegenseitigen Verpflichtungen und deren Erfüllung beruhende Zusammenarbeit“ und stellte fest, dass „[die] EU und ihre Mitgliedstaaten (…) bereit [sind], die Zusammenarbeit mit der Türkei zu verstärken und ihr politisches und finanzielles Engagement in dem vorgegebenen Rahmen wesentlich auszubauen“. |
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(4) |
Wie in dem Gemeinsamen Aktionsplan EU-Türkei vorgesehen, muss die EU für eine dauerhafte und bedarfsgerechte Mobilisierung umfangreicher neuer Finanzmittel sorgen, um die Türkei bei der Bewältigung der sich abzeichnenden Bedürfnisse und der Herausforderungen, die sich aus dem Aufenthalt von Syrern unter vorübergehendem Schutz ergeben, zu unterstützen. Die Mittel sollten so flexibel und zügig wie möglich mobilisiert werden. Entscheidungen über die Festlegung der Prioritäten und die Bereiche, in denen die Mittel bereitzustellen sind, sollten — außer bei humanitären Soforthilfemaßnahmen — in Absprache mit den türkischen Behörden getroffen werden. Dabei wird der humanitären Soforthilfe, der Entwicklungshilfe und sonstiger Hilfe für Flüchtlinge und Aufnahmegemeinschaften Priorität eingeräumt und die nationalen und lokalen Behörden sollten Unterstützung beim Umgang mit dem Flüchtlingszustrom und bei der Bewältigung seiner Folgen erhalten. |
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(5) |
Die Europäische Union und die Mitgliedstaaten haben seit dem Beginn der Syrien-Krise bislang Haushaltsmittel in Höhe von 3,6 Mrd. EUR (rund 1,6 Mrd. EUR aus dem EU-Haushalt und 2,0 Mrd. EUR von den Mitgliedstaaten) und damit den weltweit höchsten Betrag zur Bewältigung der Folgen dieser Krise bereitgestellt. Dadurch wurde es möglich, humanitäre Soforthilfe zu leisten und auf nationaler und lokaler Ebene die Kapazitäten für die Erbringung von Leistungen für die von der Krise Betroffenen (Leistungen im Bildungs- und Gesundheitsbereich sowie Grundversorgung in den Bereichen Wasser und Abfallbeseitigung, Existenzsicherung usw.) zu unterstützen. Allerdings kommen die verschiedenen Instrumente der Europäischen Union und die Programme der Mitgliedstaaten parallel über unterschiedliche bilaterale Kanäle (Einrichtungen der Vereinten Nationen (VN), Nichtregierungsorganisationen, nationale Organisationen, Regierungen der Aufnahmeländer) zur Anwendung. |
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(6) |
Titel III des Fünften Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) betrifft unter anderem die Entwicklungszusammenarbeit mit Drittländern und die humanitäre Hilfe. Durch die Ausübung der Zuständigkeit der Union in diesen Bereichen werden die Mitgliedstaaten nach Artikel 4 Absatz 4 nicht daran gehindert, ihre Zuständigkeit auszuüben. |
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(7) |
Der Entwicklungshilfeausschuss der OECD führt die Türkei in seiner Liste der Empfängerländer öffentlicher Entwicklungshilfe als Land „mit mittlerem Einkommen der oberen Einkommenskategorie“. |
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(8) |
Nach Artikel 210 Absatz 1 AEUV koordinieren die Union und die Mitgliedstaaten ihre Politik und stimmen sich untereinander ab. Eine verstärkte Koordinierung ist somit erforderlich. Im Einklang mit Artikel 210 Absatz 2 und Artikel 214 Absatz 6 AEUV kann die Kommission alle Initiativen ergreifen, die der Koordinierung zwischen den Maßnahmen der Union und denjenigen der Mitgliedstaaten förderlich sind, um die Wirksamkeit und die Komplementarität der Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten zu steigern. |
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(9) |
Das übergeordnete Ziel der Türkei-Fazilität besteht darin, die aus dem Haushalt der Union finanzierten Maßnahmen und die bilateralen Beiträge der Mitgliedstaaten zu koordinieren und zu straffen, um die Wirksamkeit und Komplementarität der Hilfe für Flüchtlinge und Aufnahmegemeinschaften in der Türkei zu verbessern. |
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(10) |
Die Hilfe der EU und der Mitgliedstaaten soll eine umfassende Antwort bieten, die den Herausforderungen angemessen ist. Dies sollte dazu beitragen, die Auswirkungen des Flüchtlingszustroms sowohl für die Flüchtlinge als auch für die Türkei als Aufnahmeland abzumildern. Auf diesem Wege sollen Finanzmittel und Maßnahmen der EU und ihrer Mitgliedstaaten kombiniert werden, damit koordiniert und umfassend auf die Bedürfnisse eingegangen werden kann. |
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(11) |
Die EU-Instrumente, die derzeit als Reaktion auf die Syrien-Krise eingesetzt werden — wie das Europäische Nachbarschaftsinstrument (ENI) (1), das Instrument für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) (2), das Instrument für Heranführungshilfe (IPA II) (3), das Instrument, das zu Stabilität und Frieden beiträgt (IcSP) (4), sowie Finanzmittel, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates über humanitäre Hilfe (5) bereitgestellt werden, — können innerhalb der im Mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014-2020 festgelegten Grenzen zur Türkei-Fazilität beitragen. Die humanitäre Hilfe im Rahmen der Türkei-Fazilität wird unter uneingeschränkter Achtung der humanitären Grundsätze und des Europäischen Konsenses über die humanitäre Hilfe (6) gewährt und erbracht. |
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(12) |
Die aus dem Unionshaushalt zu finanzierenden Aktionen und Maßnahmen werden im Einklang mit den Haushaltsvorschriften durchgeführt — nach denen sowohl die direkte und die indirekte Mittelverwaltung als auch Treuhandfonds der Union als Durchführungsinstrumente in Einklang mit Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union für die Finanzierung des auswärtigen Handelns (7) vorgesehen sind. |
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(13) |
Die Kommission nimmt die erklärte Absicht der Mitgliedstaaten zur Kenntnis, zu dem Gesamtbetrag von 3 000 000 000 EUR einen Beitrag in Höhe von 2 500 000 000 EUR zu leisten. Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre finanzielle Beteiligung nach der im Anhang aufgeführten Aufschlüsselung anhand des BNE-Schlüssels förmlich zuzusagen. |
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(14) |
Die Kommission weist darauf hin, dass es im Haushaltsplan 2015 der EU bei den „sonstigen Einnahmen“ und den Zöllen derzeit „unerwartete Mehreinnahmen“ in Höhe von 2 300 000 000 EUR gibt; diese ergeben sich aus einem höheren Niveau an vereinnahmten Geldbußen für Wettbewerbsverstöße, aus Einnahmen aus Investitionen und Darlehen, Geldbußen und Verzugszinsen sowie aus höher als erwartet ausgefallenen Zolleinnahmen. Dieser Betrag von 2 300 000 000 EUR ist Teil des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8/2015, der kürzlich vom Europäischen Parlament und vom Rat angenommen wurde. Diese unerwarteten Mehreinnahmen im Haushalt 2015 werden mit den Beiträgen der Mitgliedstaaten zum Unionshaushalt verrechnet. |
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(15) |
Die Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten sollten als externe zweckgebundene Einnahmen nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (8) in den Haushalt der Union aufgenommen werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Einrichtung der Flüchtlingsfazilität für die Türkei
Mit diesem Beschluss wird ein Koordinierungsmechanismus — die Flüchtlingsfazilität für die Türkei (im Folgenden „Fazilität“) — eingerichtet, um die Türkei bei der Bewältigung der unmittelbaren humanitären und entwicklungsbezogenen Bedürfnisse der Flüchtlinge und der sie aufnehmenden Gemeinschaften und die nationalen und lokalen Behörden beim Umgang mit dem Flüchtlingszustrom und bei der Bewältigung seiner Folgen zu unterstützen.
Artikel 2
Ziele der Fazilität
(1) Mit der Fazilität sollen aus dem Haushalt der Union und durch bilaterale Beiträge der Mitgliedstaaten finanzierte Maßnahmen koordiniert und gestrafft werden.
(2) Spezifisches Ziel ist die Steigerung der Wirksamkeit und Komplementarität der Unterstützung für die Flüchtlinge und Aufnahmegemeinschaften in der Türkei.
(3) Die Kommission stellt sicher, dass alle Maßnahmen, die im Rahmen der Finanzierungsinstrumente im Bereich der Außenbeziehungen der Union durchgeführt werden, sowie die Einzelmaßnahmen der Mitgliedstaaten die im Rahmen der Fazilität koordinierten Maßnahmen ergänzen.
Artikel 3
Geltungsbereich und Unterstützungsart
(1) Die Kommission koordiniert die Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten, indem sie entsprechende Prioritäten festlegt und die Mittelzuweisungen koordiniert.
Sie greift dabei auf den in Artikel 5 dieses Beschlusses beschriebenen Mechanismus zurück.
(2) Durch die Fazilität wird die Bereitstellung von humanitärer Hilfe, Entwicklungshilfe und sonstiger Hilfe für Flüchtlinge und Aufnahmegemeinschaften sowie von Unterstützung für nationale und lokale Behörden beim Umgang mit dem Flüchtlingszustrom und bei der Bewältigung seiner Folgen koordiniert.
(3) Die Unterstützung kann in Form von Zuschüssen gewährt werden, außer wenn die Art des zu finanzierenden Projekts nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 eine andere Form der Unterstützung erfordert.
(4) Die Kommission stellt sicher, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Einbeziehung des Gleichstellungsaspekts auf den verschiedenen Stufen der Umsetzung der Fazilität berücksichtigt und gefördert werden.
Die Kommission trifft die erforderlichen Maßnahmen gegen jede Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung beim Zugang zu den von der Fazilität geförderten Projekten.
Artikel 4
Koordinierung der Ressourcen im Rahmen der Fazilität
(1) Im Rahmen der Fazilität werden Mittel in Höhe von 3 000 000 000 EUR koordiniert.
(2) Von dem Gesamtbetrag wird ein Anteil von 500 000 000 EUR aus dem EU-Haushalt finanziert, vorbehaltlich der einzelnen Finanzierungsbeschlüsse nach Artikel 84 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und im Einklang mit der Haushaltsordnung und den Anforderungen des betreffenden Basisrechtsakts.
(3) Auf der Grundlage der von ihnen zugesagten finanziellen Beiträge stellen die Mitgliedstaaten gemäß der Aufschlüsselung im Anhang dieses Beschlusses einen Betrag in Höhe von 2 500 000 000 EUR bereit.
Artikel 5
Lenkungsausschuss
(1) Der Lenkungsausschuss der Fazilität gibt strategische Orientierung in Bezug auf die Koordinierung der Hilfe.
Er sorgt ferner für das ständige Monitoring der Umsetzung der Fazilität.
Der Lenkungsausschuss setzt sich zusammen aus zwei Vertretern der Kommission und einem Vertreter pro Mitgliedstaat.
Die Türkei gehört dem Lenkungsausschuss als beratendes Mitglied an, um — außer bei humanitären Soforthilfemaßnahmen — die umfassende Koordinierung der Maßnahmen vor Ort zu gewährleisten.
Die Kommission führt den Vorsitz im Lenkungsausschuss.
Es wird sichergestellt, dass die Vertreter der Mitgliedstaaten und der Kommission im Ausschuss sich nicht in einem Interessenkonflikt im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 befinden.
(2) Die Verantwortung für die endgültige Entscheidung über die Festlegung der Prioritäten, die Ermittlung von Maßnahmen und die Zuweisung der Mittel liegt bei der Kommission, wobei diese, wann immer möglich, einen Konsens anstrebt.
(3) Innerhalb von zwei Monaten nach der Annahme dieses Beschlusses gibt sich der Lenkungsausschuss auf Vorschlag der Kommission eine Geschäftsordnung.
(4) Die Sekretariatsgeschäfte der Fazilität werden von der Kommission wahrgenommen.
Artikel 6
Durchführungsmodalitäten
(1) Die Kommission wählt die einschlägigen Maßnahmen aus und koordiniert deren Durchführung, insbesondere durch Vorab-Prüfung der vorgeschlagenen Maßnahmen.
(2) Dabei wird Maßnahmen der humanitären Soforthilfe, der Entwicklungshilfe und sonstiger Hilfe für Flüchtlinge und Aufnahmegemeinschaften und zur Unterstützung der nationalen und lokalen Behörden beim Umgang mit dem Flüchtlingszustrom und bei der Bewältigung seiner Folgen Priorität eingeräumt.
Die türkischen Behörden werden in Bezug auf alle Maßnahmen — ausgenommen humanitäre Soforthilfemaßnahmen — konsultiert.
Die Kommission hält regelmäßig Sitzungen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und den zuständigen Behörden der Türkei ab.
(3) Die aus dem Haushaltsplan der Europäischen Union zu finanzierenden Aktionen und Maßnahmen werden in Übereinstimmung mit der Haushaltsordnung und den Anforderungen des betreffenden Basisrechtsakts durchgeführt.
(4) Die Beiträge der Mitgliedstaaten zur Finanzierung der im Einklang mit diesem Beschluss ausgewählten und koordinierten Aktionen und Maßnahmen werden in den Haushaltsplan der Union als externe zweckgebundene Einnahme gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 aufgenommen. Diese Finanzbeiträge werden entweder nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 der Kommission direkt von der Kommission oder nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 indirekt durch die Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an Einrichtungen, einschließlich privatrechtlicher Einrichtungen eines Mitgliedstaats, verwaltet.
(5) Maßnahmen der humanitären Soforthilfe, die im Rahmen der Fazilität koordiniert werden, werden in Einklang mit den im Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe festgelegten Grundsätzen ausgewählt und umgesetzt.
Artikel 7
Sichtbarkeit
Die Kommission stellt Informationen zu den im Rahmen der die Fazilität geförderten Maßnahmen bereit und macht diese bekannt, um ihre Sichtbarkeit zu gewährleisten.
Artikel 8
Information, Monitoring und Evaluierung
(1) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über die Umsetzung der Fazilität.
(2) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich über die Umsetzung der Fazilität Bericht.
(3) Die Kommission führt in voller Abstimmung mit den Mitgliedstaaten zum 31. Dezember 2019 eine Evaluierung der Fazilität durch.
Artikel 9
Schlussbestimmungen
(1) Diese Fazilität wird mit Wirkung vom 1. Januar 2016 für Finanzbeiträge aus den Haushaltsjahren 2016 und 2017 eingerichtet. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 21. Dezember 2015 den Zeitplan für ihre Beiträge, einschließlich ihres voraussichtlichen Zahlungszeitplans für den Zeitraum 2016-2017.
(2) Die Kommission überprüft zum 31. Dezember 2016 die Finanzierungskapazität, die Dauer und die Art der Finanzierung.
Straßburg, den 24. November 2015
Für die Kommission
Johannes HAHN
Mitglied der Kommission
(1) Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 27).
(2) Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 44).
(3) Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für Heranführungshilfe (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11).
(4) Verordnung (EU) Nr. 230/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments, das zu Stabilität und Frieden beiträgt (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 1).
(5) ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1.
(6) Gemeinsame Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission „Der Europäische Konsens über die humanitäre Hilfe“ (ABl. C 25 vom 30.1.2008, S. 1).
(7) ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 95.
(8) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
ANHANG
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Mitgliedstaat |
1 % des Bruttonationaleinkommens (EUR) |
BNE-Schlüssel |
Nationaler Beitrag zur Flüchtlingsfazilität für die Türkei (EUR) |
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Belgien |
4 044 908 000 |
2,88 % |
72 055 025,81 |
|
Bulgarien |
412 388 025 |
0,29 % |
7 346 181,86 |
|
Tschechische Republik |
1 429 950 658 |
1,02 % |
25 472 799,77 |
|
Dänemark |
2 691 551 852 |
1,92 % |
47 946 662,36 |
|
Deutschland |
29 998 426 500 |
21,38 % |
534 384 810,63 |
|
Estland |
195 941 500 |
0,14 % |
3 490 455,12 |
|
Irland |
1 605 484 000 |
1,14 % |
28 599 708,83 |
|
Griechenland |
1 758 757 000 |
1,25 % |
31 330 077,48 |
|
Spanien |
10 723 591 000 |
7,64 % |
191 027 490,92 |
|
Frankreich |
21 697 735 000 |
15,46 % |
386 518 273,19 |
|
Kroatien |
414 701 663 |
0,30 % |
7 387 396,46 |
|
Italien |
15 782 177 500 |
11,25 % |
281 139 943,61 |
|
Zypern |
162 048 000 |
0,12 % |
2 886 684,40 |
|
Lettland |
245 937 500 |
0,18 % |
4 381 071,93 |
|
Litauen |
363 756 951 |
0,26 % |
6 479 879,52 |
|
Luxemburg |
302 768 000 |
0,22 % |
5 393 436,90 |
|
Ungarn |
1 028 794 578 |
0,73 % |
18 326 701,09 |
|
Malta |
79 473 735 |
0,06 % |
1 415 726,15 |
|
Niederlande |
6 589 010 000 |
4,70 % |
117 375 051,69 |
|
Österreich |
3 201 701 000 |
2,28 % |
57 034 337,54 |
|
Polen |
3 997 275 344 |
2,85 % |
71 206 509,04 |
|
Portugal |
1 708 890 500 |
1,22 % |
30 441 767,55 |
|
Rumänien |
1 517 506 692 |
1,08 % |
27 032 502,06 |
|
Slowenien |
366 916 000 |
0,26 % |
6 536 154,06 |
|
Slowakei |
737 276 500 |
0,53 % |
13 133 667,62 |
|
Finnland |
1 992 220 500 |
1,42 % |
35 488 940,55 |
|
Schweden |
4 301 727 510 |
3,07 % |
76 629 947,27 |
|
Vereinigtes Königreich |
22 990 023 751 |
16,38 % |
409 538 796,60 |
|
Insgesamt |
140 340 939 259 |
1 |
2 500 000 000,00 |