2011D0778 — DE — 18.06.2014 — 001.001


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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 28. November 2011

zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, für Pflanzkartoffeln mit Ursprung in bestimmten Provinzen Kanadas befristete Ausnahmen von einigen Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zuzulassen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 8633)

(Nur der griechische, der italienische, der maltesische, der portugiesische und der spanische Text sind verbindlich)

(2011/778/EU)

(ABl. L 317, 30.11.2011, p.37)

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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 16. Juni 2014

  L 178

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18.6.2014




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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 28. November 2011

zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, für Pflanzkartoffeln mit Ursprung in bestimmten Provinzen Kanadas befristete Ausnahmen von einigen Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zuzulassen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 8633)

(Nur der griechische, der italienische, der maltesische, der portugiesische und der spanische Text sind verbindlich)

(2011/778/EU)



DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse ( 1 ), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Richtlinie 2000/29/EG ist die Einfuhr von Pflanzkartoffeln mit Ursprung auf dem amerikanischen Kontinent verboten. Die Richtlinie lässt jedoch Ausnahmen von dieser Regel zu, soweit eine Ausbreitung von Schadorganismen nicht zu befürchten ist.

(2)

Die Entscheidung 2003/61/EG der Kommission vom 27. Januar 2003 zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, für Pflanzkartoffeln mit Ursprung in bestimmten Provinzen Kanadas befristete Ausnahmen von einigen Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zuzulassen ( 2 ), ist wiederholt in wesentlichen Punkten geändert worden. Da Portugal um eine weitere Verlängerung dieser Ausnahmeregelungen ersucht hat und weitere Änderungen erforderlich sind, sollte diese Entscheidung ersetzt werden.

(3)

Kanada gilt derzeit als frei vom Kartoffel-Spindelknollenviroid, aber immer noch nicht vollständig frei von Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al. („Clavibacter michiganensis“).

(4)

Nach den von Kanada vorgelegten Unterlagen wurde das Programm zur Tilgung von Clavibacter michiganensis in den Provinzen New Brunswick und Prince-Edward-Island weiterentwickelt, und man kann davon ausgehen, dass das Tilgungsprogramm in bestimmten Gebieten dieser Provinzen wirksam ist. Daher kann festgestellt werden, dass keine Gefahr der Ausbreitung von Clavibacter michiganensis besteht, sofern bestimmte technische Auflagen eingehalten werden.

(5)

Vor kurzem wurden gemäß der Richtlinie 2000/29/EG erste Befunde von Epitrix similaris in der Union gemeldet, und zwar in Portugal und in einer Region Spaniens. Aus einer daraufhin durchgeführten Schadorganismus-Risikoanalyse für Epitrix spp. geht hervor, dass einige Epitrix-Arten Kartoffelknollen schädigen (Epitrix cucumeris, Epitrix similaris, Epitrix subcrinita und Epitrix tuberis). Aus dieser Analyse geht auch hervor, dass einige Epitrix-Arten in Kanada auftreten.

(6)

Aufgrund der unveränderten Lage hinsichtlich des Kartoffel-Spindelknollenviroids und von Clavibacter michiganensis und trotz des Auftretens von Epitrix spp. in Kanada ist die Ermächtigung zur Zulassung von Ausnahmen weiterhin gerechtfertigt. Es sollten jedoch Bestimmungen über Epitrix-Arten, die Kartoffelknollen schädigen, aufgenommen werden.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:



Artikel 1

(1)  Griechenland, Spanien, Italien, Zypern, Malta und Portugal werden ermächtigt, Ausnahmen zuzulassen von:

a) Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG hinsichtlich des in ihrem Anhang III Teil A Nummer 10 genannten Verbots;

b) Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1 Ziffer i dritter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/29/EG hinsichtlich der in ihrem Anhang IV Teil A Abschnitt I Nummern 25.2 und 25.3 genannten besonderen Anforderungen.

(2)  Die Ermächtigung zur Zulassung von Ausnahmen gemäß Absatz 1 gilt für:

a) Pflanzkartoffeln der Sorten „Atlantic“, „Donna“, „Kennebec“, „Russet Burbank“, „Sebago“ und „Shepody“ mit Ursprung in den Provinzen New Brunswick und Prince-Edward-Island in Kanada (im Folgenden „die Pflanzkartoffeln“);

b) Pflanzkartoffeln, die zusätzlich zu den Anforderungen der Anhänge I, II und IV der Richtlinie 2000/29/EG die in den Artikeln 2 und 13 genannten Bedingungen erfüllen;

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c) die Kartoffelvermarktungsperioden vom 1. Dezember bis zum 31. März jedes Jahres bis zum 31. März 2024.

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Artikel 2

(1)  In den Provinzen New Brunswick oder Prince-Edward-Island sind die Pflanzkartoffeln auf Feldern in einem Gebiet erzeugt worden, das den Voraussetzungen in den Absätzen 2 bis 9 genügt, unabhängig davon, ob sie von innerhalb oder außerhalb des Gebiets niedergelassenen Erzeugern bewirtschaftet werden.

(2)  Das Gebiet wurde von der „Canadian Food Inspection Agency“ amtlich als frei vom Kartoffel-Spindelknollenviroid und von Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al. (im Folgenden „Clavibacter michiganensis“) anerkannt.

Hinsichtlich Epitrix cucumeris, Epitrix similaris, Epitrix subcrinita und Epitrix tuberis werden die Pflanzkartoffeln gebürstet, damit alle diese gegebenenfalls vorhandenen Schadorganismen physisch entfernt und die Knollen von Erde befreit werden.

(3)  Das Gebiet umfasst

a) entweder Felder, die mindestens drei verschiedenen Kartoffelzuchtbetrieben gehören oder von mindestens drei verschiedenen Kartoffelzuchtbetrieben gepachtet sind, oder

b) eine Fläche von mindestens vier Quadratkilometern, die vollständig von Wasser oder von Feldern umgeben ist, auf denen die in Absatz 2 genannten Schadorganismen in den vorangegangenen drei Jahren nicht aufgetreten sind.

(4)  Alle in diesem Gebiet erzeugten Kartoffeln stammen in erster Nachkommenschaft unmittelbar von Pflanzkartoffeln der Klassen „Pre-elite“, „Elite I“, „Elite II“, „Elite III“ oder „Elite IV“, die in Betrieben erzeugt wurden, die zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln der Klasse „Pre-elite“ oder „Elite I“ qualifiziert sind, und die entweder amtliche Betriebe sind oder zu diesem Zweck amtlich beauftragt sind und überwacht werden.

(5)  Die auf die Erzeugung von nicht endgültig als Pflanzkartoffeln zertifizierten Pflanzkartoffeln entfallende Fläche beträgt höchstens ein Fünftel der zur Zertifizierung vorgesehenen Gesamtfläche.

(6)  Systematische und repräsentative jährliche Kontrollen einschließlich entsprechender Laboranalysen, die von den zuständigen kanadischen Behörden zumindest in den letzten fünf Jahren unter geeigneten Bedingungen zum Nachweis von Kartoffel-Spindelknollenviroid und Clavibacter michiganensis auf allen in diesem Gebiet gelegenen Kartoffelfeldern und an den dort geernteten Kartoffeln durchgeführt wurden, haben keine positiven Befunde oder sonstige Anzeichen erbracht, die einer Anerkennung als schadorganismusfreies Gebiet entgegenstehen könnten.

(7)  Unmittelbar vor der Ausfuhr wurden die Pflanzkartoffeln bei geeigneter amtlicher Untersuchung als frei von Epitrix cucumeris, Epitrix similaris, Epitrix subcrinita, Epitrix tuberis und deren Symptomen sowie als frei von Erde befunden.

(8)  Es wurden rechtliche, verwaltungstechnische oder andere Vorkehrungen getroffen, die gewährleisten, dass

a) keine Kartoffeln, die aus anderen als den als frei von Kartoffel-Spindelknollenviroid und Clavibacter michiganensis anerkannten Gebieten Kanadas oder aus Ländern stammen, in denen die betreffenden Schadorganismen bekannterweise auftreten, in dieses Gebiet verbracht werden können;

b) weder die aus diesem Gebiet stammenden Kartoffeln noch die dort verwendeten Behältnisse, Verpackungsmaterialien, Fahrzeuge, Umschlags-, Sortier- und Aufbereitungsanlagen mit Kartoffeln, die aus anderen als den als schadorganismusfrei anerkannten Gebieten stammen, oder mit Behältnissen, Verpackungsmaterialien, Fahrzeugen, Umschlags-, Sortier- und Aufbereitungsanlagen, die in anderen als den als schadorganismusfrei anerkannten Gebieten verwendet werden, in Berührung gebracht werden können.

(9)  Vor der Einfuhr der Pflanzkartoffeln in die Union übermittelt die „Canadian Food Inspection Agency“ der Kommission ein vollständiges Verzeichnis der als von den in Absatz 2 genannten Schadorganismen frei anerkannten Gebiete sowie einen jährlich auf den neuesten Stand gebrachten Bericht über den Gesundheitsstatus der Pflanzkartoffelerzeugung des Vorjahres.

Artikel 3

Die Pflanzkartoffeln werden von den zuständigen kanadischen Behörden amtlich als Pflanzkartoffeln zertifiziert, die mindestens die für die Klasse „Foundation“ festgelegten Bedingungen erfüllen.

Artikel 4

(1)  Von jeder Partie, die zur Ausfuhr in die Union bestimmt ist, werden amtliche Proben von mindestens 200 Pflanzkartoffelknollen je Partie von höchstens 25 Tonnen genommen.

(2)  Eine Partie darf nur aus Pflanzkartoffelknollen einer einzigen Sorte und Klasse bestehen, die in einem einzigen Betrieb erzeugt worden sind und dieselbe Bezugsnummer tragen.

(3)  Die Proben werden von amtlichen Laboratorien auf etwaigen Befall mit Clavibacter michiganensis untersucht. Die gesamte Probe wird nach dem Verfahren zur Ermittlung und Identifizierung von Clavibacter michiganensis in Chargen von Pflanzkartoffelknollen gemäß der Richtlinie 93/85/EWG des Rates ( 3 ) untersucht.

Artikel 5

Für Pflanzkartoffeln, die zur Ausfuhr in die Union bestimmt sind, wurden rechtliche, verwaltungstechnische oder andere Vorkehrungen getroffen, die Folgendes gewährleisten:

a) eine direkte Überwachung und Kontrolle durch die „Canadian Food Inspection Agency“ bei

i) der Probenahme, d. h. Entnahme, Beschriftung und Versiegeln der Probe;

ii) der Etikettierung durch angemessene Verfahren zur Nachweisführung, damit gewährleistet ist, dass für jede Pflanzkartoffelpartie in allen in die Union gelieferten Sendungen ein nummeriertes Etikett verwendet wird, das getrennt von den Zertifizierungsetiketten auf die Säcke aufgenäht wird;

iii) der Verwendung des richtigen Farbcodes des Einführers im Einfuhrmitgliedstaat.

b) Zum Zeitpunkt des Beladens des Schiffes werden jeweils zwei versiegelte Säcke Pflanzkartoffeln jeder in die Union verschifften Partie zurückbehalten und unter der Überwachung und Kontrolle der „Canadian Food Inspection Agency“ mindestens so lange gelagert, bis die vollständigen Ergebnisse der in Artikel 10 genannten Untersuchungen vorliegen.

c) Die Partien werden bei jedem Vorgang einschließlich Beförderung mindestens so lange getrennt gehalten, bis sie an die Räumlichkeiten der in Artikel 7 genannten Einführer geliefert worden sind.

Artikel 6

(1)  Das erforderliche Pflanzengesundheitszeugnis wird für jede Sendung getrennt ausgestellt, sobald die betreffenden Prüfer festgestellt haben, dass keine der Untersuchungen gemäß Artikel 4 einen Verdacht auf Befall der Sendung mit Clavibacter michiganensis erbracht bzw. bei keiner der Untersuchungen ein Befall nachgewiesen wurde und dass insbesondere die Untersuchung anhand der IF-Methode negativ ausgefallen ist.

(2)  Das Pflanzengesundheitszeugnis enthält unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ folgende Angaben:

a) Bestätigung, dass die Voraussetzungen nach den Artikeln 2, 3 und 4 erfüllt sind und, sofern Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 zutrifft, ausdrückliche Bestätigung, dass die Saatkartoffeln gemäß dieser Bestimmung gebürstet wurden;

b) Name(n) des/der Pflanzkartoffelerzeugerbetriebe(s);

c) Zertifizierungsnummern der Pflanzkartoffeln;

d) Name des Gebiets gemäß Artikel 2;

e) Name des Betriebs gemäß Artikel 2 Absatz 4 und

f) Zahl der Säcke.

(3)  Unter „Besondere Merkmale“ enthält das Pflanzengesundheitszeugnis den Farbcode der einzelnen Einführer im Einfuhrmitgliedstaat sowie die Einzelheiten des für jede Pflanzkartoffelpartie jeder Sendung verwendeten nummerierten Etiketts.

(4)  Unterlagen, die dem Pflanzengesundheitszeugnis als Anlage beigefügt sind, müssen sich hinsichtlich Bezeichnung und Menge der Pflanzkartoffeln auf genau dieses Zeugnis beziehen.

Artikel 7

(1)  Der Einführer meldet jede Einfuhr einer Pflanzkartoffelsendung in die Union vorab rechtzeitig den zuständigen amtlichen Stellen des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2000/29/EG mit folgenden Angaben:

a) Sorte der Pflanzkartoffeln;

b) Menge;

c) geplanter Zeitpunkt der Einfuhr;

d) Namen und Anschriften der Betriebe der Einführer der Pflanzkartoffeln und der gemäß Artikel 1 der Richtlinie 93/50/EWG der Kommission ( 4 ) registrierten Erzeuger oder Sammel- oder Versandstellen.

Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt diese Angaben und jede spätere Änderung unverzüglich der Kommission.

(2)  Zum Zeitpunkt der Einfuhr bestätigt der Einführer die in der Meldung gemäß Absatz 1 enthaltenen Angaben gegenüber den zuständigen amtlichen Stellen des betreffenden Mitgliedstaats.

Artikel 8

Die Pflanzkartoffeln dürfen nur über folgende Häfen in die Union verbracht werden:

a) Aveiro;

b) Lissabon;

c) Porto;

d) Genua;

e) La Spezia;

f) Livorno;

g) Neapel;

h) Ravenna;

i) Salerno;

j) Savona;

k) Lemesos;

l) Larnaca;

m) Marsaxlokk;

n) Valletta;

o) Sines;

p) Piräus.

Artikel 9

Die Kontrollen gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG werden von den zuständigen amtlichen Stellen durchgeführt.

Die Kommission legt fest, inwieweit die in Artikel 21 Absatz 3 dritter Gedankenstrich dieser Richtlinie genannten Untersuchungen in das Untersuchungsprogramm nach Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 5 derselben Richtlinie aufgenommen werden.

Die zuständigen amtlichen Stellen und gegebenenfalls die in Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Sachverständigen überprüfen die Betriebe der Einführer, um die aus Kanada eingeführten Mengen, die Farbcodes, die nummerierten Etiketten der Pflanzkartoffeln und deren Bestimmung als Pflanzgut in den gemäß Artikel 1 der Richtlinie 93/50/EWG registrierten Betrieben zu bestätigen.

Artikel 10

(1)  Zur amtlichen Untersuchung auf Clavibacter michiganensis nach dem in der Richtlinie 93/85/EWG festgelegten Verfahren zum Nachweis dieses Schadorganismus entnehmen die zuständigen amtlichen Stellen der Einfuhrmitgliedstaaten eine Probe von mindestens 200 Knollen je Partie von höchstens 25 Tonnen aus jeder nach dieser Entscheidung einzuführenden Partie abgepackter Pflanzkartoffeln.

(2)  Die Pflanzkartoffelpartien werden getrennt unter amtlicher Überwachung gelagert und dürfen erst in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn festgestellt worden ist, dass bei den Untersuchungen nach Absatz 1 weder ein Verdacht auf Befall mit Clavibacter michiganensis aufgetreten ist noch ein Befall nachgewiesen wurde. Es dürfen nur so viele Pflanzkartoffeln eingeführt werden, wie in den für deren Untersuchung zur Verfügung stehenden Einrichtungen bewältigt werden können.

(3)  Die Proben gemäß Absatz 1 werden für die Nachuntersuchung durch andere Mitgliedstaaten bereitgehalten. Die zuständigen amtlichen Stellen eines Mitgliedstaats, der die betreffende Ausnahme in Anspruch nimmt, unterrichten die Kommission bis zum 15. April jedes Kalenderjahres, in dem Einfuhren stattfinden, damit diese Nachuntersuchung durchgeführt und protokolliert werden kann.

(4)  Jede Sendung wird auf Epitrix cucumeris, Epitrix similaris, Epitrix subcrinita und Epitrix tuberis untersucht, damit bestätigt wird, dass die Pflanzkartoffeln frei von diese Schadorganismen, von deren Symptomen und von Erde sind.

Artikel 11

Die Pflanzkartoffeln dürfen nur in Betrieben im Einfuhrmitgliedstaat gepflanzt werden, deren Name und Anschrift festgestellt werden können. Diese Beschränkung gilt allerdings nicht für Endverbraucher, die die eingeführten Pflanzkartoffeln anpflanzen, oder für Verwender, die diese nur auf dem örtlichen Markt verkaufen.

Die in diesen Betrieben aus den Pflanzkartoffeln erzeugten Kartoffeln müssen entsprechend verpackt und etikettiert werden; auf der Verpackung muss die Nummer des gemäß der Richtlinie 93/50/EWG registrierten Betriebs sowie der kanadische Ursprung der verwendeten Pflanzkartoffeln angegeben werden. Diese Kartoffeln dürfen innerhalb der Mitgliedstaaten erst verbracht werden, nachdem die zuständigen amtlichen Stellen dies unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Untersuchungen gemäß Artikel 12 genehmigt haben.

Artikel 12

In der auf die Einfuhr der Pflanzkartoffeln folgenden Pflanzsaison untersuchen die zuständigen amtlichen Stellen in den gemäß der Richtlinie 93/50/EWG registrierten bzw. den in Artikel 11 genannten Betrieben zu geeigneten Zeitpunkten einen angemessenen Anteil der Kartoffelpflanzen.

Artikel 13

Kartoffeln, die aus den gemäß diesem Beschluss eingeführten Pflanzkartoffeln erzeugt wurden, dürfen

a) nicht als Pflanzkartoffeln zertifiziert werden und

b) nur als Speisekartoffeln verwendet werden.

Artikel 14

Die Einfuhrmitgliedstaaten unterrichten die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission mit der Meldung nach Artikel 7 Absatz 1 von jeder Inanspruchnahme der Ausnahmeregelungen gemäß diesem Beschluss.

Die Einfuhrmitgliedstaaten melden der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten bis zum 1. Juni jedes Kalenderjahres, in dem Einfuhren stattfinden, die gemäß diesem Beschluss eingeführten Mengen an Pflanzkartoffeln (mit den betreffenden Partien bzw. Sendungen) und übermitteln einen ausführlichen technischen Bericht über die amtliche Untersuchung gemäß Artikel 10.

Haben die Mitgliedstaaten amtliche Untersuchungen an den Proben gemäß Artikel 10 durchgeführt, so sind die ausführlichen technischen Berichte darüber den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission ebenfalls bis zum 1. Juni jedes Kalenderjahres zu übermitteln.

Die Kommission erhält eine Kopie von jedem Pflanzengesundheitszeugnis.

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Artikel 15

Die Ermächtigung zur Zulassung von Ausnahmen gemäß Artikel 1 wird vor dem 31. März 2024 widerrufen, wenn

a) die Bestimmungen der Artikel 2 bis 13

i) die Einschleppung der in Artikel 2 genannten Schadorganismen in die Union nicht verhindern konnten oder

ii) nicht eingehalten worden sind;

b) sich Anhaltspunkte für ein nicht ordnungsgemäßes Funktionieren des Konzepts der 'schadorganismusfreien Gebiete' in Kanada ergeben.

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Artikel 16

Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Malta und die Portugiesische Republik gerichtet.



( 1 ) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

( 2 ) ABl. L 23 vom 28.1.2003, S. 31.

( 3 ) ABl. L 259 vom 18.10.1993, S. 1.

( 4 ) ABl. L 205 vom 17.8.1993, S. 22.