32002D0312

2002/312/EG: Beschluss des Rates vom 15. April 2002 über die Annahme des Übereinkommens von 2001 über die Satzung der Internationalen Jute-Studiengruppe im Namen der Europäischen Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 112 vom 27/04/2002 S. 0034 - 0034


Beschluss des Rates

vom 15. April 2002

über die Annahme des Übereinkommens von 2001 über die Satzung der Internationalen Jute-Studiengruppe im Namen der Europäischen Gemeinschaft

(2002/312/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 13. März 2001 hat die im Rahmen der Handlungs- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen (UNCTAD) einberufene Verhandlungskonferenz das Übereinkommen von 2001 über die Satzung der Internationalen Jute-Studiengruppe (nachstehend "Übereinkommen" genannt) angenommen.

(2) Dieses neue Übereinkommen wurde ausgehandelt, um das Internationale Übereinkommen von 1989 über Jute und Juteerzeugnisse zu ersetzen, das am 11. Oktober 2001 endgültig außer Kraft getreten ist.

(3) Da die Gemeinschaft Mitglied des verlängerten Internationalen Übereinkommens von 1989 über Jute und Juteerzeugnisse war, liegt es in ihrem Interesse, das Übereinkommen, das an seine Stelle treten soll, zu genehmigen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Übereinkommen von 2001 über die Satzung der Internationalen Jute-Studiengruppe wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt sind, die Genehmigungsurkunde zu hinterlegen(1).

Geschehen zu Luxemburg am 15. April 2002.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. Piqué I Camps

(1) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.