81/259/EWG: Entscheidung der Kommission vom 27. März 1981, mit der festgestellt wird, daß das Gerät ,,JEOL- Electron Microscope, JEM-100 CX, with goniometer EM-UHG- 1" nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann
Amtsblatt Nr. L 118 vom 30/04/1981 S. 0062 - 0062
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. März 1981, mit der festgestellt wird, daß das Gerät "JEOL-Electron Microscope, JEM-100 CX, with goniometer EM-UHG-1" nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann (81/259/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1027/79 (2), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 (3), insbesondere auf Artikel 7, in Erwägung nachstehender Gründe: Die britische Regierung hat mit Schreiben an die Kommission vom 22. September 1980 die Einleitung des in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 vorgesehenen Verfahrens beantragt, um festzustellen, ob das Gerät "JEOL-Electron Microscope, JEM-100 CX, with goniometer EM-UHG-1", das zu Forschungszwecken bei der Bestimmung der einzelnen Atomstrukturen neuer metallischer, nicht-metallischer und polymerer Stoffe verwendet werden soll, damit die Struktur dieser Stoffe mit den Eigenschaften korreliert werden kann, wissenschaftlichen Charakter besitzt und wenn ja, ob zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden. Am 29. Januar 1981 ist gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 eine aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehende Sachverständigengruppe im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zur Prüfung dieses Falles zusammengetreten. Diese Prüfung hat ergeben, daß es sich um ein Elektronenmikroskop handelt. Aufgrund seiner objektiven technischen Merkmale wie insbesondere des hohen Auflösungsvermögens sowie seines Verwendungszwecks ist dieses Gerät für die wissenschaftliche Forschung besonders geeignet. Ausserdem werden vergleichbare Geräte überwiegend zur Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten verwendet. Das Gerät ist somit als wissenschaftliches Gerät anzusehen. Nach Auskunft der Mitgliedstaaten werden jedoch in der Gemeinschaft zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert, die zu den gleichen Zwecken verwendet werden können, hergestellt. Dies gilt insbesondere für das Gerät "EM 400 HMG" der Firma "Philips Nederland B.V., Boschdijk 525, Eindhoven/Nederland", die Geräte "EM 10 B" und "EM 10 C/CR" der Firma "Carl Zeiß, Postfach 1369/1380, 7082 Oberkochen/West-Deutschland", und das Gerät "Elmiscop CT 150" der Firma "Siemens AG, Postfach 211080, 7500 Karlsruhe 21/West-Deutschland" - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Gerät "JEOL-Electron Microscope, JEM-100 CX, with goniometer EM-UHG-1", das Gegenstand des Antrags der britischen Regierung vom 22. September 1980 ist, kann nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 27. März 1981 Für die Kommission Karl-Heinz NARJES Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 184 vom 15.7.1979, S. 1. (2) ABl. Nr. L 134 vom 31.5.1979, S. 1. (3) ABl. Nr. L 318 vom 13.12.1979, S. 32.