02008D0393 — DE — 17.12.2016 — 001.001


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 8. Mai 2008

gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Datenschutzniveaus in Jersey

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1746)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/393/EG)

(ABl. L 138 vom 28.5.2008, S. 21)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/2295 DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 16. Dezember 2016

  L 344

83

17.12.2016




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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 8. Mai 2008

gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Datenschutzniveaus in Jersey

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1746)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/393/EG)



Artikel 1

Gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG wird die Vogtei Jersey als ein Land angesehen, das ein angemessenes Schutzniveau bei der Übermittlung personenbezogener Daten aus der Gemeinschaft bietet.

Artikel 2

Diese Entscheidung betrifft ausschließlich die Angemessenheit des Schutzes, den Jersey bietet, um den Anforderungen des Artikels 25 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG zu genügen; andere Bestimmungen zur Umsetzung sonstiger Vorschriften der Richtlinie und Einschränkungen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten in den Mitgliedstaaten bleiben davon unberührt.

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Artikel 3

Wenn die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten ihre Befugnisse gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Richtlinie 95/46/EG ausüben und die Datenübertragungen an Jersey aussetzen oder endgültig verbieten, um Privatpersonen im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu schützen, setzt der betreffende Mitgliedstaat die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis, die ihrerseits die Informationen an die anderen Mitgliedstaaten weiterleitet.

Artikel 4

(1)  Die Kommission überwacht laufend die Entwicklungen in der Rechtsordnung von Jersey, die die Funktionsweise dieser Entscheidung beeinträchtigen könnten, einschließlich der Entwicklungen hinsichtlich des Zugriffs von Behörden auf personenbezogene Daten, um zu beurteilen, ob Jersey weiterhin einen angemessenen Schutz personenbezogener Daten gewährleistet.

(2)  Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichten einander über Fälle, in denen die Maßnahmen der für die Einhaltung der Vorschriften in Jersey verantwortlichen Stellen nicht ausreichen, um ein angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten.

(3)  Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichten sich gegenseitig über Anhaltspunkte dafür, dass die Eingriffe von Behörden von Jersey, die für die nationale Sicherheit, die Strafverfolgung oder andere im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben zuständig sind, in das Recht von Privatpersonen auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten über das absolut notwendige Maß hinausgehen und/oder dass kein wirksamer Rechtsschutz vor derartigen Eingriffen besteht.

(4)  Ergeben die gewonnenen Erkenntnisse, dass die Gewährleistung eines angemessenen Schutzniveaus insbesondere in den in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannten Fällen nicht sichergestellt ist, so benachrichtigt die Kommission die zuständige Behörde von Jersey und schlägt, wenn nötig, Maßnahmen gemäß dem in Artikel 31 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG genannten Verfahren vor, die auf die Aufhebung oder Aussetzung dieser Entscheidung oder eine Beschränkung ihres Geltungsbereichs gerichtet sind.

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Artikel 5

Die Kommission überwacht die Durchführung dieser Entscheidung und unterrichtet den nach Artikel 31 der Richtlinie 95/46/EG eingesetzten Ausschuss über relevante Erkenntnisse; dazu zählen auch Erkenntnisse, die sich auf die Beurteilung in Artikel 1 dieser Entscheidung auswirken könnten, wonach Jersey ein angemessenes Schutzniveau im Sinne von Artikel 25 der Richtlinie 95/46/EG bietet, ferner Erkenntnisse, die darauf hindeuten, dass diese Entscheidung in diskriminierender Weise angewandt wird.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten ergreifen binnen vier Monaten nach der Bekanntgabe der Entscheidung alle für ihre Umsetzung erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.