02013D0648 — DE — 25.06.2021 — 002.001
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 6. November 2013 über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte MON89034 × 1507 × NK603 (MON-89Ø34-3 × DAS-Ø15Ø7-1 × MON-ØØ6Ø3-6) bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 4719) (Nur der englische, der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 302 vom 13.11.2013, S. 38) |
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/240 DER KOMMISSION vom 6. Februar 2019 |
L 39 |
11 |
11.2.2019 |
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/1035 DER KOMMISSION vom 23. Juni 2021 |
L 226 |
31 |
25.6.2021 |
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 6. November 2013
über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte MON89034 × 1507 × NK603 (MON-89Ø34-3 × DAS-Ø15Ø7-1 × MON-ØØ6Ø3-6) bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 4719)
(Nur der englische, der französische und der niederländische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2013/648/EU)
Artikel 1
Genetisch veränderter Organismus und spezifischer Erkennungsmarker
Der im Anhang dieses Beschlusses unter Buchstabe b bezeichneten genetisch veränderten Maissorte (Zea mays L.) MON89034 × 1507 × NK603 wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der spezifische Erkennungsmarker MON-89Ø34-3 × DAS-Ø15Ø7-1 × MON-ØØ6Ø3-6 zugewiesen.
Artikel 2
Zulassung
Folgende Erzeugnisse werden für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 2 und des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemäß den in diesem Beschluss genannten Bedingungen zugelassen:
Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die Mais der Sorte MON-89Ø34-3 × DAS-Ø15Ø7-1 × MON-ØØ6Ø3-6 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden;
Futtermittel, die Mais der Sorte MON-89Ø34-3 × DAS-Ø15Ø7-1 × MON-ØØ6Ø3-6 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden;
Mais der Sorte MON-89Ø34-3 × DAS-Ø15Ø7-1 × MON-ØØ6Ø3-6 in Erzeugnissen, die ihn enthalten oder aus ihm bestehen, für alle anderen als die unter den Buchstaben a und b genannten Verwendungen, außer zum Anbau.
Artikel 3
Kennzeichnung
Artikel 4
Überwachung auf Auswirkungen auf die Umwelt
Artikel 5
Gemeinschaftsregister
Die im Anhang des vorliegenden Beschlusses genannten Angaben werden gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel aufgenommen.
Artikel 6
Zulassungsinhaber
Die Zulassungsinhaber sind:
CortevaAgriscience LLC, Vereinigte Staaten von Amerika, vertreten durch Corteva Agriscience Belgium B.V., und
Bayer CropScience LP, Vereinigte Staaten von Amerika, vertreten durch Bayer Agriculture BV, Belgien.
Artikel 7
Geltungsdauer
Dieser Beschluss gilt 10 Jahre ab dem Datum seiner Bekanntgabe.
Artikel 8
Adressaten
Dieser Beschluss ist gerichtet an:
Corteva Agriscience LLC, 9330 Zionsville Road Indianapolis, Indiana 46268-1054, Vereinigte Staaten von Amerika, vertreten durch Corteva Agriscience Belgium B.V., Bedrijvenlaan 9, 2800 Mechelen, Belgien, und
Bayer CropScience LP, 800 N. Lindbergh Boulevard, St. Louis, Missouri, 63167, Vereinigte Staaten von Amerika, vertreten durch Bayer Agriculture BV, Scheldelaan 460, 2040 Antwerpen, Belgien.
ANHANG
a) Antragsteller und Zulassungsinhaber
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Bezeichnung: |
Corteva Agriscience LLC |
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Anschrift: |
9330 Zionsville Road Indianapolis, Indiana 46268-1054, Vereinigte Staaten von Amerika, |
vertreten durch Corteva Agriscience Belgium B.V., Bedrijvenlaan 9, 2800 Mechelen, Belgien,
und
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Bezeichnung: |
Bayer CropScience LP |
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Anschrift: |
800 N. Lindbergh Boulevard, St. Louis, Missouri, 63167, Vereinigte Staaten von Amerika, |
vertreten durch Bayer Agriculture BV, Scheldelaan 460, 2040 Antwerpen, Belgien.
b) Bezeichnung und Spezifikation der Erzeugnisse
Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die Mais der Sorte MON-89Ø34-3 × DAS-Ø15Ø7-1 × MON-ØØ6Ø3-6 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden;
Futtermittel, die Mais der Sorte MON-89Ø34-3 × DAS-Ø15Ø7-1 × MON-ØØ6Ø3-6 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden;
Mais der Sorte MON-89Ø34-3 × DAS-Ø15Ø7-1 × MON-ØØ6Ø3-6 in Erzeugnissen, die ihn enthalten oder aus ihm bestehen, für alle anderen als die in Nummer 1 und 2 genannten Verwendungen, außer zum Anbau.
Der genetisch veränderte Mais MON-89Ø34-3 × DAS-Ø15Ø7-1 × MON-ØØ6Ø3-6 gemäß dem Antrag entsteht durch Kreuzungen von Mais, der MON-89Ø34-3-, DAS-Ø15Ø7-1- und MON-ØØ6Ø3-6-Ereignisse enthält. Er exprimiert die Proteine Cry1A.105, Cry2Ab2 und Cry1F, die Schutz gegen bestimmte Lepidoptera-Schädlinge gewähren, das CP4 EPSPS-Protein, das Toleranz gegenüber dem Herbizid Glyphosat verleiht, und das PAT-Protein, das Toleranz gegenüber dem Herbizid Glufosinatammonium verleiht.
c) Kennzeichnung
Für die Zwecke der spezifischen Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“„Mais“ festgelegt.
Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf dem Etikett und in den Begleitdokumenten der Erzeugnisse, die MON-89Ø34-3 × DAS-Ø15Ø7-1 × MON-ØØ6Ø3-6-Mais enthalten oder aus ihm bestehen, erscheinen, mit Ausnahme der in Artikel 2 Buchstabe a genannten Erzeugnisse.
d) Nachweisverfahren
e) Spezifischer Erkennungsmarker
MON-89Ø34-3 × DAS-Ø15Ø7-1 × MON-ØØ6Ø3-6;
f) Informationen gemäß Anhang II des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt
Informationsstelle für biologische Sicherheit, Eintragskennung: siehe [zu ergänzen bei Bekanntgabe].
g) Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen, die Verwendung oder die Handhabung der Erzeugnisse
Nicht erforderlich.
h) Überwachungsplan
Plan zur Überwachung auf Auswirkungen auf die Umwelt gemäß Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG.
[Link: im Internet veröffentlichter Plan]
i) Anforderungen an die Überwachung nach Inverkehrbringen bei der Verwendung der Lebensmittel zum menschlichen Verzehr
Nicht erforderlich.
Anmerkung: Die Links zu einschlägigen Dokumenten müssen möglicherweise von Zeit zu Zeit angepasst werden. Diese Änderungen werden der Öffentlichkeit über die Aktualisierung des Gemeinschaftsregisters genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel zugänglich gemacht.