32001D0404

2001/404/EG: Beschluss des Rates vom 28. Mai 2001 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Argentinischen Republik im Rahmen des Artikels XXVIII des Allgemeinen Zoll und Handelsabkommens (GATT) 1994 zur Änderung der in der Liste CXL im Anhang zum GATT vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich von Knoblauch

Amtsblatt Nr. L 142 vom 29/05/2001 S. 0007 - 0007


Beschluss des Rates

vom 28. Mai 2001

über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Argentinischen Republik im Rahmen des Artikels XXVIII des Allgemeinen Zoll und Handelsabkommens (GATT) 1994 zur Änderung der in der Liste CXL im Anhang zum GATT vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich von Knoblauch

(2001/404/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 2. Mai 2000 ermächtigte der Rat die Kommission, mit den WTO-Mitgliedstaaten gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 Verhandlungen und Beratungen mit dem Ziel aufzunehmen, den gebundenen Zollsatz für Knoblauch zu ändern.

(2) Die Verhandlungen wurden im Benehmen mit dem Ausschuss gemäß Artikel 133 und nach Maßgabe der vom Rat erlassenen Verhandlungsdirektiven geführt.

(3) Die Verhandlungen mit der Argentinischen Republik, dem einzigen WTO-Mitglied, das an Lieferungen in erheblichem Umfang interessiert ist, sind erfolgreich abgeschlossen worden.

(4) Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Argentinischen Republik zur Änderung der Zugeständnisse hinsichtlich von Knoblauch sollte daher genehmigt werden.

(5) Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten im Wege des Verwaltungsverfahrens gemäß Artikel 46 der Verordnung (EWG) Nr. 2200/96(1) erlassen werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Argentinischen Republik im Rahmen des Artikels XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 zur Änderung der in der Liste CXL im Anhang zum GATT vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich von Knoblauch wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Die Kommission beschließt die für die Verwaltung der Zollkontingente nötigen Maßnahmen mit Unterstützung des mit Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 eingesetzten Ausschusses nach dem Verfahren des Artikels 46 der genannten Verordnung.

Artikel 3

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen(2).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 28. Mai 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. Bodström

(1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 (ABl. L 328 vom 23.12.2000, S. 2).

(2) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.