DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 211
Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0086
++++ Artikel 211 ( 1 ) Solange im innergemeinschaftlichen Handel Zölle erhoben werden , finden , soweit in dieser Akte nicht etwas anderes bestimmt ist , die für den Handel mit dritten Ländern geltenden Zollbestimmungen in gleicher Weise auf den innergemeinschaftlichen Handel Anwendung . Für die Ermittlung des Zollwerts im innergemeinschaftlichen Handel sowie im Handel mit dritten Ländern ist bis zum - 31 . Dezember 1992 für industrielle Waren und - 31 . Dezember 1995 für landwirtschaftliche Erzeugnisse als Zollgebiet das Zollgebiet zugrunde zu legen , das in den am 31 . Dezember 1985 in der Gemeinschaft und in der Portugiesischen Republik geltenden Bestimmungen festgelegt ist . ( 2 ) Die Portugiesische Republik wendet ab 1 . März 1986 im innergemeinschaftlichen Handel das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs und des vereinheitlichten EGKS-Tarifs an . Die Portugiesische Republik kann in diese Schemata die zum Zeitpunkt des Beitritts bestehenden innerstaatlichen Unterteilungen übernehmen , die für den nach Maßgabe dieser Akte vorzunehmenden schrittweisen Abbau ihrer Zölle innerhalb der Gemeinschaft unerläßlich sind .