13.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 8/9


BESCHLUSS 2010/16/GASP/JI DES RATES

vom 30. November 2009

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung aus der Europäischen Union an die Vereinigten Staaten für die Zwecke des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf die Artikel 24 und 38,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 27. Juli 2009 beschlossen, den Vorsitz zu ermächtigen, mit Unterstützung der Kommission Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung aus der Europäischen Union an die Vereinigten Staaten für die Zwecke des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus aufzunehmen. Diese Verhandlungen waren erfolgreich und ein Abkommensentwurf (nachstehend „Abkommen“ genannt) wurde erstellt.

(2)

Das Abkommen ist erforderlich, um zu gewährleisten, dass bezeichnete Anbieter von internationalen Zahlungsverkehrsdatendiensten dem Finanzministerium der Vereinigten Staaten die für die Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus und seiner Finanzierung erforderlichen Zahlungsverkehrsdaten, die im Gebiet der Europäischen Union gespeichert werden, unter strikter Einhaltung der Garantien für den Schutz der Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten zur Verfügung stellen.

(3)

Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet werden.

(4)

Das Abkommen sieht seine vorläufige Anwendung ab dem 1. Februar 2010 vor. Die Mitgliedstaaten sollten seinen Bestimmungen daher ab diesem Datum im Einklang mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften Wirkung verleihen. Eine entsprechende Erklärung wird bei der Unterzeichnung des Abkommens abgegeben werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung aus der Europäischen Union an die Vereinigten Staaten für die Zwecke des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus wird vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Europäischen Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Nach Artikel 15 des Abkommens werden die Bestimmungen des Abkommens ab dem 1. Februar 2010 bis zu seinem Inkrafttreten im Einklang mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften vorläufig angewendet. Die beigefügte Erklärung ist bei Unterzeichnung abzugeben.

Geschehen zu Brüssel am 30. November 2009.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

B. ASK


ANHANG

Bei der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung aus der Europäischen Union an die Vereinigten Staaten für die Zwecke des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus im Namen der Europäischen Union abzugebende Erklärung

„Dieses Abkommen, das nicht zum Zweck hat, Ausnahmen von den Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten zu regeln oder Änderungen dieser Rechtsvorschriften zu bewirken, wird bis zu seinem Inkrafttreten von den Mitgliedstaaten vorläufig und nach Treu und Glauben im Rahmen ihrer geltenden nationalen Rechtsvorschriften durchgeführt.“