31988D0437

88/437/EWG: Entscheidung der Kommission vom 20. Januar 1988 betreffend Beihilfevorhaben der französischen Regierung zugunsten eines Schiffbauauftrags, für den Werften verschiedener Mitgliedstaaten miteinander in Wettbewerb stehen (Nur der französische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 211 vom 04/08/1988 S. 0024 - 0027


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 20. Januar 1988

betreffend Beihilfevorhaben der französischen Regierung zugunsten eines Schiffbauauftrags, für den Werften verschiedener Mitgliedstaaten miteinander in Wettbewerb stehen

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(88/437/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz,

gestützt auf die Richtlinie 87/167/EWG des Rates vom 26. Januar 1987 über Beihilfen für den Schiffbau (1), insbesondere auf Artikel 3 und 4 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4 Absätze 4 und 5,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äusserung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

Am 20. Januar 1987 ersuchte die Regierung des Vereinigten Königreichs die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 87/167/EWG, in einem konkreten Beihilfefall tätig zu werden, in dem für einen Auftrag zum Bau eines 36 500 BRT grossen Autofährschiffes für das französische Ärmelkanalunternehmen Bretagne-Angleterre-Irland (BAI), auch Brittany Ferries genannt, ein Wettbewerb zwischen Werften mehrerer Mitgliedstaaten vorlag.

Es handelte sich dabei um Werften in Frankreich, in den Niederlanden und im Vereinigten Königreich.

Die Kommission forderte diese drei Mitgliedstaaten auf, ihr die für diesen Auftrag zugunsten ihrer Werften geplante Beihilfe zu melden, und wies sie gleichzeitig darauf hin, daß derartige Beihilfevorhaben nicht durchgeführt werden dürften, bevor die Kommission sie genehmigt habe.

Die von der britischen Regierung in Aussicht genommene Beihilfe wurde zunächst am 20. Januar 1987 gemeldet und dann in einem Schreiben vom 27. März 1987 erläutert. Das Beihilfevorhaben der niederländischen Regierung wurde mit Fernschreiben vom 9. März 1987 mitgeteilt, während das französische nach mehreren Mahnschreiben an die französische Regierung erst am 10. Juni 1987 notifiziert wurde.

Das Beihilfevorhaben der französischen Regierung bestand aus einer direkten Produktionsbeihilfe an die Werft in Höhe von 28 % des Vertragswertes vor Beihilfe in Verbindung mit einer Beihilfe von 40 Millionen ffrs an die Reederei mit Sitz in Frankreich, die unabhängig von dem Land, wo das Schiff gebaut wird, gewährt würde.

Die britische Regierung beabsichtigte, aus dem Interventionsfonds für den Schiffbau (Shipbuilding Intervention Fund) eine Beihilfe in Form eines Zuschusses in Höhe von 27,9 % des Vertragswertes vor Beihilfe an die ebenfalls sich um den Auftrag bewerbende britische Werft zu gewähren.

Die niederländische Regierung wollte zugunsten der konkurrierenden niederländischen Werft eine Beihilfe in Form eines Zuschusses von 13,4 % des Vertragswertes vor Beihilfe gewähren.

Es stellte sich jedoch heraus, daß entgegen Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 87/167/EWG bei einer Kumulierung der unmittelbar an die einheimischen Werften zu vergebenden Beihilfe mit der indirekten Produktionsbeihilfe zugunsten des Reeders für den Bau des Schiffes

gemäß Artikel 4 Absatz 4 bzw. Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie sowohl das Vorhaben der französischen als auch das der britischen Regierung die von der Kommission in Artikel 4 Absatz 2 bzw. Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie für Produktionsbeihilfen festgesetzte Hoechstgrenze von 28 % des Vertragswertes vor Beihilfe überschritt (1).

Ausserdem wurde deutlich, daß die Intensität sowohl des französischen als auch des britischen Beihilfevorhabens die von der niederländischen Regierung geplante Beihilfeintensität bei weitem übertraf. Unter Einbeziehung der Schiffbaubeihilfe zugunsten des französischen Reeders entsprach diese Intensität einem Beihilfeniveau von insgesamt 22,8 % des Vertragswertes vor Beihilfe.

In einer Erklärung zum Protokoll der 1 136. Ministerratstagung vom 22. Dezember 1986 stellte die Kommission folgendes fest: Bei der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 87/167/EWG wonach sie bei der Mitteilung von Beihilfevorhaben für Werften verschiedener Mitgliedstaaten, die sich um denselben Auftrag bemühen, dafür sorgen muß, daß die geplanten Beihilfen die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, wird die Kommission im Rahmen der Anwendung der Verfahren nach Artikel 93 des EWG-Vertrags nur die niedrigste Beihilfe genehmigen, wenn nicht eine höhere Beihilfe im Rahmen der Hoechstgrenze notwendig ist, damit der Auftrag in der Gemeinschaft bleibt; ausserdem wird sie nicht zulassen, daß derselbe Auftrag in die Grundlage zur Berechnung sonstiger Betriebsbeihilfen gemäß Artikel 5 Absatz 1 einbezogen wird.

Die Kommission beschloß deshalb am 15. Juli 1987, gegen die Beihilfevorhaben der französischen und der britischen Regierung des Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag zu eröffnen, während sie das Beihilfevorhaben der niederländischen Regierung genehmigte.

Mit Schreiben vom 27. Juli 1987 unterrichtete sie die französische und die britische Regierung von der Einleitung des Verfahrens und ersuchte beide Regierungen um ihre Äusserung.

Mit Schreiben vom 27. Juli 1987, in dem die Kommission das niederländische Beihilfevorhaben genehmigte, wurden die niederländische Regierung und mit Schreiben vom 10. November 1987 die übrigen nicht unmittelbar betroffenen Mitgliedstaaten um Stellungnahme gebeten. Die übrigen Beteiligten wurden am 25. November 1987 durch Bekanntgabe im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (2) von der Angelegenheit in Kenntnis gesetzt.

Kurz nach Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag wurde in der Presse bekannt, daß der fragliche Auftrag an eine französische Werft vergeben worden war.

II

In ihrem Antwortschreiben vom 9. September 1987 auf die Eröffnung des Verfahrens machte die französische Regierung geltend, Beihilfen an Reeder für den Bau von Schiffen dürften nicht der Beihilfehöchstgrenze unterliegen, wenn sie dem Reeder unabhängig davon, in welchem Land er das Schiff bauen lassen wolle, zur Verfügung gestellt würden.

Zu dem von der Kommission für die Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag genannten zweiten Grund meinte sie, daß das bezuschusste Angebot der niederländischen Werft kein ehrliches Angebot sei, das berücksichtigt werden könne, sondern die Absicht zeige, ihren altgewohnten Mitbewerbern in der Gemeinschaft die wirtschaftliche Grundlage für den Bau des betreffenden Schiffes zu entziehen.

In Schreiben vom 28. August und vom 6. November 1987 setzte die britische Regierung ihr Beihilfevorhaben zunächst soweit herab, daß bei einer Kumulierung mit der französischen Beihilfe an den Reeder die Gesamtbeihilfe 28 % nicht überstieg und ermässigte die Beihilfe später noch mehr, so daß sie auch die von der niederländischen Regierung beabsichtigte direkte Beihilfe an die Werft nicht überschritt. Auf diese Weise wurden die von der Kommission anläßlich der Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag erhobenen Einwände völlig aus dem Wege geräumt.

Im Rahmen des Verfahrens nahmen zwei Mitgliedstaaten Stellung, davon ein unmittelbar von der Sache betroffener Mitgliedstaat, nämlich die Niederlande.

III

Die Beihilfen für den Schiffbau unterliegen einer vom Rat auf der Grundlage des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe d) des EWG-Vertrags erlassenen besonderen Regelung (siehe Richtlinie 87/167/EWG).

Die Richtlinie beruht auf der Feststellung, daß der Sektor sich in einer tiefgreifenden Strukturkrise befindet und nicht nur unter konjunkturbedingten Nachfrageschwierigkeiten leidet. Es wäre daher zu kurz gegriffen, der Verschärfung dieser Krise mit immer kräftigeren Finanzspritzen in Form von Betriebsbeihilfen begegnen zu wollen, die die Abschottung des Binnenmarktes verstärken und die knappen Haushaltsmittel der Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen, ohne eine nachhaltige Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Schiffbauindustrie in der Gemeinschaft zu bewirken.

Unter diesen Bedingungen ist eine straffe und gezielte Beihilfepolitik unerläßlich, um den gegenwärtigen Trend zum Bau technologisch ausgereifter Schiffe zu stützen und dem innergemeinschaftlichen Wettbewerb gerechte und einheitliche Rahmenbedingungen zu garantieren. Dieser Ansatz erscheint am besten geeignet, die Wahrung eines ausreichenden Tätigkeitsniveaus der europäischen Werften und des Überlebens einer leistungs- und wettbewerbsfähigen europäischen Schiffbauindustrie zu sichern.

Um diese Politik zu verwirklichen, hielt es der Rat zur Vermeidung jedweder Diskriminierung für notwendig, alle Arten von Produktionsbeihilfen einer gemeinsamen Hoechstgrenze zu unterwerfen, und zwar unter Berücksich

tigung des Verlustausgleichs und der mittelbar über Dritte gewährte Beihilfen. Da ein wesentliches Ziel der Richtlinie eine grössere Leistungsfähigkeit ist, müsste die jährliche Überprüfung der Hoechstgrenze immer auf ihre schrittweise Senkung abzielen.

Um die völlige Transparenz des gemeinschaftlichen Beihilfesystems zu gewährleisten, die für dessen ordnungsgemässes Funktionieren sowohl hinsichtlich der Betriebsbeihilfen als auch hinsichtlich der Lastenverteilung im Rahmen der Umstrukturierungsprogramme unabdingbar ist, wurden die Meldevorschriften verschärft, insbesondere hinsichtlich der den Reedern zum Schiffbau oder zum Schiffumbau gewährten Beihilfen.

Um den Sachzwängen gerecht zu werden, die bei der Durchführung des durch die Richtlinie 87/167/EWG eingeführten Mechanismus obwalten, vertritt die Kommission ihrerseits die Auffassung, daß Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie so ausgelegt werden muß, daß bei der Vorlage von Beihilfevorhaben zugunsten von Werften verschiedener Mitgliedstaaten, die sich um denselben Auftrag bemühen, die etwa zu genehmigende Beihilfe dem niedrigsten Beihilfeniveau entsprechen muß, wenn nicht eine höhere Beihilfe (die allerdings die Hoechstgrenze nicht überschreitet) notwendig ist, damit der Auftrag in der Gemeinschaft bleibt. Eine diesbezuegliche Erklärung hat die Kommission im übrigen vor dem Rat anläßlich der Verabschiedung der Richtlinie am 22. Dezember 1986 abgegeben.

Seit Inkrafttreten der Richtlinie 87/167/EWG musste sich die Kommission auf Antrag der Mitgliedstaaten mit 17 weiteren innergemeinschaftlichen Wettbewerbsfällen gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie befassen. Diese Fälle wurden alle nach den vorerwähnten Auslegungskriterien, hauptsächlich durch freiwillige Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten, geregelt.

IV

Was die einzelnen Beihilfen betrifft, die Gegenstand dieser Entscheidung sind, so ist daran zu erinnern, daß sie für das Unternehmen Alsthom-Chantier de Saint-Nazaire bestimmt sind.

Es handelt sich hier um ein überaus bedeutendes Unternehmen: In den ersten neun Monaten des Jahres 1987 beliefen sich die Aufträge auf 49 000 BRT, das sind 92,3 % der französischen und 3,68 % der gemeinschaftlichen Produktionskapazität. 1986 wurden Schiffe von insgesamt 56 000 BRT fertiggestellt, das sind 38,8 % des französischen und 2,95 % des Gemeinschaftsausstosses. Bei Fährschiffen besteht ein lebhafter Wettbewerb, wofür die drei Angebote der französischen, der britischen und der niederländischen Werft für den vorliegenden Auftrag ein Beweis sind.

Aus den vorerwähnten Erwägungen ist die Kommission der Auffassung, daß die von der französischen Regierung geplanten Beihilfen geeignet sind, den innergemeinschaftlichen Handel und den Wettbewerb zu beeinträchtigen, und somit die in Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages genannten Voraussetzungen erfuellen.

Zu den von der französischen Regierung gemachten Bemerkungen möchte die Kommission zunächst feststellen, daß Beihilfen, die Reedern für den Bau und Umbau von Schiffen gewährt werden, erfahrungsgemäß vor allem für den Schiffbau in einheimischen Werften verwendet werden und daher für sie die Hoechstgrenze gelten muß, wenn jedwede Diskriminierung vermieden werden und es gelingen soll, mit Hilfe der Hoechstgrenze die Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern, Wettbewerbsverzerrungen im innergemeinschaftlichen Handel zu vermindern und die Umstrukturierung in Gang zu halten. Diese Beihilfepolitik wurde in Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 87/167/EWG ausdrücklich niedergelegt.

Die Tatsache, daß im vorliegenden Fall die indirekte Beihilfe an Reeder auch für den Bau in anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt wird, ist jedenfalls eine für ihre Genehmigung notwendige Voraussetzung (siehe Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie), ohne die die Beihilfe mit Artikel 7 des Vertrages unvereinbar wäre.

Eine Beihilfepolitik, die auf der Anwendung einer einzigen gemeinsamen Hoechstgrenze für Produktionsbeihilfen für alle Arten von Schiffen beruht, setzt ein System voraus, bei dem Beihilfen im Rahmen der Hoechstgrenze auf die unbedingt notwendige Höhe beschränkt werden, damit der Auftrag den Gemeinschaftswerften nicht entgeht. Auf diese Weise wird verhindert, daß die Beihilfehöchstgrenze nicht zum generellen Beihilfeniveau wird, und es wird ein normaler, nicht durch Beihilfen verzerrter Wettbewerb zwischen den Werften der Mitgliedstaaten sichergestellt.

Im übrigen hält die Kommission die Kritik bezueglich des Charakters des niederländischen Angebots nicht für gerechtfertigt. Im Gegenteil, die entschlossenen und wiederholten Interventionen der niederländischen Regierung geben keinen Anlaß zu der Annahme, daß die niederländische Werft lediglich ein fiktives Angebot gemacht hat, als die niederländische Regierung im März 1987 ihr Beihilfevorhaben mitteilte.

Das Argument, auf das die französische Regierung ihre diesbezueglichen Behauptungen stützt, trifft den Sachverhalt nicht. Es bezieht sich nämlich darauf, daß der betreffenden niederländischen Werft Anfang 1985 ein Auftrag zum Bau eines Autofährschiffes für einen britischen Reeder durch ein Drittland verlorenging, weil ihm eine Mindestbeihilfe von 100 Millionen hfl nicht gewährt wurde, deren sie zur Kostendeckung bedurfte. Die französischen Behörden nehmen an, daß der vorliegende Auftrag denselben Mindestbetrag von 100 Millionen hfl erforderlich machen wird; sie berichtigen daher die Gestehungskosten nach der berichtigten Bruttoregistertonnage der beiden Schiffe und kommen zu dem Ergebnis, daß die Einnahmen der Werft im vorliegenden Fall um etwa 100 Millionen ffrs unter den Selbstkosten liegen werden. Hierbei wird allerdings nicht berücksichtigt, daß jeder Schiffbauauftrag verschieden ist und die Kostenstruktur daher jeweils erheblich abweichen kann, daß das Angebot von 1985, auf das hier zum Vergleich abgehoben wird, den Spezialbau des neuen Modells eines Kreuzfahrtfährschiffes betraf, das für den expandierenden luxuriösen Vergnügungsseereisemarkt bestimmt war, daß die Produktivität einer Werft jährlich um etwa 10 % steigen kann und daß die betreffende Werft in den Jahren 1985 und 1986 in erheblichem Masse umstrukturiert wurde.

Auf jeden Fall entspricht das Angebot der niederländischen Werft den Marktkriterien und ist mit den beiden anderen Angeboten vergleichbar, nämlich: 394 Millionen ffrs das britische, 429 Millionen ffrs das niederländische und 450 Millionen ffrs das französische Angebot.

In diesem Zusammenhang ist es wichtig, daß die Mitgliedstaaten durch die vorerwähnte Erklärung der Kommission zum Protokoll der Ratstagung vom 22. Dezember 1986 darauf hingewiesen wurden, daß keine Beihilfen im nachhinein gewährt werden dürfen, um Verluste auszugleichen, die durch Preisangebote unter den Gestehungskosten für bestimmte Aufträge entstanden sind, ebensowenig wie diese in die Berechnungsgrundlage für weitere Betriebsbeihilfen im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie einbezogen werden dürfen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das von der französischen Regierung am 10. Juni 1987 gemeldete Vorhaben, für den Bau eines 36 500 BRT grossen Autofährschiffes für das französische Ärmelkanalunternehmen Brittany Ferries eine Beihilfe in Form eines direkten Zuschusses an die bauausführende Werft in Höhe von 28,1 % des Vertragswertes vor Beihilfe in Verbindung mit einer Investitionsbeihilfe in Höhe von 40 Millionen ffrs an den Reeder zu gewähren, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Artikel 2

Die französische Regierung darf die genannten Beihilfevorhaben nicht durchführen.

Sie unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung von den Maßnahmen, die sie getroffen hat, um ihre Beihilfevorhaben zurückzuziehen oder so zu ändern, daß sie das niedrigste Beihilfeniveau erreichen, das von einem Mitgliedstaat für den betreffenden Schiffbauauftrag angeboten wird, nämlich 22,8 % des Vertragswertes vor Beihilfe gemäß Artikel 1 Buchstabe e) der Richtlinie 87/167/EWG, unter Einbeziehung der an den betreffenden Reeder zu gewährenden notifizierten Schiffbaubeihilfe in Höhe von 40 Millionen ffrs.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 20. Januar 1988

Für die Kommission

Peter SUTHERLAND

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 69 vom 12. 3. 1987, S. 55.

(1) ABl. Nr. C 27 vom 5. 2. 1987, S. 12.

(2) ABl. Nr. C 313 vom 25. 11. 1987, S. 2.