32002D0820

2002/820/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten der Unternehmen von Álava in Form einer Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1759)

Amtsblatt Nr. L 296 vom 30/10/2002 S. 0001 - 0019


Entscheidung der Kommission

vom 11. Juli 2001

über eine spanische Beihilferegelung zugunsten der Unternehmen von Álava in Form einer Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1759)

(Nur der spanische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/820/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den vorgenannten Artikeln(1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. VERFAHREN

(1) Im Zusammenhang mit den Verfahren, die nach Beschwerden über staatliche Beihilfen zugunsten der Unternehmen Daewoo Electronics Manufacturing España SA(2) sowie Ramondín SA und Ramondín Cápsulas SA(3) eingeleitet wurden, erhielt die Kommission Kenntnis von einer nicht notifizierten spanischen Beihilferegelung, der zufolge die Provinz Álava Unternehmen Investitionsbeihilfen in Form von Steuergutschriften von 45 % des Investitionsbetrags gewährt. Am 13. November 1998 wurde diese Beihilferegelung unter der Nummer NN 129/98 in das Verzeichnis der nicht notifizierten Beihilfen aufgenommen.

(2) Mit Schreiben vom 17. August 1999 (SG(99) D/6873) setzte die Kommission Spanien von ihrer Entscheidung in Kenntnis, wegen dieser Beihilferegelung das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

(3) Mit Schreiben ihrer Ständigen Vertretung vom 9. November 1999, eingetragen am 12. November 1999, übermittelten die spanischen Behörden ihre Stellungnahme.

(4) Die Entscheidung der Kommission zur Verfahrenseinleitung wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(4) veröffentlicht. Die Kommission forderte alle Beteiligten auf, sich innerhalb eines Monats nach der Veröffentlichung zu dieser Beihilferegelung zu äußern.

(5) Bei der Kommission gingen daraufhin Stellungnahmen ein von der Autonomen Region Kastilien und León (31. März 2000), vom baskischen Unternehmerverband "Euskal Entrepresarien Konfederakuntza" (im Folgenden "Confebask") (13. April 2000 sowie nach Ablauf der Frist zusätzliche Bemerkungen mit Schreiben vom 29. Dezember 2000, eingetragen am 3. Januar 2001) und von der Regierung von La Rioja nach Ablauf der Frist mit Fax vom 19. April 2000, eingetragen am 25. April 2000. Mit Schreiben D/53023 vom 18. Mai 2000 übermittelte die Kommission dem Königreich Spanien diese Stellungnahmen und forderte es auf, sich hierzu äußern, was jedoch nicht geschah.

(6) Mit Schreiben ihrer Ständigen Vertretung vom 22. Juni 2000 teilten die spanischen Behörden der Kommission mit, dass die Rechtsgrundlage für die Gewährung der Steuergutschriften von 45 % während des Jahres 1999, die siebte Zusatzbestimmung der Norma Foral 36/1998 vom 17. Dezember 1998, nicht verlängert worden sei und folglich seit dem 1. Januar 2000 keine neuen Steuergutschriften gewährt würden.

II. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

(7) Nach den der Kommission vorliegenden Angaben, die weder von den spanischen Behörden noch von Dritten in Frage gestellt wurden, traten die Steuerbeihilfen aufgrund der sechsten Zusatzbestimmung der Norma Foral(5) Nr. 22/1994 vom 20. Dezember 1994(6) am 1. Januar 1995 mit einer Geltungsdauer von einem Jahr in Kraft. Die Geltung dieser Maßnahme wurde später aufgrund der fünften Zusatzbestimmung der Norma Foral(7) Nr. 33/1995 vom 20. Dezember 1995 bis Ende 1996 und aufgrund der siebten Zusatzbestimmung der Norma Foral(8) Nr. 31/1996 vom 18. Dezember 1996 bis Ende 1997 verlängert. Ferner wurde die Regelung durch Ziffer 2.11 der Aufhebungsbestimmung der Norma Foral(9) Nr. 24/1996 vom 5. Juli 1996 über die Körperschaftsteuer geändert. Im Wege der elften Zusatzbestimmung der Norma Foral(10) Nr. 33/1997 vom 19. Dezember 1997 führten die Foralbehörden für das Jahr 1998 neue Beihilfen ein, die den vorherigen Steuerbeihilfen weitgehend glichen. Im Wege der siebten Zusatzbestimmung der Norma Foral(11) Nr. 36/1997 vom 17. Dezember 1998 führten die Foralbehörden darüber hinaus ausschließlich für das Jahr 1999 Beihilfen ein, die ebenfalls den Steuerbeihilfen des Vorjahres weitgehend glichen.

(8) Die sechste Zusatzbestimmung der Norma Foral 22/1994 vom 20. Dezember 1994 über die Steuergutschriften von 45 %, die vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1995 galt, lautet: "Für Investitionen in neue Sachanlagen, die 2,5 Mrd. ESP überschreiten und zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 31. Dezember 1995 erfolgen, wird gemäß Beschluss der Diputación Foral von Álava eine Steuergutschrift in Höhe von 45 % des von der Diputación Foral bestätigten Investitionsbetrags gewährt; der Betrag dieser Gutschrift wird von der Körperschaftssteuer abgezogen.

Wird der Betrag nicht abgezogen, weil die Steuerschuld zu gering ist, so kann er innerhalb von neun Jahren nach dem Beschluss der Diputación Foral abgezogen werden.

In dem Beschluss der Diputación Foral von Alava werden die jeweils geltenden Fristen und Hoechstgrenzen festgesetzt.

Die im Rahmen dieser Bestimmung gewährten Vergünstigungen schließen weitere Steuervergünstigungen für dieselben Investitionen aus.

Die Diputación Foral von Álava legt ferner die Dauer des Investitionsvorgangs fest, in den in der Vorbereitungsphase des betreffenden Projekts getätigte Investitionen einbezogen werden können."

(9) Der zweite Absatz der Rechtsgrundlage für die vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 1997 geltende Steuergutschrift von 45 % wurde insofern geändert, als die Bestimmung über die neun Jahre gestrichen wurde. Auf diese Weise konnte die wegen zu geringer Steuerschuld nicht gewährte Gutschrift ohne zeitliche Begrenzung zu einem späteren Zeitpunkt zur Anwendung kommen.

(10) Vom 1. Januar bis 31. Dezember 1998 war die elfte Zusatzbestimmung der Norma Foral 33/1997 vom 19. Dezember 1997 Rechtsgrundlage der Steuergutschrift von 45 %; diese lautet: "1. Ausschließlich im Jahr 1998 wird für ab 1. Januar 1998 getätigte Investitionen, die 2,5 Mrd. ESP überschreiten, eine Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags gewährt. Der Betrag dieser Steuergutschrift wird von der geschuldeten Körperschaftsteuer abgezogen.

2. Wird der Betrag nicht abgezogen, weil die Steuerschuld zu gering ist, so kann er in den folgenden Jahren abgezogen werden.

3. In die Dauer des Investitionsvorgangs werden die in der Vorbereitungsphase des betreffenden Projekts getätigten Investitionen einbezogen, die in notwendiger und direkter Beziehung zum genannten Vorgang stehen.

4. Um die Steuergutschrift in Anspruch nehmen zu können, muss der Steuerpflichtige der Diputación Foral von Álava mit Hilfe des Formblatts eine entsprechende Mitteilung machen, die vom Diputado Foral de Hacienda, Finanzas y Presupuestos zu genehmigen ist.

5. Die im Rahmen dieser Bestimmung gewährten Vergünstigungen schließen weitere Steuervergünstigungen für dieselben Investitionen aus."

(11) Vom 1. Januar bis 31. Dezember 1999 galt für die Steuergutschrift von 45 % die elfte Zusatzbestimmung der Norma Foral 36/1998 vom 17. Dezember 1998; diese lautet: "1. Ausschließlicher im Jahr 1999 wird für ab 1. Januar 1999 getätigte Investitionen, die 2,5 Mrd. ESP überschreiten, eine Steuergutschrift von 45 % des Investitionsbetrags gewährt. Der Betrag dieser Steuergutschrift wird von der geschuldeten Körperschaftsteuer abgezogen.

2. Nicht in den im vorangehenden Abschnitt genannten Betrag von 2,5 Mrd. ESP einbezogen werden vom Steuerpflichtigen erhaltene Finanzhilfen.

3. Nicht in den Grundbetrag für die Berechnung des Prozentsatzes der Steuergutschrift einbezogen werden vom Steuerpflichtigen erhaltene Finanzhilfen.

4. Wird der Betrag nicht abgezogen, weil die Steuerschuld zu gering ist, so kann er in den folgenden Jahren abgezogen werden.

5. In die Dauer des Investitionsvorgangs werden die in der Vorbereitungsphase des betreffenden Projekts getätigten Investitionen einbezogen, die in notwendiger und direkter Beziehung zum genannten Vorgang stehen.

6. Um die Steuergutschrift in Anspruch nehmen zu können, muss der Steuerpflichtige der Diputación Foral von Álava mit Hilfe des Formblatts eine entsprechende Mitteilung machen, die vom Diputado Foral de Hacienda, Finanzas y Presupuestos zu genehmigen ist.

7. Die im Rahmen dieser Bestimmung gewährten Vergünstigungen schließen weitere Steuervergünstigungen für dieselben Investitionen aus."

(12) Gegenstand der Beihilfe sind, zusammengefasst, zum einen in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 1997 neue Sachanlageinvestitionen und anschließend, in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 1999 der Investitionsvorgang, zum anderen die in der Vorbereitungsphase des betreffenden Projekts anfallenden Investitionskosten(12) sofern sie 2,5 Mrd. ESP überschreiten und im Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 1999 entstehen.

(13) Während des Zeitraums vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 1999 werden darüber hinaus vom Begünstigten erhaltene Finanzhilfen weder bei der Feststellung, ob die Investition 2,5 Mrd. ESP überschreitet, noch bei der Festsetzung der Bemessungsgrundlage für die Steuergutschrift von 45 % berücksichtigt.

(14) Da die Regelung nicht voraussetzt, dass die betreffende Investition in Álava vorgenommen wird, kann ein Unternehmen mit steuerlichem Sitz in dieser Region eine Steuergutschrift von 45 % für Investitionen erhalten, die es außerhalb von Álava getätigt hat.

(15) Die Regelung ist ferner nicht auf bestimmte Sektoren beschränkt, so dass sie auch von Unternehmen in Anspruch genommen werden kann, die in Wirtschaftssektoren tätig sind, für die gemeinschaftsrechtliche Sondervorschriften gelten, wie für die Produktion, Verarbeitung und Vermarktung der in Anhang I des EG-Vertrags aufgeführten Agrarerzeugnisse, für die Fischerei, den Steinkohlenbergbau, die Eisen- und Stahlindustrie, den Verkehr, den Schiffbau, die Kunstfaserindustrie und die Kraftfahrzeugindustrie.

(16) Darüber hinaus kann jedes Unternehmen die Steuergutschrift von 45 % unabhängig von seiner wirtschaftlichen und finanziellen Lage erhalten, also auch dann, wenn es sich in Schwierigkeiten befindet.

(17) Wenngleich die genannte Steuergutschrift von 45 % mit anderen Steuervergünstigungen für dieselben Investitionen unvereinbar ist, ist die Kumulierung der Steuergutschrift von 45 % mit anderen Beihilfen in Form von Finanzhilfen, zinsgünstigen Darlehen, Bürgschaften und Beteiligungsübernahmen usw. nicht ausgeschlossen.

(18) In ihrer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens wies die Kommission darauf hin, dass es für die Anwendung der gemeinschaftlichen Beihilfevorschriften unerheblich ist, ob es sich um Beihilfen steuerlicher Art handelt, da Artikel 87 EG-Vertrag auf Beihilfen "gleich welcher Art" anwendbar ist. Um als Beihilfe eingestuft zu werden, müssen die in Rede stehenden Maßnahmen sämtliche der vier folgenden in Artikel 87 EG-Vertrag festgelegten Kriterien erfuellen:

(19) Erstens verschafft die genannte Steuergutschrift den Begünstigten einen Vorteil in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags, der deren übliche finanziellen Belastungen im Wege eines teilweisen Steuererlasses reduziert.

(20) Zweitens bewirkt die Steuergutschrift einen Verlust an Steuereinnahmen, der einer Verwendung staatlicher Mittel in Form von Ausgaben gleichkommt.

(21) Drittens beeinträchtigt die Steuergutschrift von 45 % den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. Da die Beihilfeempfänger Geschäftstätigkeiten ausüben, die Gegenstand des Handels zwischen den Mitgliedstaaten sein können und die Beihilfe die Position der begünstigten Unternehmen gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel stärkt, beeinträchtigt die Beihilfe den innergemeinschaftlichen Handel. Außerdem können die begünstigten Unternehmen ein höheres Nettoergebnis (Gewinne nach Steuern) und damit eine bessere Rentabilität erzielen. Auf diese Weise können Sie mit anderen Unternehmen, die von der Inanspruchnahme der Steuerbeihilfe ausgeschlossen sind, in Wettbewerb treten.

(22) Viertens handelt es sich bei der Steuergutschrift von 45 % insofern um eine spezifische bzw. selektive Maßnahme, als sie bestimmte Unternehmen begünstigt. Denn lediglich Unternehmen, die einen Betrag über dem Schwellenwert von 2,5 Mrd. ESP (15025303 EUR) investieren, haben Anspruch auf die Steuergutschrift. Alle übrigen Unternehmen, die Beträge unterhalb der 2,5 Mrd. ESP investieren, sind von der Beihilfe ausgeschlossen.

(23) Außerdem ist die Kommission vorläufig der Auffassung, dass die Maßnahme auch deshalb als selektiv einzustufen ist, weil die Steuerbehörde über eine Ermessensbefugnis verfügt. So konnte die Diputación Foral von Álava nach ihrem Ermessen entscheiden, für welche Investitionen die Steuergutschrift von 45 % gewährt wurde, auf welchen Zeitraum sich der Investitionsvorgang erstreckte und welches die Dauer der Vorbereitungsphase des betreffenden Projekts war.

(24) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Steuergutschrift von 45 % eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen darstellt, da sie die entsprechenden Kriterien erfuellt: sie stellt eine Vergünstigung dar, sie wird vom Staat aus staatlichen Mitteln gewährt, sie beeinträchtigt den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und sie verfälscht den Wettbewerb durch Begünstigung bestimmter Unternehmen.

(25) Da die Steuerbeihilfen nicht unter der Bedingung vergeben werden, dass sie auf einen Betrag von 100000 EUR innerhalb von drei Jahren begrenzt sind, können sie nach Auffassung der Kommission auch nicht als De-minimis-Beihilfen(13) angesehen werden.

(26) Staatliche Beihilfen, die nicht unter die De-minimis-Regel fallen, müssen gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag bzw. Artikel 62 Absatz 2 EWR-Abkommen zuvor angemeldet werden. Die spanischen Behörden sind dieser Pflicht jedoch nicht nachgekommen. Die Kommission sieht die betreffenden Beihilfen daher vorläufig als rechtswidrig an.

(27) Ihrer Meinung nach stellt die Steuergutschrift von 45 % eine an eine Investition gebundene Beihilfe dar(14). Da keine genaue Definition der beihilfefähigen Kosten vorliegt, kann die Kommission derzeit nicht ausschließen, dass ein Teil der Investitionskosten, für den die Steuergutschrift von 45 % gewährt wird, unter die gemeinschaftliche Definition der Erstinvestition fällt(15).

(28) Bei den Investitionskosten, die der gemeinschaftlichen Definition entsprechen, stellt die Steuergutschrift von 45 % nach Meinung der Kommission vollständig oder teilweise eine Investitionsbeihilfe dar. Sie wird sie daher anhand der Gemeinschaftsvorschriften über Investitionsbeihilfen prüfen. Die Beihilfen zu den Investitionskosten, die nicht unter die gemeinschaftliche Definition fallen, können dagegen nicht als Investitionsbeihilfen gelten, sondern als Beihilfen mit anderer Zweckbestimmung, beispielsweise Betriebsbeihilfen.

(29) Die Steuergutschrift von 45 % kann ohne sektorale Beschränkung von Unternehmen in Anspruch genommen werden, die den für bestimmte Wirtschaftszweige geltenden EG-Vorschriften unterliegen. Unter diesen Umständen ist nicht klar, ob die betreffenden Beihilfen mit dem EG-Vertrag vereinbar sind, wenn der Beihilfeempfänger in einem Sektor tätig ist, für den besondere gemeinschaftliche Vorschriften gelten.

(30) Das Gleiche gilt für Unternehmen in Schwierigkeiten bezüglich der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten. Die Gewährung der genannten Steuerbeihilfen unterliegt jedoch nicht den in diesen Vorschriften festgelegten Bedingungen. Wenn diese Bedingungen nicht eingehalten werden, bestehen Zweifel, ob solche Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind.

(31) Was die Anwendung der Ausnahmebestimmung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag auf die Investitionsbeihilfen von Álava anbelangt, stellt die Kommission fest, dass im Zeitraum 1995-1999 nacheinander zwei verschiedene Fördergebietskarten galten. Zunächst galt die 1988 mit Entscheidung der Kommission 88/C 351/04 angenommene Karte, der zufolge nur einzelne Gebiete von Álava (mit Hoechstsätzen von 20-30 %) für Beihilfen in Frage kamen, während das restliche Gebiet die Ausnahmebestimmung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) nicht in Anspruch nehmen konnte. Anschließend galt die mit Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 1995 angenommene Fördergebietskarte, nach der das gesamte Gebiet von Álava für Beihilfen (bis zur Hoechstgrenze von 25 % NSÄ) in Frage kam.

(32) Die Kommission weist darauf hin, dass diese Hoechstgrenzen lediglich für bestimmte in die einheitliche Bemessungsgrundlage einbezogene beihilfefähige Kosten gelten, sofern sie mit der Gemeinschaftsdefinition der Erstinvestition vereinbar sind, was u. a. Ersatzinvestitionen ausschließt. Für die im Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 1999 eingeführten Beihilfen gelten außerdem die genannten Vorschriften für Regionalbeihilfen. Also unterliegen auch die Investitionsbeihilfen, die die Hoechstgrenzen nicht überschreiten, den in diesen regionalen Leitlinien festgelegten zusätzlichen Erfordernissen.

(33) Allerdings stellt die Kommission vorläufig fest, dass die Beihilfen in Form von Steuergutschriften von 45 % im Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis 26. Juli 1995 nicht auf das Industriegebiet "Valle del Nervión" und die Pyrenäengebiete - die einzigen Gebiete, die nach der damals geltenden Fördergebietskarte gefördert werden durften - begrenzt waren, bei Großunternehmen nicht maximal 30 %, 25 % oder 20 % NSÄ (je nach Gebiet und Zeitraum) und bei KMU nicht maximal 30 % NSÄ betrugen. Außerhalb der genannten Zonen waren die Beihilfen im Fall von kleinen Unternehmen nicht auf 15 % des Bruttosubventionsäquivalents (BSÄ) und im Fall von mittleren Unternehmen nicht auf 7,5 % BSÄ begrenzt. Ferner durften die beihilfefähigen Kosten nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Unter diesen Umständen ist nicht auszuschließen, dass es sich bei diesen Beihilfen um Betriebsbeihilfen handelt, da sie dazu dienten, die laufenden Kosten der begünstigten Unternehmen zu reduzieren. Folglich hat die Kommission Bedenken bezüglich der Vereinbarkeit der Steuerbeihilfen mit den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung.

(34) Für die Zeit nach dem 1. September 1998 kann die Kommission ferner nicht ausschließen, dass die geförderten Investitionen in den Anwendungsbereich des Multisektoralen Regionalbeihilferahmens 98/C 107/05 fallen. Allerdings sind die betreffenden Steuerbeihilfen bei großen Investitionsvorhaben weder notifizierungspflichtig noch unterliegen sie der entsprechend der Bewertung der Kommission erfolgenden Minderung der Beihilfeintensität. Die Kommission hat daher Zweifel im Hinblick auf die Vereinbarkeit dieser Steuerbeihilfen im Falle großer Investitionsvorhaben.

(35) Die Kommission hat somit Bedenken bezüglich der Vereinbarkeit der betreffenden Steuerbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt, insbesondere mit der Ausnahmebestimmung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c), derzufolge als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können "Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser ... Wirtschaftsgebiete ...". Gleiches gilt im Hinblick auf die anderen Ausnahmebestimmungen der Absätze 2 und 3 von Artikel 87 EG-Vertrag. Die fraglichen Beihilfen können nicht als Beihilfen sozialer Art im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a) angesehen werden, sie sind nicht zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, im Sinne des Artikels 87 Absatz 2 Buchstabe b) bestimmt und fallen nicht unter Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c), der bestimmte Gebiete der Bundesrepublik Deutschland betrifft. Sie dienen ferner nicht der Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse, noch der Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) EG-Vertrag. Auch die Förderung der Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d) sind keine Ziele, die mit den betreffenden Beihilfen verwirklicht werden sollen.

(36) Die Kommission forderte die spanischen Behörden auf, im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag ihre Bemerkungen zu übermitteln und ersuchte um die zur Bewertung der Beihilfen in Álava in Form von Steuergutschriften von 45 % notwendigen Informationen. Dazu zählten nach Angaben der Kommission Informationen über eventuelle Beihilfen in Form von Steuergutschriften für Investitionen während der Jahre 1986 bis 1994, Kopien der Beschlüsse über die Gewährung der Beihilfe während der Jahre 1995 bis 1997, die Kopien der offiziellen Mitteilungen der betroffenen Unternehmen an die Diputación Foral im Zeitraum 1998-1999, in denen mindestens angegeben sind die Art der Investitionskosten, die Gegenstand der Beihilfe sind, der Betrag der Steuergutschrift der einzelnen Begünstigten, die an jeden einzelnen Begünstigten gezahlte Beihilfe und der Saldo der noch zu zahlenden Beträge, die eventuelle Einstufung der Begünstigten als Unternehmen in Schwierigkeiten entsprechend den Gemeinschaftsvorschriften über Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, die Einzelheiten über eventuelle Kumulierungen (Betrag, beihilfefähige Kosten, angewandte Beihilferegelung usw.) sowie die genaue Definition der Begriffe "Investition" und "Investitionen in der Vorbereitungsphase".

III. STELLUNGNAHME DER SPANISCHEN BEHÖRDEN

(37) Die spanischen Behörden übermittelten ihre Stellungnahme mit Schreiben ihrer Ständigen Vertretung vom 9. November 1999. Nach Auffassung der spanischen Behörden stellt die Steuergutschrift keine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 87 EG-Vertrag dar. Sie treten der Annahme der Kommission entgegen, dass die Regelung den Handel beeinträchtigt, weil die Wirtschaftstätigkeit der begünstigten Unternehmen Gegenstand des Handels zwischen den Mitgliedstaaten sein kann. Ihrer Ansicht nach lässt sich eine Beeinträchtigung des Handels nicht allgemein, sondern nur im konkreten Einzelfall feststellen, da in manchen Fällen möglicherweise gar keine Beeinträchtigung vorliegt. In solchen Fällen wäre daher eine der notwendigen Voraussetzungen für die Einstufung einer staatlichen Maßnahme als Beihilfe nicht gegeben.

(38) Ferner führen die spanischen Behörden aus, dass die Maßnahme weder spezifisch noch selektiv sei. Da diese Vergünstigung in allen Sektoren und von allen Steuerpflichtigen, die die Voraussetzungen erfuellen, in Anspruch genommen werden kann, liege keine spezifische Maßnahme vor. In Spanien gibt es fünf verschiedene Steuersysteme, davon eines in Álava, so dass die in diesem Gebiet geltenden Steuervorschriften für die Steuerpflichtigen allgemeiner Natur sind. Also seien sie nicht regional spezifisch.

(39) Der spezifische Charakter sei nicht gegeben, da die Maßnahme für alle Sektoren und alle Steuerpflichtigen gilt. Die Bedingung, 2,5 Mrd. ESP zu investieren, sei nicht diskriminierend, sondern eine objektive Bedingung, die sich aus der Notwendigkeit ergebe, die Wirksamkeit der Maßnahme im Hinblick auf das zu erreichende Ziel zu gewährleisten. Sollte die Kommission dennoch an ihrer Einstufung als spezifische Maßnahme festhalten, so sei diese "durch die Natur oder den inneren Aufbau des Systems" entsprechend der Mitteilung 98/C 384/03(16) gerechtfertigt. Die Maßnahme sei durch die Natur des Steuersystems gerechtfertigt, da sie Teil des auf dem Gebiet von Álava geltenden einzigen Steuersystems sei. Sie falle unter die Zuständigkeit der Diputación Foral, Steuervorschriften zu erlassen. Sie sei ferner durch den inneren Aufbau des Systems gerechtfertigt, dessen Ziel die Förderung der Wirtschaftstätigkeit sei. Außerdem sei es logisch, Anreize für große Investitionen zu bieten, da nur diese Álava langfristig wirklich zugute kämen und der Steuerbehörde Einnahmen verschafften, die die anfänglichen Steuerausgaben für die Investitionen überstiegen und da der Mindestbetrag der Investitionen den kleinen und mittleren Unternehmen insofern nicht schade, als diese in den Genuss zahlreicher gemeinschaftlicher Förderprogramme kämen.

(40) Außerdem bestreiten die spanischen Behörden, dass die fraglichen Maßnahmen zwischen 1995 und 1997 Ermessenscharakter hatten, da die Beihilfen unter der Voraussetzung einer Mindestinvestition von 2,5 Mrd. ESP automatisch vergeben wurden. Die Diputación Foral prüft demnach nur, ob die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, ohne die Beihilfe an sich ändern oder von weiteren Bedingungen abhängig machen zu können. Ferner heben die spanischen Behörden hervor, dass das spanische Steuerrecht eine willkürliche Festlegung der wesentlichen Merkmale der finanziellen Pflichten der Steuerzahler ausschließe. Außerdem sei die Vorschrift seit 1997 geändert worden, um alle Elemente zu beseitigen, die nach Auffassung der Kommission Ermessenscharakter hatten.

(41) Die spanischen Behörden treten außerdem dem Argument entgegen, dass die Steuervorschriften nicht den sektoralen Vorschriften entsprächen. Ihrer Ansicht nach muss die Kommission genau darlegen, welche Voraussetzungen die betreffenden Steuervorschriften nicht erfuellen. Was die Anwendung der Steuervorschriften auf Unternehmen in Schwierigkeiten anbelangt, sind die spanischen Behörden der Auffassung, die Voraussetzung einer Investition von 2,5 Mrd. ESP mache es solchen Unternehmen sehr schwer, die Beihilfe zu erhalten. Diese Voraussetzung biete vielmehr eine Garantie, dass die Steuervorschriften auf diese Unternehmen keine Anwendung finden. Was die Anwendung der Vorschriften für Regionalbeihilfen anbelangt, so sind diese nach Ansicht der spanischen Behörden im vorliegenden Fall irrelevant, da es sich nach ihrem Dafürhalten nicht um staatliche Beihilfen handelt.

(42) Abschließend kommen die spanischen Behörden daher zu dem Ergebnis, dass die Kommission in ihrer verfahrensabschließenden Entscheidung feststellen sollte, dass die betreffenden steuerlichen Maßnahmen die für staatliche Beihilfen geltenden Voraussetzungen nicht erfuellen.

(43) Darüber hinaus sind die spanischen Behörden der Meinung, den Informationsersuchen der Kommission insbesondere zu den Entscheidungen über die Vergabe einer Steuergutschrift müsse nicht entsprochen werden, da kein Element einer staatlichen Beihilfe vorläge. Sie übermitteln folglich keine der von der Kommission in ihrer Entscheidung zur Verfahrenseinleitung angeforderten Angaben.

IV. WEITERE BEI DER KOMMISSION EINGEGANGENE STELLUNGNAHMEN

(44) Die Kommission weist darauf hin, dass die nachstehenden Stellungnahmen ungeachtet der Frage wiedergegeben werden, ob die betreffenden Personen als Beteiligte im Sinne von Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag angesehen werden können.

Stellungnahme der Autonomen Region Kastilien und León

(45) Wie die Autonome Region Kastilien und León im Eingang zu ihrer Stellungnahme erklärt, sind die betreffenden steuerlichen Maßnahmen Teil eines ganzen Maßnahmenbündels der zuständigen Diputación Foral, die sowohl in Spanien selbst als auch auf Gemeinschaftsebene umstritten sind.

(46) Weiter führt die Autonome Region Kastilien und León aus, dass die fraglichen Steuermaßnahmen staatliche Beihilfen darstellen, da sie alle vier Tatbestandsmerkmale des Artikels 87 EG-Vertrag erfuellen. Zur Begründung führt sie die Argumente an, die auch in der Kommissionsentscheidung über die Verfahrenseinleitung enthalten sind.

(47) Die steuerlichen Beihilfen können nach Auffassung der Autonomen Region Kastilien und León nicht aufgrund der Ausnahmeregelungen des Artikels 87 EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Außerdem wurden diese Beihilfen nicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag angemeldet.

(48) Die Autonome Region Kastilien und León steht daher auf dem Standpunkt, dass die in Rede stehenden steuerlichen Maßnahmen als staatliche Beihilfen angesehen werden müssen, die aufgrund der nicht erfolgten Anmeldung gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag rechtswidrig und nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind.

Stellungnahme des baskischen Unternehmerverbands - Euskal Entrepresarien Konfederakuntza (Confebask)

(49) Zunächst einmal hebt Confebask hervor, dass Álavas Zuständigkeit in Steuersachen historische Gründe hat. Zum Sachverhalt selbst nimmt Confebask wie folgt Stellung:

a) Zur behaupteten Ermäßigung der Steuerschuld: Die Kommission nimmt irrtümlich an, dass eine Minderung der Steuerschuld vorliegt, die einen Verlust an Steuereinnahmen impliziert. Träfe dies zu, würde jeder Steuerabzug automatisch im Verhältnis zu dem Steuerbetrag, der normalerweise hätte entrichtet werden müssen, einen Steuerausfall bedeuten. Confebask ersucht die Kommission daher, ihre Position zu überdenken, da es sich andernfalls um eine rechtswidrige Harmonisierung der Steuern handeln könnte, wenn ein "normaler" Steuerbetrag bestimmt würde, dem gegenüber etwaige entgangene Steuereinnahmen festgestellt werden müssten.

b) Zur Beeinträchtigung des Handels: Der Kommission zufolge bewirken die hier in Rede stehenden Steuermaßnahmen Handelsverzerrungen, soweit die Begünstigten am Handel beteiligt sind. Allerdings wird der Handel wegen der unterschiedlichen Steuersysteme stets beeinträchtigt. Um die Auswirkungen auf den Handel zu erfassen, muss die Kommission jedoch das gesamte Steuersystem analysieren, nicht nur einzelne Bestimmungen. Confebask weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass einer Studie zufolge die Steuerbelastung im Baskenland höher ist als in anderen Teilen Spaniens. Die Kommission müsste demnach darlegen, warum diese konkreten Maßnahmen und keine anderen Unterschiede in der Besteuerung eine Beeinträchtigung des Handels nach sich ziehen. Um die Beeinträchtigung des Handels zu vermeiden, wäre eine Harmonisierung angebracht, nicht jedoch staatliche Beihilfen.

c) Zum selektiven Charakter der Beihilfen: Der selektive Vorteil der steuerlichen Maßnahmen muss sich entweder aus der Ermächtigung der Finanzverwaltung ergeben, nachträglich eine konkrete Steuervergünstigung gewähren zu können, oder aus der unmittelbaren Gewährung einer Steuervergünstigung, die keiner nachträglichen Bestätigung bedarf. Die Kommission stützt sich auf beide Argumente. Da diese sich jedoch gegenseitig ausschließen, muss die Kommission angeben, welche Regelung für die Inanspruchnahme der steuerlichen Maßnahmen im vorliegenden Fall gilt, da sie sich in ihrer Argumentation andernfalls selbst widersprechen würde.

- Confebask widerspricht der Annahme, dass es sich bei den steuerlichen Maßnahmen um Ermächtigungsnormen handelt: Die Verwaltung habe weder vor 1997 noch später eine Ermessensbefugnis gehabt, da die Gewährung automatisch erfolgte. Die Verwaltung beschränkt sich auf die Prüfung, ob der Antragsteller die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Vergünstigungen erfuellt. Ginge man davon aus, dass den steuerlichen Maßnahmen eine Ermächtigungsnorm zugrunde liegt, die eine anschließende Vergabe von Beihilfen ermöglicht, würde das vorliegende Verfahren, soweit es die Prüfung von Rechtsnormen und nicht die Prüfung konkreter Anwendungsfälle betrifft, gegenstandslos. Entsprechend gilt nach Absatz 1 des Schreibens der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 27. April 1989(17) eine allgemeine Regelung, auf deren Grundlage Vergünstigungen gewährt werden können, nur dann als Beihilfe, wenn "der gesetzgeberische Mechanismus ihre Gewährung gestattet, ohne dass es noch einer anderen Formalität bedürfte". Eine Ermächtigungsnorm kann als abstrakte Regelung nicht als staatliche Beihilfe angesehen werden und demnach auch nicht auf ihre Auswirkungen auf den Wettbewerb und den innergemeinschaftlichen Handel hin geprüft werden.

- Zur direkten (ermessensunabhängigen) Gewährung steuerlicher Beihilfen weist Confebask darauf hin, dass nach den Ziffern 17, 19 und 20 der bereits erwähnten Mitteilung 98/C 384/03 eine steuerliche Maßnahme selektiven Charakter haben und damit eine staatliche Beihilfe darstellen kann, wenn sie sich ausschließlich an öffentliche Unternehmen, an Unternehmen bestimmter Rechtsformen sowie an Unternehmen in einer bestimmten Region richtet. Im vorliegenden Fall weisen die steuerlichen Maßnahmen keines dieser Merkmale auf, auch nicht in Bezug auf den räumlichen Geltungsbereich, da sie im gesamten Gebiet gelten, das den Regionalbehörden untersteht, die die Maßnahme eingeführt haben. Zur Spezifizität der Maßnahme aufgrund des Kriteriums von 2500 Mio. ESP führt Confebask aus, dass die Aufnahme solcher Größenkriterien sowohl in innerstaatlichen als auch in gemeinschaftsrechtlichen Steuervorschriften gängige Praxis ist. Außerdem weist Confebask anhand verschiedener EuGH-Urteile und Kommissionsentscheidungen darauf hin, dass die Existenz solcher Größenkriterien bislang nie als Beleg für den spezifischen Charakter einer Maßnahme angesehen wurde. Einerseits räumt die Kommission in Ziffer 14 der oben genannten Mitteilung selbst ein, dass die Begünstigung bestimmter Wirtschaftszweige nicht zwangsläufig das Spezifizitätskriterium erfuellt; andererseits geht aus Ziffer 207 des Wettbewerbsberichts von 1998 hervor, dass es sich bei Maßnahmen mit sektorübergreifenden Auswirkungen, die auf die Förderung der Wirtschaft insgesamt abzielen, um allgemeine Maßnahmen und nicht um staatliche Beihilfen handelt. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die steuerlichen Maßnahmen keine spezifischen Maßnahmen sind, da sie weder einen bestimmten Sektor noch bestimmte Unternehmen begünstigen. Sondern sie stehen allen Sektoren und allen Unternehmen mit Sitz im Rechtsprechungsbereich der Foralbehörden offen.

d) Unzulässigkeit der Steuergutschrift von 45 %. Unbeschadet dessen, dass Confebask weiterhin das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe und somit einer rechtswidrigen Maßnahme bestreitet, macht Confebask geltend, dass die Einstufung der betreffenden Steuervergünstigung als rechtswidrige staatliche Beihilfe den Vertrauensgrundsatz, das Willkürverbot, die Rechtssicherheit und das Verhältnismäßigkeitsprinzip in Frage stellt, da die Kommission die baskische Steuerregelung in der Entscheidung 93/337/EWG(18) für rechtmäßig erklärt hat. Die Kommission kann ähnliche Fälle zwar in Zukunft anders beurteilen, ihre Beurteilung jedoch nicht rückwirkend ändern. Außerdem geht Confebask davon aus, dass es sich bei den steuerlichen Maßnahmen um bestehende Beihilfen handelt. Schon 1983 bestanden Vorschriften, die Vergünstigungen derselben Art vorsahen (Abzug von 65 % der zu entrichtenden Steuern bei Neuinvestitionen). 1984 wurde ein Mindestbetrag von 500 Mio. ESP als Voraussetzung für eine Steuergutschrift von 50 % des Investitionsbetrags eingeführt. Nach der Definition von Artikel 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(19) gelten als bestehende Beihilfe "alle Beihilfen, die vor Inkrafttreten des Vertrags in dem entsprechenden Mitgliedstaat bestanden, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die vor Inkrafttreten des Vertrags eingeführt worden sind und auch nach dessen Inkrafttreten noch anwendbar sind". Die Beihilfen sind im vorliegenden Fall daher rechtmäßig im Sinne von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag.

e) Zur Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt: Handelte es sich bei den steuerlichen Maßnahmen um Ermächtigungsnormen, so könnte deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt nicht geprüft werden, da die Beihilfe nicht im Wege einer Verwaltungsentscheidung vergeben würde. Das Verfahren würde gegenstandslos, da es naturgemäß ergebnislos bliebe. Würden die steuerlichen Maßnahmen hingegen als Vorschriften für die direkte Vergabe von Beihilfen angesehen, müssten die Maßnahmen nach der Entscheidungspraxis der Kommission und der Rechtsprechung des Gerichtshofs auf einen bestimmten Sektor ausgerichtet sein, damit die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt geprüft werden kann. Außerdem müsste zum einen die Gesamtsteuerlast, die von den Unternehmen zu tragen ist, ermittelt werden, und zum anderen die Referenzsteuerlast. Dies würde letztlich zu dem absurden Ergebnis führen, dass eine Steuerbelastung, die niedriger ist als die unter den Mitgliedstaaten höchste Steuerlast, eine staatliche Beihilfe darstellen würde. Confebask stellt ferner das Argument der Kommission in Frage, die steuerlichen Maßnahmen seien nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, weil sie keine spezifischen Vorschriften für sektorbezogene Beihilfen, Regionalbeihilfen, Beihilfen für Großinvestitionen usw. enthielten. Steuerliche Maßnahmen können und dürfen aber nach Ansicht von Confebask diese Art von Präzisierung nicht enthalten. Dem Europäischen Gerichtshof zufolge(20) muss die Kommission in ihren Entscheidungen die negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb konkretisieren und genau feststellen, wie die geprüften Maßnahmen wirken. Die Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt lässt sich deshalb nicht aufgrund eines abstrakten Sachverhalts, wie er einem Steuersystem eigen ist, bestimmen, da in diesem Fall jede Abweichung zwischen den Steuersystemen zwangsläufig als Beihilfe zu werten wäre. Confebask stellt daher erneut fest, dass es sich nicht um die normale Steuerschuld handelt, die durch die betreffenden steuerlichen Maßnahmen verringert wird.

f) Confebask ersucht die Kommission somit, in ihrer abschließenden Entscheidung festzustellen, dass die fraglichen steuerlichen Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.

(50) Die von Confebask mit Schreiben vom 29. Dezember 2000 (eingetragen am 3. Januar 2001) übermittelte zusätzliche Stellungnahme wurde wegen Fristüberschreitung nicht berücksichtigt(21). Außerdem stellt die Kommission fest, dass Confebask niemals eine Fristverlängerung gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 beantragt hat.

Stellungnahme der Regierung von La Rioja

(51) Die von der Regierung von La Rioja mit Schreiben vom 19. April 2000 übermittelte (am 25. April 2000 eingetragene) Stellungnahme wurde wegen Fristüberschreitung nicht berücksichtigt. Außerdem teilt die Kommission mit, dass die Regierung von La Rioja niemals eine Fristverlängerung gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 beantragt hat.

V. WEITERLEITUNG DER STELLUNGNAHMEN AN SPANIEN

(52) Mit Schreiben vom 18. Mai 2000 an die Ständige Vertretung Spaniens übermittelte die Kommission die vorstehenden Stellungnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 an Spanien mit der Bitte, sich hierzu innerhalb eines Monats ab dem Datum des Schreibens zu äußern; seither ist mit Ausnahme eines Antrags auf eine Verlängerung der Frist um 20 Tage keine Äußerung eingegangen. Folglich hat sich Spanien nicht zu diesen Stellungnahmen geäußert.

VI. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE

VII. MERKMALE EINER STAATLICHEN BEIHILFE

(53) Für die Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften für staatliche Beihilfen ist der steuerliche Aspekt der hier in Rede stehenden Maßnahmen unerheblich, da Artikel 87 EG-Vertrag alle Beihilfen "gleich welcher Art" einschließt. Um als Beihilfe eingestuft zu werden, muss eine Maßnahme alle vier in Artikel 87 EG-Vertrag genannten Kriterien erfuellen, auf die im Folgenden näher eingegangen wird.

(54) Die Maßnahme muss erstens dem Empfänger einen Vorteil verschaffen, der seine normale finanzielle Belastung verringert. Dieser Vorteil kann durch verschiedene Formen der steuerlichen Entlastung des Unternehmens gewährt werden, insbesondere durch eine vollständige oder teilweise Ermäßigung der Steuer. Die Steuergutschrift von 45 % erfuellt dieses Kriterium, indem sie den begünstigten Unternehmen eine steuerliche Entlastung in Höhe von 45 % des zulässigen Investitionsbetrags gewährt. Würde die Möglichkeit dieser Steuergutschrift nicht bestehen, so hätten die begünstigten Unternehmen 100 % der Körperschaftssteuer zu entrichten. Die Steuerermäßigung stellt daher eine Ausnahme vom allgemein anwendbaren Steuersystem dar.

(55) Zweitens bedeutet die fragliche Ermäßigung von 45 % einen Verlust an Steuereinnahmen, der der Verwendung staatlicher Mittel in Form von Steuerausgaben gleichkommt. Dieses Kriterium gilt auch für Beihilfen, die von regionalen oder lokalen Einrichtungen der Mitgliedstaaten vergeben werden(22). Die Intervention des Staates kann sowohl die Gestalt von Rechts- und Verwaltungsvorschriften als auch von steuerlichen Verwaltungspraktiken annehmen. In diesem Fall erfolgt die Intervention des Staates im Wege einer gesetzlichen Vorschrift durch die Diputación Foral von Álava.

(56) Zu dem von dritter Seite vorgetragenen Argument, die Steuergutschrift von 45 % könne nicht als Steuerausfall gegenüber dem normalen (von der Kommission bestimmten) Steuerbetrag angesehen werden, ist anzumerken, dass sich das normale Steuerniveau aus dem Steuersystem ergibt und nicht aus einer Entscheidung der Kommission. Hierzu sei auch auf die Mitteilung 98/C 384/03 unter Ziffer 9 zweiter Gedankenstrich verwiesen: "Erstens muss die Maßnahme dem Begünstigten einen Vorteil verschaffen, durch den seine normalerweise zu tragenden Belastungen vermindert werden. Ein solcher Vorteil kann durch eine Minderung der Steuerlast des Unternehmens auf verschiedene Weise gewährt werden, insbesondere [...] durch vollständige oder teilweise Ermäßigung des Steuerbetrags (Steuerbefreiung, Steuergutschrift usw.)". Dies trifft im vorliegenden Fall auf die teilweise Ermäßigung durch die Steuergutschrift von 45 % zu. Dieses Argument, das in den Stellungnahmen Dritter erscheint, ist daher nicht stichhaltig.

(57) Die Maßnahme muss drittens den Wettbewerb oder den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Hierzu sei auf einen Bericht über die Abhängigkeit der baskischen Wirtschaft vom Ausland im Zeitraum 1990-1995(23) verwiesen, dem zufolge die Exporte ins Ausland nicht nur in absoluten, sondern vor allem in relativen Zahlen gegenüber den Lieferungen ins übrige Spanien zugenommen haben(24). Der Auslandsmarkt ist damit teilweise an die Stelle der Märkte im übrigen Spanien getreten. Einem anderen Bericht über den Außenhandel des Baskenlands(25) zufolge liegt die baskische Exportquote (Verhältnis zwischen den Ausfuhren und dem BIP) mit 28,9 % über der deutschen Exportquote und der der übrigen europäischen Länder, die sich um 20 % bewegt. Im Zeitraum 1993-1998 wies die baskische Handelsbilanz einen deutlichen Überschuss auf. 1998 standen einem Einfuhrwert von 100 ESP Ausfuhren im Wert von 144 ESP gegenüber. Die baskische Wirtschaft ist kurz gesagt sehr offen nach außen und stark auf den Export ausgerichtet. Aus diesen Merkmalen der baskischen Wirtschaft ist zu schließen, dass die begünstigten Unternehmen wirtschaftlichen Tätigkeiten nachgehen, die Gegenstand des Handels zwischen den Mitgliedstaaten sein können. Die Beihilfe stärkt folglich die Position der begünstigten Unternehmen gegenüber anderen Konkurrenzunternehmen und beeinträchtigt dadurch den innergemeinschaftlichen Handel. Außerdem können die begünstigten Untenehmen ein höheres Nettoergebnis (Gewinne nach Steuern) und damit eine bessere Rentabilität erzielen. Auf diese Weise sind sie in der Lage, im Wettbewerb mit anderen Unternehmen mitzuhalten, die die Steuergutschrift nicht in Anspruch nehmen können, weil sie nicht investierten oder nicht den Schwellenwert von 2500 Mio. ESP erreichten.

(58) Da es sich bei der geprüften Steuerregelung um allgemeine, abstrakte Vorschriften handelt, kann deren Inzidenz ebenfalls nur allgemein und abstrakt geprüft werden; es ist nicht möglich, die Wirkungen auf einen bestimmten Markt, Sektor oder auf ein bestimmtes Produkt konkret festzustellen, wie in einigen Stellungnahmen Dritter behauptet wurde. Diese Auffassung entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des EuGH(26).

(59) Zum Einwand, die Beeinträchtigung des Handels müsse von der Kommission anhand eines Vergleichs sämtlicher Steuersysteme geprüft werden, gibt die Kommission zu bedenken, dass die Wettbewerbsverzerrungen, die Gegenstand dieses Verfahrens gemäß Artikel 87 und 88 EG-Vertrag sind, aus einer konkreten Ausnahmeregelung resultieren, die bestimmte Unternehmen gegenüber den anderen Unternehmen des Mitgliedstaats begünstigt. Es handelt sich eben nicht um Wettbewerbsverzerrungen, die durch Unterschiede zwischen den Steuersystemen der Mitgliedstaaten bedingt sind und gegebenenfalls in den Anwendungsbereich der Artikel 93 bis 97 EG-Vertrag fallen.

(60) Zum spezifischen Charakter, den eine staatliche Beihilfe aufweisen muss, stellt die Kommission fest, dass die Steuerermäßigung insoweit spezifisch bzw. selektiv wirkt, als sie bestimmte Unternehmen begünstigt. Denn lediglich Unternehmen, die einen Betrag über dem Schwellenwert von 2,5 Mrd. ESP (15025303 EUR) nach dem 1. Januar 1995 investieren, haben Anspruch auf die Steuergutschrift von 45 %. Alle übrigen Unternehmen, die Beträge unterhalb der 2,5 Mrd. ESP investieren, sind von der Beihilfe ausgeschlossen. Der objektive Charakter des Größenkriteriums schließt entgegen der von den spanischen Behörden und einigen Beteiligten vorgetragenen Behauptung nicht aus, dass es sich um eine selektive Maßnahme handelt, die eben jene Unternehmen ausschließt, die die betreffenden Voraussetzungen nicht erfuellen.

(61) Die Kommission ist hilfsweise der Auffassung, dass die Steuergutschrift von 45 % aufgrund der Ermessensbefugnis der Finanzverwaltung spezifischen Charakter hat. Im vorliegenden Fall hatte die Diputaciòn Foral von Álava eine Ermessensbefugnis, die sich mehr auf die Ausgestaltung der Beihilfe bezog als auf deren Gewährung. In den Jahren 1995, 1996 und 1997 musste die Diputación Foral von Álava über die Gewährung der Steuergutschrift von 45 % entscheiden, da diese nicht automatisch erfolgte; sie musste den der Steuergutschrift zugrunde liegenden Investitionsbetrag feststellen, in jedem einzelnen Fall die Fristen und Beschränkungen festlegen und schließlich auch die Dauer des Investitionsvorgangs bestimmen, in den auch die in der Vorbereitungsphase des Projekts getätigten Investitionen einbezogen werden konnten. Die Gesamtheit dieser Befugnisse verleiht der Diputación Foral von Álava bei der Gewährung der Steuergutschrift von 45 % entsprechend den für jeden Antragsteller geltenden besonderen Umständen einen Ermessensspielraum. Ein anderer Aspekt der Ermessensbefugnis kommt bei der Bestimmung der in der Vorbereitungsphase des Projekts getätigten Investitionen zum Tragen. Diesbezüglich wies die Kommission in ihrer Entscheidung, das Verfahren einzuleiten, darauf hin, dass eine genaue und objektive für diese Art von Investitionen geltende Vorschrift fehlt. Weder den Stellungnahmen der spanischen Behörden noch den Bemerkungen der Beteiligten sind entsprechende Hinweise zu entnehmen. Da eine genaue und allgemein anerkannte Definition fehlt, verfügen die Regionalbehörden bei der Festlegung des Betrags derartiger Investitionen über einen Ermessensspielraum.

(62) Darüber hinaus wurden seit dem 1. Januar 1998 einige dieser Bedingungen geändert oder aufgehoben. Es wurde ein neuer Begriff eingeführt, nämlich der des "Investitionsvorgangs", der an die Stelle der vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 1997 geltenden "Investitionen in neue Sachanlagen" tritt. In der Norma Foral, die den Begriff des "Investitionsvorgangs" enthält, wird keine Definition dieses Begriffes gegeben. Anders als beim Begriff der "Investitionen in neue Sachanlagen", der in den Buchführungsvorschriften(27) und anderen Bestimmungen(28) definiert wird, gibt es keine genaue und allgemein anerkannte Definition des Begriffs "Investitionsvorgang". In Anbetracht des Fehlens einer solchen Definition verfügen die Regionalbehörden über einen Ermessensspielraum bei der Festlegung des konkreten Betrags des "Investitionsvorgangs" eines jeden Begünstigten.

(63) In der genannten Entscheidung 93/377/EWG nannte die Kommission lediglich das Kriterium der regionalen und sektoralen Spezifizität, um den spezifischen oder selektiven Charakter der Beihilferegelung zu begründen; dies schließt jedoch nicht aus, dass die betreffenden Beihilfen weitere spezifische Merkmale im Hinblick auf andere Kriterien aufweisen. Damit eine staatliche Maßnahme im Hinblick auf Beihilfen als selektiv oder spezifisch gilt, genügt es, wenn sie ein einziges Kriterium erfuellt. Es ist daher nicht notwendig, dass in jeder Entscheidung der Kommission sämtliche spezifischen Merkmale der staatlichen Maßnahme genannt werden, um zu begründen, dass es sich um eine selektive Maßnahme handelt. Folglich kann dem in den Stellungnahmen der Beteiligten genannten Argument, die Tatsache, dass der selektive Charakter des Mindestinvestitionsbetrags nicht genannt worden sei, lasse darauf schließen, dass die Kommission ihn nicht als selektiv betrachtete, nicht gefolgt werden.

(64) Was das Argument anbelangt, die Kommission habe steuerliche Maßnahmen in Form von Steuergutschriften in Verbindung mit Mindestinvestitionsbeträgen in anderen Mitgliedstaaten nicht aufgrund des Mindestbetrags als spezifische Maßnahmen qualifiziert, so dass - den Stellungnahmen bestimmter Beteiligter zufolge - ähnliche Steuergutschriften aus Gründen des Vertrauensschutzes zulässig seien, so weist die Kommission darauf hin, dass die von einigen Beteiligten erwähnten Regelungen sich sehr von der Steuergutschrift von 45 % unterscheiden. Aber auch wenn einige dieser Regelungen Ähnlichkeiten aufweisen sollten und die Kommission nicht darauf reagiert hat, so ist der Schluss, der in einigen Stellungnahmen Dritter hieraus gezogen wurde, im vorliegenden Fall nicht zutreffend. Hierzu sei auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs verwiesen, wonach ein Verstoß gegen die einem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit dem Verbot des Artikels 87 obliegenden Pflichten nicht damit gerechtfertigt werden kann, dass andere Mitgliedstaaten ihren Pflichten ebenfalls nicht nachgekommen sind. Die Wettbewerbsverzerrungen im innergemeinschaftlichen Handel neutralisieren sich nicht etwa gegenseitig, sondern verstärken sich im Gegenteil und erhöhen damit ihre schädliche Wirkung für den Gemeinsamen Markt(29).

(65) Zu der von dritter Seite vorgebrachten Frage, ob es sich um eine Ermächtigungsnorm oder die direkte Vergabe von Beihilfen handelt, stellt die Kommission fest, dass die Vorschriften, mit denen die Steuergutschrift von 45 % eingeführt worden ist, als Beihilferegelung einzustufen sind. Es genügt in diesem Zusammenhang, auf die Definition in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 hinzuweisen, der zufolge eine Beihilferegelung eine Regelung ist, "wonach Unternehmen, die in der Regelung in einer allgemeinen und abstrakten Weise definiert werden, ohne nähere Durchführungsmaßnahmen Einzelbeihilfen gewährt werden können". Eine solche Beihilferegelung sagt daher, anders als in einigen Stellungnahmen Dritter behauptet wird, nichts über die Ermessensbefugnis bei der Durchführung der Regelung aus. Die Ermessensbefugnis bei der Vergabe der Beihilfen hängt von der konkreten Ausgestaltung der Regelung ab.

(66) Zur Begründung der Steuergutschrift von 45 % mit der Natur oder dem inneren Aufbau des Steuersystems weist die Kommission darauf hin, dass es darauf ankommt, ob die betreffenden steuerlichen Maßnahmen den Zielen entsprechen, die dem Steuersystem selbst inhärent sind, oder andere, durchaus legitime Ziele verfolgen, die mit dem Steuersystem jedoch nichts zu tun haben. Im vorliegenden Fall entspricht die Steuergutschrift von 45 % nicht den inhärenten Zielen des spanischen Steuersystems, das, abgesehen vom grundsätzlichen Ziel eines jeden Steuersystems, Einkünfte zu erzielen, um öffentliche Ausgaben zu finanzieren, auf den Grundsätzen der Steuergleichheit und Steuerprogression beruht(30). Denn die Steuergutschrift von 45 % beinhaltet(31) eine Diskriminierung zugunsten großer Wirtschaftsunternehmen zum Nachteil kleinerer Unternehmen mit weniger Kapazität; diese Benachteiligung ist nicht durch die inhärente Logik des Steuersystems gerechtfertigt. Da sie grundlegenden Prinzipien des Steuersystems zuwiderläuft, ist die Regelung nicht durch die Natur oder Systematik des Systems gerechtfertigt. Die Tatsache, dass die Steuergutschrift von 45 % von den in diesem Bereich zuständigen Foralbehörden eingeführt wurde, bedeutet entgegen den Einwendungen der spanischen Behörden nicht, dass sie der Natur des Steuersystems entspricht.

(67) Die spanischen Behörden berufen sich in ihrer Stellungnahme darauf, dass die Steuergutschrift von 45 % das Ziel verfolge, die Wirtschaftstätigkeit zu fördern. Damit entspricht die Maßnahme ihrer Ansicht nach den industriepolitischen Zielen der baskischen Regierung. In einer Veröffentlichung der baskischen Regierung mit dem Titel "Política Industrial. Marco General de Actividades 1996-1999" heißt es "[...] steuerpolitische Maßnahmen sind für den wirtschaftlichen Fortschritt und zur Förderung von Industrieprojekten, die auf die industrielle Entwicklung des Landes [Baskenlands] setzen, unverzichtbar" (Seite 131). Weiter heißt es im Kapitel "Steuerpolitische Instrumente": "[...] mit Hilfe unserer Steuerhoheit [des Baskenlands] können wir zudem nach kreativen, steuerlich 'maßgeschneiderten' Lösungen beispielsweise für vorrangige Projekte suchen oder großen Unternehmen steuerliche Anreize bieten" [Seite 133]. Die Steuergutschrift von 45 % fügt sich damit in einen industriepolitischen Kontext ein, dessen Ziele dem Steuersystem nicht inhärent sind.

(68) Zusammenfassend stellt die Kommission fest, dass die Steuergutschrift von 45 %, wie die spanischen Behörden darlegen, einem wirtschaftspolitischen Ziel dient und nicht dem Steuersystem innewohnt. Sie ist damit nicht durch die Natur oder Systematik des Steuersystems gerechtfertigt.

(69) Das von dritter Seite vorgebrachte Argument, die allgemeine Steuerlast sei im Baskenland höher als im übrigen Spanien, weist die Kommission im vorliegenden Fall erneut als irrelevant zurück, da das Verfahren gegen eine konkrete Maßnahme eingeleitet worden ist und nicht gegen das Steuersystem in den drei baskischen Provinzen.

(70) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Steuergutschrift von 45 % eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen darstellt, da sie einen Vorteil darstellt, der vom Staat aus staatlichen Mitteln gewährt wird, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb durch Begünstigung bestimmter Unternehmen verzerrt.

VIII. UNZULÄSSIGKEIT DER STEUERGUTSCHRIFT VON 45 %

(71) Da die betreffende Regelung keine Verpflichtung der spanischen Behörden enthält, bei der Vergabe der Beihilfen die für De-minimis-Beihilfen geltenden Bedingungen(32) zu beachten, können die Beihilfen nach Ansicht der Kommission nicht als De-minimis-Beihilfen angesehen werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich die spanischen Behörden im Verfahren zu keiner Zeit darauf berufen haben, die fraglichen Beihilfen seien ganz oder teilweise als De-minimis-Beihilfen einzustufen. Auch können die Beihilfen den De-minimis-Vorgaben nicht folgen, da eine Einhaltung der Hoechstgrenze von 100000 EUR nicht garantiert werden kann. Die Beihilfen können überdies nicht als bestehende Beihilfen angesehen werden, da sie die Voraussetzungen in Artikel 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 nicht erfuellen.

(72) Es ist auszuschließen, dass es sich bei der Steuergutschrift von 45 % um eine bestehende Beihilfe handelt, wie in einigen Stellungnahmen von Beteiligten behauptet wurde. Zur Stützung ihrer Auffassung wird in den Stellungnahmen von Beteiligten angeführt, es hätten schon vor der Einführung der Steuergutschrift von 45 % andere Steuergutschriften bestanden. Nach Prüfung dieser Regelungen ist jedoch festzustellen, dass sie sich wesentlich von der in Frage stehenden Steuergutschrift von 45 % unterscheiden. Die erste Regelung enthielt keinen Schwellenwert; in der zweiten Regelung war ein Schwellenwert von 500 Mio. ESP enthalten, der also deutlich unter 2,5 Mrd. ESP liegt. Gemäß Artikel 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 gelten als neue Beihilfen "alle Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen". Folglich muss die Steuergutschrift, die eine erhebliche Änderung gegenüber den genannten Regelungen darstellt, als neue Beihilfe gelten, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 der genannten Verordnung anzumelden ist vorbehaltlich anderslautender Verordnungen(33), die in Anwendung von Artikel 89 EG-Vertrag erlassen wurden. Die genannten Regelungen sind darüber hinaus nicht als bestehende Beihilfen zu betrachten, da sie anscheinend am 1. Januar 1986, dem Datum des Beitritts Spaniens zur Europäischen Union, nicht in Kraft waren. Folglich entsprachen sie nicht dem in Artikel 1 Buchstabe b) Unterabsatz i) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 genannten Kriterium, dass sie vor Inkrafttreten des Vertrags eingeführt wurden und auch nach dessen Inkrafttreten anwendbar waren.

(73) Staatliche Beihilfen, die nicht unter die De-minimis-Regelung fallen und keine bestehenden Beihilfen sind, sind gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag und Artikel 62 Absatz 3 EWR-Abkommen anmeldepflichtig. Die spanischen Behörden sind dieser Pflicht jedoch nicht nachgekommen. Die Kommission sieht die in Rede stehenden Beihilfen daher als rechtswidrig an. Die Kommission bedauert, dass die spanischen Behörden es versäumt haben, die fraglichen Beihilfen vor ihrer Einführung anzumelden.

(74) Was das von dritter Seite vorgetragene Argument anbelangt, es sei gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit verstoßen worden, sieht sich die Kommission gezwungen, dieses Argument zurückzuweisen, da es sich zum einen bei der fraglichen Regelung nicht um eine bestehende Beihilfe handelt und die Regelung zum anderen nicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag angemeldet worden ist, so dass die Kommission ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt nicht prüfen konnte. Bezüglich der Vereinbarkeit der Steuergutschrift von 45 % kann nach Auffassung der Kommission auch nicht das Argument des Vertrauensschutzes eingewandt werden, da, wie in Stellungnahmen Dritter angeführt wurde, das baskische Steuersystem bereits durch die Entscheidung der Kommission 93/337/EWG über eine Steuerbeihilferegelung für Investitionen als unvereinbar eingestuft wurde. Mit dieser Entscheidung stellte die Kommission fest, dass diese Steuervorschriften als staatliche Beihilfen zu betrachten waren und dass sie folglich unter die Gemeinschaftsvorschriften über staatliche Beihilfen fielen (Vorschriften über Regionalbeihilfen, KMU, Kumulierung und sektorbezogene Beihilfen). Wenn es sich bei der Steuergutschrift von 45 % - wie von dritter Seite behauptet wird - um eine Regelung handelt, die der in der Entscheidung von 1993 behandelten ähnlich ist, hätte sie einerseits angemeldet werden müssen, um als neue staatliche Beihilfe gelten zu können und andererseits hätte sie den Vorschriften über Regionalbeihilfen, über Beihilfen an KMU, über die Kumulierung und über sektorbezogene Beihilfen entsprechen müssen. Unter diesen Bedingungen können sich die Begünstigten im Hinblick auf die Steuergutschrift von 45 % nicht auf den Vertrauensschutz berufen.

(75) Was also den Vertrauensschutz bzw. die Rechtssicherheit anbelangt, die in den Bemerkungen von Dritten angeführt werden, hat die Kommission weder den spanischen Behörden noch beteiligten Dritten Garantien gegeben. Folglich konnten sie keine begründeten Hoffnungen haben, dass die fraglichen Beihilfen rechtmäßig waren. Hierzu sei auf folgende Ausführungen des EuGH verwiesen: "Nach ständiger Rechtsprechung kann sich jeder Wirtschaftsteilnehmer, bei dem ein Gemeinschaftsorgan begründete Erwartungen geweckt hat, auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen [...]. Dagegen kann eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes nicht geltend machen, wem die Verwaltung keine bestimmten Zusicherungen gemacht hat"(34). Der Behauptung, es sei gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit verstoßen worden, kann daher im vorliegenden Fall nicht gefolgt werden. Die Kommission verweist in diesem Zusammenhang auch auf ihre Entscheidung 93/337/EWG, in der sie bestimmte steuerliche Maßnahmen, die 1988 in den Provinzen Álava, Guipúzcoa und Vizcaya eingeführt worden waren, als staatliche Beihilfen gewertet hatte.

IX. VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT

(76) Vorläufig stellt die Kommission erneut fest, dass es sich bei der Steuergutschrift von 45 % um eine staatliche Beihilfe handelt. Aufgrund des allgemeinen, abstrakten Gehalts der Beihilferegelung kann die Kommission nicht feststellen, in welchen Verhältnissen sich die Unternehmen befinden, die diese Regelung bereits in Anspruch genommen haben oder noch in Anspruch nehmen werden. Sie kann daher nicht prüfen, wie sich die Regelung auf die Wettbewerbsfähigkeit einzelner Unternehmen konkret auswirkt. In diesem Zusammenhang reicht die Feststellung aus, dass potenziell begünstigte Unternehmen Beihilfen erhalten können, die mit den einschlägigen Richtlinien, Leitlinien und Gemeinschaftsrahmen nicht vereinbar sind. Die Kommission gibt darüber hinaus zu bedenken, dass sie in ihrer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens um Mitteilung aller relevanten Angaben zu den Beihilfen und den jeweiligen Begünstigten gebeten hat. Von den spanischen Behörden wurden jedoch keine Angaben mitgeteilt. Aus diesem Grund ist es widersprüchlich, der Kommission, wie in manchen Stellungnahmen Dritter, vorzuhalten, ihre Würdigung sei nicht detailliert genug, und gleichzeitig die erbetenen Auskünfte nicht zu erteilen.

(77) Ziel der staatlichen Beihilfen in Form einer Steuergutschrift von 45 % ist es, Großinvestitionen im Wert von über 2,5 Mrd. ESP zu fördern. In diesem Zusammenhang verweist die Kommission auf Anhang I der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 98/C 74/06, wonach steuerliche Beihilfen als investitionsgebundene Beihilfen angesehen werden können, wenn die Investition ihre Bemessungsgrundlage ist. Außerdem kann jede steuerliche Beihilfe in diese Kategorie fallen, wenn für sie eine als Prozentsatz der Investition ausgedrückte Hoechstgrenze festgesetzt wird. Im vorliegenden Fall hat es den Anschein, dass die Steuergutschrift von 45 % diese Bedingungen zumindest teilweise erfuellen kann, da einerseits Investitionen die Bemessungsgrundlage bilden und andererseits die Hoechstgrenze bei 45 % des Investitionsbetrags liegt. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Steuergutschrift von 45 % anscheinend als Investitionsbeihilfe betrachtet werden kann, sofern sie die genannten Kriterien erfuellt. Sie wird sie daher im Lichte der Gemeinschaftsvorschriften über Investitionsbeihilfen prüfen.

(78) Damit eine staatliche Investitionsbeihilfe unter eine der Ausnahmeregelungen für Regionalbeihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EG-Vertrag fällt, muss die Region, in der sie zur Anwendung kommt, in der Fördergebietskarte aufgeführt sein. Was die Zulässigkeit von Álava als Fördergebiet angeht, erinnert die Kommission daran, dass dieses Gebiet noch nie für die Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag in Betracht gekommen ist, da das Pro-Kopf-PIB(35) des Baskenlands (ein Gebiet der NUTS-Ebene II(36) stets über dem Schwellenwert von 75 % des Gemeinschaftsdurchschnitts lag. Nach den Vorschriften für Regionalbeihilfen(37)(38) greift die Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag nur dann, wenn das Gebiet - bezogen auf die NUTS-Ebene II - ein Pro-Kopf-BIP ausweist, das den Schwellenwert von 75 % des Gemeinschaftsdurchschnitts nicht überschreitet.

(79) Zur Anwendung der Ausnahmebestimmung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag stellt die Kommission fest, dass im Zeitraum 1995-1999 nacheinander zwei verschiedene Fördergebietskarten galten. Zuerst galt die 1988 von der Kommission angenommene Fördergebietskarte (88/C 351/04). Nach dieser Fördergebietskarte galten Investitionsbeihilfen für die regionale Entwicklung als gemäß der Ausnahmeregelung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern sie den Hoechstsatz von 30 % (im Fall von Großunternehmen des Industriegebiets "Valle del Nervión") bzw. 20 % des Netto-Subventionsäquivalents (NSÄ) (im Fall von Großunternehmen des Pyrenäengebiets) nicht überschritten. Investitionsbeihilfen im übrigen Álava konnten hingegen nicht als im Rahmen der Ausnahmeregelung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden.

(80) Zur Anwendung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag stellt die Kommission fest, dass sie mit Entscheidung vom 26. Juli 1995(39) zur Änderung der spanischen Fördergebietskarte den spanischen Behörden im Einklang mit dem Verfahren des Artikels 88 Absatz 1 EG-Vertrag vorgeschlagen hatte, die spanische Fördergebietskarte dahin gehend zu ändern, dass das Gebiet von Álava als Fördergebiet angesehen werden kann, in dem die zur Förderung der Regionalentwicklung gewährten Beihilfen gemäß der Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden können, sofern sie bei Großunternehmen die Hoechstgrenze von 25 % NSÄ nicht überschreiten. Mit Schreiben ihrer Ständigen Vertretung vom 26. September 1995 akzeptierten die spanischen Behörden diesen Vorschlag. Die neue Fördergebietskarte trat damit ab diesem Datum in Kraft.

(81) Die Kommission weist ferner darauf hin, das die Beihilfeintensität bei Investitionen von KMU(40) gemäß dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an KMU(41) um 10 Prozentpunkte über der regionalen Hoechstgrenze für Großunternehmen liegen kann, sofern die Gesamtsumme 30 % des NSÄ nicht übersteigt.

(82) Andererseits ist festzustellen, dass bei staatlichen Investitionsbeihilfen die Sachanlageninvestitionen als förderfähig gelten, die den gemeinschaftlichen Bestimmungen über die Erstinvestition und die einheitliche Bemessungsgrundlage entsprechen(42). Dagegen gelten alle übrigen Investitionskosten, die diesen Definitionen nicht entsprechen, beispielsweise Ersatzinvestitionen oder Investitionen für andere Dinge als Grundstücke, Gebäude und Anlagen nicht als förderfähige Investitionskosten. Wenngleich außer Frage steht, dass die Steuergutschrift von 45 % eine Beihilfe darstellt, die davon abhängt, dass Sachanlageinvestitionen getätigt werden(43), sind weder Ersatzinvestitionen(44) noch Ausgaben im Zusammenhang mit dem "Investitionsvorgang" noch "Investitionen in der Vorbereitungsphase" ausgeschlossen. Mangels einer genauen Definition dieser Begriffe kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Steuergutschrift von 45 % nicht nur auf Kosten erstreckt, die in die einheitliche Bemessungsgrundlage eingehen, sondern auch auf Kosten im Zusammenhang mit Ersatzinvestitionen und andere Kosten, die nicht darin enthalten sind. Daraus schließt die Kommission, dass Gegenstand der Beihilfe die Erstinvestition aber auch andere Kosten, beispielsweise Investitionskosten sein können, die nicht mit den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften vereinbar sind.

(83) Ferner weist die Kommission darauf hin, dass seit Inkrafttreten der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung Beihilfen, die in Álava unter die Ausnahmeregelung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) fallen, nicht nur den genannten Definitionen der Erstinvestition und der Bemessungsgrundlage sowie den genannten Hoechstsätzen, sondern noch weiteren Bedingungen entsprechen müssen. Im vorliegenden Fall sind folgende Bedingungen einzuhalten: Der Beitrag des Beihilfeempfängers zur Finanzierung muss mindestens 25 % betragen (Ziffer 4.2), der Beihilfeantrag muss vor Beginn der Projektausführung gestellt werden (Ziffer 4.2), die Investition muss während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren erhalten bleiben (Ziffer 4.10) und im Fall der Kumulierung sind die Hoechstsätze zu beachten (Ziffern 4.18 bis 4.21).

(84) Im vorliegenden Fall stellt die Kommission fest, dass die Beihilfe in Form einer Steuergutschrift von 45 % während des Zeitraums, der mit Inkrafttreten der genannten Entscheidung vom 26. September 1995 endete, nicht auf das Industriegebiet "Valle del Nervión" und die Pyrenäengebiete - die einzigen Gebiete, die nach der damals geltenden Fördergebietskarte gefördert werden durften - begrenzt war, bei großen Unternehmen nicht maximal 30 %, 25 % oder 20 % NSÄ (je nach Gebiet und Zeitraum) und im Falle von KMU 30 % betrug. Ferner durften die beihilfefähigen Kosten nicht vollständig in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden, da Ersatzinvestitionen und sonstige Kosten nicht ausgeschlossen waren. Unter diesen Umständen ist die Kommission der Auffassung, dass die Steuergutschrift von 45 % des Investitionsbetrags, da sie gegen die Vorschriften über Regionalbeihilfen verstößt, nicht gemäß der Ausnahmebestimmung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gelten kann.

(85) Die Beihilfen für Investitionskosten(45), die der Gemeinschaftsdefinition nicht entsprechen, können nicht als Investitionsbeihilfen betrachtet werden. Gemäß Anhang I der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung können Steuerbeihilfen in die Kategorie der Investitionsbeihilfen fallen, wenn für sie eine als Prozentsatz der Investition ausgedrückte Hoechstgrenze entsprechend den Gemeinschaftsvorschriften festgesetzt wird. Im vorliegenden Fall erreicht der Beihilfebetrag einen Prozentsatz der Investitionskosten, der nicht mit den Gemeinschaftsvorschriften vereinbar ist. Aus diesem Grund können diese Beihilfen nicht als Investitionsbeihilfen gelten. Dagegen können diese Beihilfen der Finanzierung regelmäßiger Ausgaben wie der Kosten im Zusammenhang mit Ersatzinvestitionen dienen. Diese Art laufender und regelmäßiger Ausgaben muss von einem Unternehmen im Rahmen seiner laufenden Verwaltung und üblichen Tätigkeiten übernommen werden. Diese Art von Investitionsbeihilfen gehört daher in die Kategorie der Betriebsbeihilfen, für die eigene Vorschriften gelten.

(86) Entsprechend der Mitteilung der Kommission von 1988(46) und den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 98/C 74/06 sind Regionalbeihilfen, die die Merkmale einer Betriebsbeihilfe aufweisen, grundsätzlich unzulässig. Ausnahmsweise können sie jedoch in Gebieten, die in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag fallen, sofern sie bestimmte Bedingungen gemäß Ziffer 6 der genannten Mitteilung und Ziffern 4.15 bis 4.17 der genannten Leitlinien erfuellen, oder in Gebieten in äußerster Randlage bzw. in Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte gewährt werden, wenn mit ihnen Beförderungsmehrkosten ausgeglichen werden. Álava ist als Gebiet der NUTS-Ebene III jedoch kein Fördergebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag, und die fraglichen Steuerbeihilfen erfuellen nicht die Voraussetzungen, um die für Betriebsbeihilfen geltende Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen zu können. Bei der Provinz Álava handelt es sich überdies weder um ein Gebiet in äußerster Randlage(47) noch um ein Gebiet mit geringer Bevölkerungsdichte(48). Die in der Steuergutschrift von 45 % enthaltenen Elemente einer Betriebsbeihilfe sind unzulässig, da sie weder in einer unter Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) fallenden Region noch einem Gebiet in äußerster Randlage noch einem Gebiet mit geringer Bevölkerungsdichte gewährt werden. Die Beihilfen sind daher mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

(87) Da die hier in Rede stehenden Steuerbeihilfen nicht den für Regionalbeihilfen geltenden Vorschriften entsprechen, können sie nach Auffassung der Kommission nicht aufgrund der Ausnahmeregelung für Regionalbeihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden.

(88) Was die Investitionen anbelangt, die von KMU außerhalb der Fördergebiete von Álava im Zeitraum 1.1.1995-26.7.1995 sowie außerhalb Álavas im Zeitraum 1.1.1995-31.12.1999 getätigt wurden, ist die Kommission der Auffassung, dass die entsprechenden Beihilfen nicht als Beihilfen mit regionaler Zielsetzung angesehen werden können. Daher fallen diese Beihilfen nicht unter die Ausnahmeregelung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag. Dies gilt für Investitionen großer Unternehmen. Wurden dagegen KMU begünstigt, so fallen die Beihilfen gemäß den Gemeinschaftsvorschriften über staatliche Beihilfen an KMU unter Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag (Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige). Nach dem Gemeinschaftsrahmen gilt die Ausnahmeregelung im Fall von Beihilfen für Investitionen in Sachanlagen, sofern die Beihilfeintensität von 15 % für kleine und 7,5 % für mittlere Unternehmen nicht überschritten wird und die Bedingungen für die Einstufung als Erstinvestition und die Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage eingehalten werden. Die Kommission muss jedoch feststellen, dass die Steuerbeihilfen in Form einer Steuergutschrift von 45 % nicht auf 15 % NSÄ bei kleinen Unternehmen und auf 7,5 % NSÄ bei mittleren Unternehmen begrenzt sind. Gemäß Ziffer 4.2.1 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen an KMU (96/C 213/04) entsprechen die beihilfefähigen Investitionen weder vollständig der Definition der Erstinvestition noch den beihilfefähigen Kosten, die in die Bemessungsgrundlage eingehen, da weder Ersatzinvestitionen noch die nicht in die Bemessungsgrundlage eingehenden Kosten ausgeschlossen sind. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass diese Steuerbeihilfen nicht unter die Ausnahmeregelung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag (Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige) fallen und folglich nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind.

(89) Nach den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung sind die Wirtschaftsbereiche der Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und der Fischerei des Anhangs I des Vertrags sowie des Kohlebergbaus aus ihrem Anwendungsbereich ausgeschlossen. Für die Wirtschaftsbereiche Verkehr, Stahlindustrie, Schiffbau, Kunstfaserindustrie und KfZ-Industrie kommen Sonderbestimmungen hinzu. Außerdem gelten die besonderen Vorschriften für Investitionen des multisektoralen Regionalbeihilferahmens 98/C 107/05. Die genannten Vorschriften sind bei der Prüfung der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfen zu berücksichtigen, wenn das begünstigte Unternehmen zu einem dieser Wirtschaftsbereiche gehört oder die Investition in den Anwendungsbereich des multisektoralen Regionalbeihilferahmens fällt.

(90) Im vorliegenden Fall ist nicht nur zu prüfen, ob die Ausnahmeregelung für die Regionalentwicklung im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag anwendbar ist, sondern auch, ob die Ausnahmeregelung nicht für andere Zweckbestimmungen herangezogen werden kann. Hierzu ist festzustellen, dass die Steuergutschrift von 45 % nicht die Entwicklung bestimmter Wirtschaftstätigkeiten im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag zum Ziel hat, wie z. B. die Förderung von kleinen und mittleren Unternehmen, von Forschung und Entwicklung, die Förderung des Umweltschutzes, der Beschäftigung oder der Aus- und Fortbildung entsprechend den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften. Die Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag kommt daher für die vorliegenden Steuerbeihilfen nicht in Betracht.

(91) Da sich die Steuergutschrift von 45 % nicht auf bestimmte Sektoren beschränkt, kann sie auch von Unternehmen in Anspruch genommen werden, die in sensiblen Wirtschaftssektoren tätig sind, für die gemeinschaftsrechtliche Sondervorschriften gelten, wie für die Produktion, Verarbeitung und Vermarktung der in Anhang I des EG-Vertrags aufgeführten Agrarerzeugnisse, für die Fischerei, den Steinkohlenbergbau, die Eisen- und Stahlindustrie, den Verkehr, den Schiffbau, die Kunstfaserindustrie und die Kraftfahrzeugindustrie(49). Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass die sektorspezifischen Vorschriften von den fraglichen Steuerbeihilfen nicht eingehalten werden können. Im vorliegenden Fall erfuellt die Steuergutschrift von 45 % nicht die Vorgabe, keine neuen Produktionskapazitäten zu fördern, um die Kapazitätsüberschüsse, die diese Sektoren gewöhnlich kennzeichnen, nicht zu verstärken. Sollte das begünstigte Unternehmen einem dieser Sektoren angehören, ist die Ausnahmeregelung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag nach Ansicht der Kommission nicht anwendbar, da die betreffenden Beihilfen nicht den sektoralen Vorschriften entsprechen. Die Beihilfen sind somit nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

(92) Für die Zeit nach dem 1. September 1998 kann die Kommission ferner nicht ausschließen, dass die geförderten Investitionen in den Anwendungsbereich des multisektoralen Regionalbeihilferahmens 98/C 107/05(50) fallen. Für alle Investitionsvorhaben von über 50 Mio. EUR (15 Mio. EUR im Fall der Textil- und Bekleidungsindustrie) mit einer Beihilfeintensität von über 50 % des Hoechstsatzes für Regionalbeihilfen und einem Beihilfebetrag von über 40000 EUR (30000 EUR in der Textil- und Bekleidungsindustrie) pro geschaffenem oder erhaltenem Arbeitsplatz sowie für Investitionsvorhaben, bei denen der Gesamtbeihilfebetrag über 50 Mio. EUR liegt, gelten die Bedingungen des genannten Regionalbeihilferahmens. In diesem Fall muss jedes Investitionsvorhaben zuvor gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag angemeldet werden, damit die Kommission die zulässige Beihilfehöchstintensität festsetzen kann. Allerdings sind die betreffenden Steuerbeihilfen bei großen Investitionsvorhaben weder notifizierungspflichtig noch unterliegen sie der entsprechend der Bewertung der Kommission erfolgenden Minderung der Beihilfeintensität. Folglich fallen die fraglichen Steuerbeihilfen nach Auffassung der Kommission nicht unter die Ausnahmeregelung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, wenn die Ausnahmeregelung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) nicht in Álava anwendbar ist.

(93) Da bei der Gewährung der Steuerbeihilfen die wirtschaftliche und finanzielle Lage der begünstigten Unternehmen nicht berücksichtigt wird, kann nach Meinung der Kommission nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei den Begünstigten um Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien 1999/C 288/02(51) handelt, wenngleich es nach Auskunft der spanischen Behörden nicht sehr wahrscheinlich ist, dass Unternehmen in Schwierigkeiten eine solche Steuergutschrift in Anspruch nehmen. Die Kommission stellt fest, dass die Gewährung der Steuerbeihilfen nicht von den in den Leitlinien festgelegten Bedingungen abhängt(52). In Ziffer 20 der Leitlinien 1999/C 288/02 heißt es: "Nach Auffassung der Kommission können Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen zur Entwicklung von Wirtschaftszweigen beitragen, ohne den Handel in einer Weise zu verändern, die dem gemeinschaftlichen Interesse zuwiderläuft, wenn die in den vorliegenden Leitlinien beschriebenen Voraussetzungen erfuellt sind." Wenn diese Voraussetzungen nicht erfuellt sind, sind Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass diese Steuerbeihilfen nicht unter die Ausnahmeregelung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag (Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige) fallen und folglich nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind.

Anwendung weiterer Ausnahmen

(94) Die geprüften Beihilfen fallen weder unter Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) noch unter die anderen Ausnahmebestimmungen von Artikel 87 Absätze 2 und 3, da sie nicht als Beihilfen sozialer Art im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Absatz a) gelten können; ebenso wenig dienen sie der Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind gemäß Artikel 87 Absatz b) EG-Vertrag. Sie dienen ferner nicht der Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse noch der Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) EG-Vertrag. Auch die Förderung der Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d) sind keine Ziele, die mit den betreffenden Beihilfen verwirklicht werden sollen.

Zusammenfassung

(95) Nach Auffassung der Kommission fallen die staatlichen Beihilfen in Form einer Steuergutschrift von 45 % nicht unter die Ausnahmebestimmung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag, da Álava diese Ausnahme nicht in Anspruch nehmen kann, noch unter die Bestimmung über Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung bestimmter Gebiete, da sie nicht den Gemeinschaftsvorschriften für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung entsprechen. Ebenso wenig fallen sie unter die Ausnahmebestimmung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag über "Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige", da sie nicht den entsprechenden Gemeinschaftsvorschriften über KMU entsprechen und die Tätigkeit großer Unternehmen nicht unter diese Regelung fällt. Auch die übrigen Ausnahmebestimmungen von Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag greifen nicht, da es sich nicht um Beihilfen sozialer Art (Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a)) handelt und die Beihilfen nicht der Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind (Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b)), dienen. Sie dienen ferner nicht der Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse noch der Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) EG-Vertrag. Auch die Ausnahmeregelung in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d) EG-Vertrag kommt nicht in Betracht, da die Beihilfen nicht zur Förderung der Kultur oder zur Erhaltung des kulturellen Erbes bestimmt sind. Eine Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt kann aufgrund dieser Bestimmungen daher nicht festgestellt werden.

(96) Da es möglich ist, einen wegen eines zu geringen entrichteten Steuerbetrags nicht gewährten Steuerabzug in den auf den Steuerbescheid folgenden Jahren in Anspruch zu nehmen(53), ist anzunehmen, dass dies bei einem Teil der Steuerbeihilfen noch geschehen kann. Diese Steuerbeihilfen sind jedoch rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar. Etwaige noch ausstehende Steuergutschriften von 45 % dürfen von den spanischen Behörden nicht mehr gewährt werden.

(97) Was die bereits gewährten Beihilfen anbelangt, so sei daran erinnert, dass sich die Begünstigten entsprechend den vorstehenden Ausführungen nicht auf die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts wie den Vertrauensschutz oder die Rechtssicherheit berufen können. "In Negativentscheidungen", so Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999, "hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern". Die spanischen Behörden müssen daher alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die bereits gewährten Beihilfen zurückzufordern und so die wirtschaftliche Lage wiederherzustellen, in der sich die begünstigten Unternehmen ohne die rechtswidrig gewährten Beihilfen befunden hätten. Die Beihilfen müssen nach Maßgabe der geltenden Verfahren und Bestimmungen des spanischen Rechts mit allen Zinsen zurückgefordert werden, die ab dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfen zur Verfügung standen, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung entstanden sind. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen in Spanien verwendeten Bezugssatzes berechnet(54).

(98) Diese Entscheidung betrifft die hier in Rede stehende Beihilferegelung und muss sofort vollstreckt werden. Die auf der Grundlage dieser Regelung gewährten Einzelbeihilfen müssen zurückgefordert werden. Die Kommission weist gleichfalls darauf hin, dass die vorliegende Entscheidung wie üblich nicht die Möglichkeit ausschließt, dass Einzelbeihilfen aufgrund ihrer besonderen Ausgestaltung in einer späteren Kommissionsentscheidung oder nach Maßgabe der Freistellungsvorschriften ganz oder teilweise als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können.

(99) Da die Vereinbarkeit der dem Unternehmen Daewoo Electronics Manufacturing España SA sowie den Unternehmen Ramondín SA und Ramondín Cápsulas SA in Form von Steuergutschriften gewährten staatlichen Beihilfen in getrennten Entscheidungen der Kommission gewürdigt wurde, wird in der vorliegenden Entscheidung kein Bezug auf diese Beihilfen genommen.

X. SCHLUSSFOLGERUNG

(100) Die Kommission gelangt aufgrund ihrer vorstehenden Ausführungen zu folgendem Schluss:

- Spanien hat in Álava rechtswidrig unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag eine Steuergutschrift von 45 % für Investitionen eingeführt.

- Die Steuergutschrift von 45 % ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

- Etwaige noch ausstehende Vergünstigungen dürfen von den spanischen Behörden nicht mehr gewährt werden. Die Behörden müssen alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die bereits gewährten rechtswidrigen Vergünstigungen zurückzufordern und so die wirtschaftliche Lage wiederherzustellen, in der sich die begünstigten Unternehmen ohne die Beihilfe befunden hätten.

- Die dem Unternehmen Daewoo Electronics Manufacturing España SA sowie den Unternehmen Ramondín SA und Ramondín Cápsulas SA gewährten Steuergutschriften bleiben von dieser Entscheidung unberührt -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die staatliche Beihilfe in Form einer Steuergutschrift von 45 % des Investitionsbetrags, die von Spanien in Álava im Wege der Norma Foral Nr. 22/1994 vom 20. Dezember 1994, der fünften Zusatzbestimmung der Norma Foral Nr. 33/1995 vom 20. Dezember 1995, der sechsten Zusatzbestimmung der Norma Foral Nr. 31/1996 vom 18. Dezember 1996, geändert gemäß Ziffer 2.11 der Aufhebungsbestimmung der Norma Foral Nr. 24/1996 vom 5. Juli 1996 über die Körperschaftsteuer, der elften Zusatzbestimmung der Norma Foral Nr. 33/1997 vom 19. Dezember 1997 und der siebten Zusatzbestimmung der Norma Foral Nr. 36/1998 vom 17. Dezember 1998 rechtswidrig durchgeführt wurde, ist mit Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Artikel 2

Spanien setzt die in Artikel 1 genannte Beihilferegelung, soweit sie fortwirkt, außer Kraft.

Artikel 3

(1) Spanien ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannten rechtswidrig zur Verfügung gestellten Beihilfen vom Empfänger zurückzufordern.

Noch ausstehende Beihilfen werden von Spanien nicht mehr gewährt.

(2) Die Rückforderung erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet.

Artikel 4

Spanien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.

Artikel 5

Die dem Unternehmen Daewoo Electronics Manufacturing España SA sowie den Unternehmen Ramondín SA und Ramondín Cápsulas SA durch Anwendung der fraglichen Regelung gewährten Beihilfen bleiben von dieser Entscheidung unberührt.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Brüssel, den 11. Juli 2001

Für die Kommission

Mario Monti

Mitglied der Kommission

(1) ABl. C 71 vom 11.3.2000, S. 8.

(2) Entscheidung 1999/718/EG der Kommission (ABl. L 292 vom 13.11.1999, S. 1).

(3) Entscheidung 2000/795/EG der Kommission (ABl. L 318 vom 16.12.2000, S. 36).

(4) Siehe Fußnote 1.

(5) Norma Foral 22/1994 vom 20. Dezember 1994 (sechste Zusatzbestimmung).

(6) Boletín del Territorio Histórico de Álava vom 13.1.1995.

(7) Norma Foral 33/1995 vom 20. Dezember 1995 (fünfte Zusatzbestimmung).

(8) Norma Foral 31/1996 vom 18. Dezember 1996 (siebte Zusatzbestimmung).

(9) Norma Foral 24/1996 vom 5. Juli 1996 (Aufhebungsbestimmung Ziffer 2.11).

(10) Norma Foral 33/1997 vom 19. Dezember 1997 (elfte Zusatzbestimmung).

(11) Norma Foral 36/1998 vom 17. Dezember 1998 (siebte Zusatzbestimmung).

(12) Eine genaue Definition dessen, was die spanischen Behörden bei der Gewährung der fraglichen Steuergutschrift unter "in der Vorbereitungsphase getätigten Investitionen" verstehen, liegt nicht vor.

(13) Siehe Ziffer 3.2 des Gemeinschaftsrahmens für Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. C 213 vom 19.8.1992) und Mitteilung der Kommission über "De-minimis"-Beihilfen (ABl. C 68 vom 6.3.1996).

(14) Vgl. Anhang zur Mitteilung der Kommission von 1979 (ABl. C 31 vom 3.2.1979).

(15) Vgl. Ziffer 18 des Anhangs zur Mitteilung der Kommission von 1979 (ABl. C 31 vom 3.2.1979) bzw. Ziffer 4.4 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9).

(16) Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmenssteuerung (ABl. C 384 vom 10.12.1998).

(17) Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten SG(89) D/5521 vom 27.4.1989.

(18) ABl. L 134 vom 3.6.1993.

(19) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(20) Urteil des EuGH vom 14. September 1994 in den verb. Rs. C-278/92 - C-279/92 und C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103.

(21) Die Frist zur Stellungnahme betrug einen Monat ab Veröffentlichung der Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Februar 2000.

(22) Urteil des EuGH vom 14. Oktober 1987, Deutschland/Kommission, Rs. 248/84, Slg. 1987, 4013.

(23) Paxti Garrido Espinosa und Victoria García Olea, "La dependencia exterior vasca en el período 1990-1995"; Veröffentlichung des statistischen Amts des Baskenlands Eustat (Euskal Estatistika-Erakundea/Instituto Vasco de Estadística).

(24) 1990 entfielen 28,5 % der Gesamtausfuhren (einschließlich Lieferungen ins übrige Spanien) auf Auslandsausfuhren. Dieser Anteil betrug fünf Jahre später im Jahr 1995 40,8 %.

(25) Eustat; "Estadística de Comercio Exterior para la Comunidad Autónoma de Euskadi en el año 1998".

(26) EuGH vom 17. Juni 1999 in der Rs. C-75/97 ("Maribel"), Belgien/Kommission, Rdnrn. 48 und 51; vom 15. Juni 2000 in der Rs. T-298/97, Alzetta, Mauro u. a./Kommission, Rdnrn. 80-82; Schlussanträge des Generalanwalts General Ruiz-Jarabo vom 17. Mai 2001 in der Rs. C-310/99, Italienische Republik/Kommission, Rdnrn. 54 f.; Schlussanträge des Generalanwalts Saggio vom 27. Januar 2000 in der Rs. C-156/98, Deutschland/Kommission: "Insoweit ist es für die Feststellung, dass sich eine allgemeine Beihilferegelung auf den Handel auswirkt, ausreichend, dass im Rahmen einer Ex-ante-Betrachtung vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass diese Auswirkung eintreten kann. Wenn die Stellung eines Unternehmens (oder, wie in unserem Fall, einer unbestimmten Zahl von Unternehmen) durch eine Beihilferegelung gestärkt wird, ist diese Vorzugsbehandlung grundsätzlich geeignet, sich auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auszuwirken."

(27) Beispielsweise im "Plan General de Contabilidad".

(28) Beispielsweise im spanischen Gesetz "Ley de Sociedades Anónimas".

(29) Vgl. EuGH vom 22. März 1977 in der Rs. C-78/76, Steinike & Weinlig/Bundesrepublik Deutschland, Rdnr. 24, und EuGH vom 24. März 1993 in der Rs. C-313/90, Comité International de la rayonne et des fibres synthétiques u. a./Kommission, Rdnr. 45: "Ferner kann die Wiederholung einer unzutreffenden Auslegung eines Aktes weder unter Berufung auf den Grundsatz der Gleichbehandlung noch unter Hinweis auf den Schutz berechtigten Vertrauens gerechtfertigt werden."

(30) Artikel 31 der spanischen Verfassung.

(31) Vgl. 6. Entscheidungsgrund im Urteil 411/99 des "Tribunal Superior de Justicia del País Vasco" vom 17. Mai 1999 in der Rechtssache 907/98, Administración del Estado gegen Juntas Generales de Álava.

(32) Die Würdigung der Beihilfen fällt im Ergebnis gleich aus, unabhängig davon, ob sie sich auf die Mitteilung der Kommission über "De-minimis"-Beihilfen (ABl. C 68 vom 6.3.1996) oder auf die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf "De-minimis"-Beihilfen (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30) stützt.

(33) Während der gesamten Geltungsdauer der Regelung war keine Verordnung gemäß Artikel 89 EG-Vertrag in Kraft, die eine Ausnahme von der Anmeldepflicht vorgesehen hätte.

(34) Vgl. EuGH vom 15. Dezember 1999 in den verb. Rs. T-132/96 und T-143/96, Freistaat Sachsen u. a./Kommission, Slg. 1999, II-3663, Rdnr. 300.

(35) Bruttoinlandsprodukt (PIB) je Einwohner, gemessen in Kaufkraftstandards (KKS).

(36) Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik.

(37) Als Vorschriften für Regionalbeihilfen gelten im Folgenden die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (98/C 74/06) und frühere Vorschriften für Regionalbeihilfen. Die Würdigung der Beihilfen ist in allen Fällen identisch.

(38) Siehe Absatz 1 der Mitteilung der Kommission über die Methode zur Anwendung von Artikel 92 Absätze 3a) und c) auf Regionalbeihilfen (ABl. C 212 vom 12.8.1988) und Ziffer 3.5 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (98/C 74/06).

(39) ABl. C 25 vom 31.1.1996, S. 3.

(40) Gemäß dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. C 213 vom 19.8.1992) oder der Empfehlung der Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (96/C 213/04).

(41) Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. C 213 vom 19.8.1992) oder Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. C 213 vom 23.7.1996).

(42) Vgl. Absatz 5 Buchstabe c) des Anhangs zur Entschließung des Rates vom 20.10.1971 (ABl. C 111 vom 4.11.1971, Ziffer 18 des Anhangs zur Mitteilung der Kommission von 1979 (ABl. C 31 vom 3.2.1979), Ziffer 4.2.1 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen an KMU sowie die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung Ziffern 4.4 ("Unter Erstinvestition ist die Anlageinvestition bei der Errichtung einer neuen Betriebsstätte, bei der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte oder bei der Vornahme einer grundlegenden Änderung des Produkts oder des Produktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte (durch Rationalisierung, Produktumstellung oder Modernisierung) zu verstehen") und 4.5 ("Beihilfen für Erstinvestitionen werden als Prozentsatz des Investitionswerts berechnet. Dieser Wert wird aufgrund einer einheitlichen Ausgabengesamtheit (einheitliche Bemessungsgrundlage) ermittelt, die den Investitionsbestandteilen Grundstücke, Gebäude und Anlagen entspricht") sowie die Fußnote 23 ("Im Verkehrssektor sind die Ausgaben für den Erwerb von Beförderungsmitteln (bewegliche Aktiva) von der einheitlichen Ausgabengesamtheit (Bemessungsgrundlage) ausgenommen. Diese Ausgaben kommen also für eine Förderung durch Erstinvestitionsbeihilfen nicht in Frage.").

(43) Vgl. Anhang zur Mitteilung der Kommission von 1979 (ABl. C 31 vom 3.2.1979).

(44) Vgl. Fußnote 21 der Leitlinien (98/ C 74/06): "Folglich ist die Ersatzinvestition von diesem Begriff ausgenommen. Beihilfen für Ersatzinvestitionen gehören zu der Kategorie Betriebsbeihilfen, für die die unter den Ziffern 4.15 bis 4.17 genannten Bestimmungen gelten."

(45) Weder von den spanischen Behörden noch von dritter Seite wurde das Vorliegen dieser Art von Investitionskosten in Frage gestellt.

(46) Mitteilung der Kommission über die Methode zur Anwendung von Artikel 87 Absätze 3a) und c) auf Regionalbeihilfen (ABl. C 212 vom 12.8.1988).

(47) Álava ist auf der Liste der Gebiete in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 299 EG-Vertrag nicht aufgeführt.

(48) Im Sinne von Ziffer 3.10.4 der Leitlinien für Regionalbeihilfen (98/C 74/06).

(49) Die derzeit geltenden sektorspezifischen Vorschriften können außer im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auch auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter http://europa.eu.int/comm/competition/state_aid/legislation/ eingesehen werden.

(50) Multisektoraler Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben (ABl. C 107 vom 7.4.1998).

(51) Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (94/C 368/05), (ABl. C 368 vom 23.12.1994), seit 1999 ersetzt durch die Leitlinien (1999/C 288/02), (ABl. C 288 vom 9.10.1999).

(52) Zu diesen Bedingungen gehört die Vorschrift, die Beihilfe an die Durchführung eines Umstrukturierungsplans zu knüpfen, der die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens erlauben muss.

(53) Bei den Steuergutschriften, die aufgrund der Norma Foral 22/1994 vom 20. Dezember 1994 gewährt wurden, ist die Geltungsdauer auf neun Jahre beschränkt. Bei den aufgrund späterer Normas Forales gewährten Steuergutschriften wurde diese Beschränkung aufgehoben.

(54) Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten SG(91) D/4577 vom 4. März 1991. Siehe auch EuGH vom 21. März 1990 in der Rs. 142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-950.