12.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 318/147


BESCHLUSS (EU) 2022/2426 DER KOMMISSION

vom 5. Dezember 2022

über die Kohärenz des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates von Lettland vorgelegten überarbeiteten Leistungsplanentwurfs mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 8718)

(Nur der lettische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“) (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c,

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 (2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

ALLGEMEINE ERWÄGUNGEN

(1)

Nach Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 sind die Mitgliedstaaten gehalten, auf nationaler Ebene oder auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke (FAB) verbindliche Leistungsziele für jeden Bezugszeitraum des Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen festzulegen. Diese Leistungsziele müssen mit den von der Kommission für den betreffenden Bezugszeitraum festgelegten unionsweit geltenden Zielen in Einklang stehen.

(2)

Ursprünglich wurden die unionsweit geltenden Leistungsziele für den dritten Bezugszeitraum (RP3) mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/903 der Kommission (3) festgelegt. Da diese unionsweit geltenden Leistungsziele und die anschließend im Oktober 2019 von den Mitgliedstaaten für den RP3 vorgelegten Leistungsplanentwürfe vor dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie im März 2020 erstellt wurden, konnten sie dem erheblichen Rückgang des Flugverkehrs aufgrund der von den Mitgliedstaaten und Drittländern zur Eindämmung der Pandemie ergriffenen Maßnahmen nicht Rechnung tragen.

(3)

Als Reaktion auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Erbringung von Flugsicherungsdiensten wurden in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1627 der Kommission (4) Sondermaßnahmen für den RP3 festgelegt, die von den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 abweichen. Die Kommission hat am 2. Juni 2021 den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 (5) zur Festlegung überarbeiteter unionsweit geltender Leistungsziele für den RP3 erlassen. Auf dieser Grundlage legten die Mitgliedstaaten der Kommission im Oktober 2021 Leistungsplanentwürfe mit überarbeiteten lokalen Leistungszielen für den RP3 vor.

(4)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/728 der Kommission (6) war an Belgien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Lettland, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Rumänien, Schweden und Zypern gerichtet. In jenem Beschluss stellte die Kommission fest, dass die im Leistungsplanentwurf Lettlands für den RP3 enthaltenen Leistungsziele für die Kosteneffizienz im Streckenflug nicht mit den unionsweit geltenden Leistungszielen vereinbar waren, und gab Empfehlungen für die Überarbeitung dieser Ziele ab.

(5)

Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine, der am 24. Februar 2022 begann, hat die Union restriktive Maßnahmen verhängt, mit denen russischen Luftfahrtunternehmen, in Russland registrierten Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugen, die zwar nicht in Russland registriert sind, sich jedoch im Eigentum einer russischen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden oder von dieser gechartert oder auf andere Weise kontrolliert werden, untersagt wird, in dem Gebiet der Union zu landen, dort zu starten oder das Gebiet zu überfliegen. Diese restriktiven Maßnahmen und die von Russland ergriffenen Gegenmaßnahmen haben zu Veränderungen des Flugverkehrs im europäischen Luftraum geführt. Einige Mitgliedstaaten, auch Lettland, sind von einer erheblichen Verringerung der Anzahl der Überflüge in dem ihrer Zuständigkeit unterstehenden Luftraum stark betroffen. Unionsweit betrachtet hielten sich die Auswirkungen auf die Anzahl der Flüge jedoch in Grenzen und waren nicht vergleichbar mit dem drastischen Rückgang des Flugverkehrs in ganz Europa infolge des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie.

(6)

Am 13. Juli 2022 legte Lettland der Kommission einen überarbeiteten Entwurf des Leistungsplans für den RP3 (im Folgenden „überarbeiteter Leistungsplanentwurf“) vor.

(7)

Das Leistungsüberprüfungsgremium, das die Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 bei der Umsetzung des Leistungssystems unterstützt, hat der Kommission einen Bericht mit seiner Stellungnahme zur Bewertung des überarbeiteten Leistungsplanentwurfs Lettlands vorgelegt.

(8)

Die Kommission hat entsprechend Artikel 15 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 die Kohärenz der im überarbeiteten Leistungsplanentwurf Lettlands enthaltenen lokalen Leistungsziele auf der Grundlage der in Anhang IV Nummer 1 jener Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien und unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten bewertet. Für jeden wesentlichen Leistungsbereich und die damit verbundenen Leistungsziele hat die Kommission ihre Bewertung ergänzt, indem sie die in Anhang IV Nummer 2 jener Durchführungsverordnung aufgeführten Elemente überprüft hat.

(9)

In der im Juni 2022 veröffentlichten Verkehrsprognose des Eurocontrol Statistics and Forecast Service („STATFOR“) werden die veränderten Gegebenheiten für den Flugverkehr im europäischen Luftraum berücksichtigt. Ausgehend von dieser Prognose stellt die Kommission fest, dass Lettland über die restliche Laufzeit des RP3 infolge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine weiterhin mit einem deutlich geringeren Verkehrsaufkommen rechnen muss. Da diese veränderten Gegebenheiten die im überarbeiteten Leistungsplanentwurf Lettlands enthaltenen Leistungsziele erheblich beeinträchtigen, sollten sie bei der Bewertung der darin enthaltenen lokalen Leistungsziele berücksichtigt werden.

BEWERTUNG DURCH DIE KOMMISSION

Bewertung der Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Sicherheit

(10)

In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Sicherheit hat die Kommission die Kohärenz der von Lettland vorgelegten Ziele hinsichtlich der Effektivität des Sicherheitsmanagements der Flugsicherungsorganisationen auf der Grundlage des in Anhang IV Nummer 1.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 festgelegten Kriteriums bewertet.

(11)

Lettland hat folgende lokalen Leistungsziele für den Bereich Sicherheit in Bezug auf die Effektivität des Sicherheitsmanagements — aufgeschlüsselt nach Sicherheitsmanagementzielen und ausgedrückt als Umsetzungsniveau — vorgeschlagen:

Lettland

Ziele für die Effektivität des Sicherheitsmanagements, ausgedrückt als Umsetzungsniveau (EASA-Niveau A bis D)

Betroffene Anbieter von Flugsicherungsdiensten

Ziel des Sicherheitsmanagements

2022

2023

2024

Unionsweit geltende Ziele

(2024)

LGS

Sicherheitspolitik und -ziele

C

D

D

C

Management von Sicherheitsrisiken

C

D

D

D

Gewährleistung der Sicherheit

C

D

D

C

Förderung der Sicherheit

C

D

D

C

Sicherheitskultur

C

D

D

C

(12)

Die von Lettland für LGS vorgeschlagenen Sicherheitsziele sind mit den unionsweit geltenden Leistungszielen kohärent und werden in den Jahren 2023 und 2024 die unionsweit geltenden Leistungsziele in den Bereichen „Sicherheitspolitik und -ziele“, „Gewährleistung der Sicherheit“ und „Förderung der Sicherheit“ sogar übertreffen.

(13)

Die Kommission stellt fest, dass der von Lettland vorgelegte überarbeitete Leistungsplanentwurf Maßnahmen enthält, die LGS z. B. durch regelmäßige Personalschulung, die Überarbeitung der Verfahren für das Sicherheitsmanagementsystem, die Bewertung von Sicherheitsprozessen und der Redlichkeitskultur, Simulationsübungen, die Weitergabe von Sicherheitsdaten und die Integration von Sicherheitsmanagementgrundsätzen in die Geschäftsplanung und Entscheidungsfindung darin unterstützen, die lokalen Sicherheitsziele zu erreichen.

(14)

Auf der Grundlage der Feststellungen in den Erwägungsgründen 11 bis 13 sowie in Anbetracht der Tatsache, dass die im Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 festgelegten unionsweit geltenden Sicherheitsleistungsziele bis zum letzten Jahr des RP3, d. h. 2024, erreicht werden müssen, sollten die im überarbeiteten Leistungsplanentwurf Lettlands enthaltenen Ziele als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen im wesentlichen Leistungsbereich Sicherheit kohärent erachtet werden.

Bewertung der Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt

(15)

In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Umwelt wurde die Kohärenz der von Lettland vorgelegten Ziele für die durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs anhand des Kriteriums in Anhang IV Nummer 1.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 bewertet. Dementsprechend wurden die im überarbeiteten Leistungsplanentwurf Lettlands vorgeschlagenen Ziele mit den einschlägigen Referenzwerten für die horizontale Streckenflugeffizienz verglichen, die im Plan zur Verbesserung des europäischen Streckennetzes (ERNIP) festgelegt sind, der zum Zeitpunkt der Annahme der überarbeiteten unionsweit geltenden Leistungsziele für den RP3, d. h. am 2. Juni 2021, vorlag.

(16)

Für das Jahr 2020 wurde das ursprünglich im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/903 noch vor dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie festgelegte unionsweit geltende Leistungsziel für den RP3 im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 nicht überarbeitet, da der Zeitraum seiner Anwendung abgelaufen war und das Ziel damit als endgültig umgesetzt galt, sodass es nicht mehr rückwirkend angepasst werden konnte. Ebenso wenig konnten die lokalen Leistungsziele im Bereich Umwelt für das Jahr 2021, die in den von den Mitgliedstaaten im Oktober 2021 vorgelegten Leistungsplanentwürfen enthalten waren, in den überarbeiteten Leistungsplanentwürfen rückwirkend geändert werden. Daher sollte die Kohärenz der lokalen Leistungsziele im Bereich Umwelt mit den entsprechenden unionsweit geltenden Leistungszielen für die Jahre 2022, 2023 und 2024 bewertet werden.

(17)

Die von Lettland vorgeschlagenen Leistungsziele für den wesentlichen Leistungsbereich Umwelt und die entsprechenden nationalen Referenzwerte für den RP3 aus dem ERNIP, ausgedrückt als durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs, lauten wie folgt:

Lettland

2022

2023

2024

Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt, ausgedrückt als durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs

1,25  %

1,25  %

1,25  %

Referenzwerte

1,25  %

1,25  %

1,25  %

(18)

Die Kommission stellt fest, dass die von Lettland in seinem Entwurf vorgeschlagenen Umweltziele den jeweiligen nationalen Referenzwerten der Jahre 2022 bis 2024 entsprechen.

(19)

Die Kommission stellt fest, dass Lettland in dem überarbeiteten Leistungsplanentwurf Maßnahmen zur Erreichung der lokalen Umweltleistungsziele vorgelegt hat, die im Wesentlichen bereits bestehende rechtliche Anforderungen des Unionsrechts erfüllen und darüber hinaus die Einführung der A-CDM (Airport Collaborative Decision Making), die Festlegung von Flugverfahren für die leistungsbasierte Navigation sowie die Realisierung eines Luftraums mit freier Streckenführung enthalten.

(20)

Auf der Grundlage der Feststellungen in den Erwägungsgründen 17 bis 19 sollten die im überarbeiteten Leistungsplanentwurf Lettlands enthaltenen Ziele als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt kohärent erachtet werden.

Bewertung der Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität

(21)

In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Kapazität wurde die Kohärenz der von Lettland vorgelegten Ziele für die durchschnittliche ATFM-Verspätung im Streckenflug je Flug anhand des Kriteriums in Anhang IV Nummer 1.3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 bewertet. Dementsprechend wurden die im überarbeiteten Leistungsplanentwurf Lettlands vorgeschlagenen Ziele mit den einschlägigen Referenzwerten im Netzbetriebsplan verglichen, der zum Zeitpunkt der Annahme der überarbeiteten unionsweit geltenden Leistungsziele für den RP3, d. h. am 2. Juni 2021, vorlag.

(22)

Für das Jahr 2020 wurde das ursprünglich im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/903 noch vor dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie festgelegte unionsweit geltende Leistungsziel für den RP3 im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 nicht überarbeitet, da der Zeitraum seiner Anwendung abgelaufen war und das Ziel damit als endgültig umgesetzt galt, sodass es nicht mehr rückwirkend angepasst werden konnte. Ebenso wenig konnten die lokalen Leistungsziele im Bereich Kapazität für das Jahr 2021, die in den von den Mitgliedstaaten im Oktober 2021 vorgelegten Leistungsplanentwürfen enthalten waren, in den überarbeiteten Leistungsplanentwürfen rückwirkend geändert werden. Daher sollte die Kohärenz der lokalen Leistungsziele im Bereich Kapazität mit den entsprechenden unionsweit geltenden Leistungszielen für die Jahre 2022, 2023 und 2024 bewertet werden.

(23)

Die von Lettland für den RP3 vorgeschlagenen Ziele für die Streckenkapazität, ausgedrückt in Minuten ATFM-Verspätung je Flug, sowie die entsprechenden Referenzwerte des Netzbetriebsplans lauten wie folgt:

Lettland

2022

2023

2024

Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität, ausgedrückt in Minuten ATFM-Verspätung je Flug

0,03

0,03

0,03

Referenzwerte

0,03

0,03

0,03

(24)

Die Kommission stellt fest, dass die von Lettland in seinem Entwurf vorgeschlagenen Kapazitätsziele den jeweiligen nationalen Referenzwerten der Jahre 2022 bis 2024 entsprechen.

(25)

Die Kommission stellt fest, dass Lettland in seinem überarbeiteten Leistungsplanentwurf Maßnahmen zur Erreichung der lokalen Streckenkapazitätsziele vorgelegt hat. Diese Maßnahmen beziehen sich auf Fluglotsen und umfassen ein neues Schulungsprogramm sowie eine bessere Personalausstattung in verschiedenen Szenarios für die Sektoreinteilung. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass verglichen mit dem von Lettland 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurf der Anbieter von Flugsicherungsdiensten LGS die geplante Anzahl einsetzbarer Fluglotsen, gemessen in Vollzeitäquivalenten, für die Jahre 2022 bis 2024 angesichts der in den Erwägungsgründen 5 und 9 dargelegten veränderten Gegebenheiten reduziert hat.

(26)

Auf der Grundlage der Feststellungen in den Erwägungsgründen 23 bis 25 sollten die im überarbeiteten Leistungsplanentwurf Lettlands enthaltenen Ziele als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität kohärent erachtet werden.

Überprüfung der Kapazitätsziele für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug

(27)

In Bezug auf die Flughäfen, die nach Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 in deren Geltungsbereich fallen, hat die Kommission ihre Bewertung der Streckenkapazitätsziele durch eine Überprüfung der Kapazitätsziele für die Flugsicherungsdienste für An- und Abflug entsprechend Anhang IV Nummer 2.1 Buchstabe b jener Durchführungsverordnung ergänzt. Diese Ziele gaben keinen Anlass zu Bedenken in Bezug auf Lettland.

Bewertung der überarbeiteten Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz

(28)

In Bezug auf den Erwägungsgrund 4 kam die Kommission im Durchführungsbeschluss (EU) 2022/728 zu dem Ergebnis, dass die in dem 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurf Lettlands enthaltenen Kosteneffizienzziele für den Streckenflug nicht mit den unionsweit geltenden Leistungszielen vereinbar waren. Als Teil seines überarbeiteten Leistungsplanentwurfs hat Lettland überarbeitete Kosteneffizienzziele für den Streckenflug vorgeschlagen.

(29)

Die nachstehende Tabelle zeigt die ursprünglichen Kosteneffizienzziele für den Streckenflug in der Gebührenzone Lettland im RP3, die in dem 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurf enthalten waren, und die entsprechenden überarbeiteten Leistungsziele, die in dem 2022 vorgelegten überarbeiteten Leistungsplanentwurf enthalten sind.

Streckengebührenzone Lettland

2014 Basiswert

2019 Basiswert

2020-2021

2022

2023

2024

Ursprüngliche Kosteneffizienzziele für den Streckenflug (im 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurf), ausgedrückt als festgestellte streckenbezogene Kosten je Leistungseinheit (zu realen Preisen des Jahres 2017)

27,90  EUR

23,61  EUR

40,07  EUR

31,28  EUR

29,14  EUR

26,83  EUR

Überarbeitete Kosteneffizienzziele für den Streckenflug (im überarbeiteten Leistungsplanentwurf), ausgedrückt als festgestellte streckenbezogene Kosten je Leistungseinheit (zu realen Preisen des Jahres 2017)

27,90  EUR

23,61  EUR

40,07  EUR

38,04  EUR

35,62  EUR

33,59  EUR

(30)

Die Kommission stellt fest, dass Lettland seine lokalen Kosteneffizienzziele für den Zeitraum 2022-2024 überarbeitet hat, was im Vergleich zu dem im Jahr 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurf dazu führt, dass die in diesen drei Jahren festgestellten Kosten je Leistungseinheit (DUC) insgesamt um 23,0 % und im RP3 insgesamt um 16,4 % höher angesetzt werden. Dieser höhere DUC-Ansatz ist Folge der signifikanten Verschlechterung der Verkehrsprognose, die auf das geringere Luftverkehrsaufkommen im lettischen Luftraum infolge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine, wie in den Erwägungsgründen 5 und 9 erläutert, zurückzuführen ist. Die geringere Anzahl von Diensteinheiten für die Jahre 2022 bis 2024 wurde von Lettland durch einen niedrigeren Ansatz für die festgestellten Kosten jedoch teilweise ausgeglichen.

(31)

Die Kommission stellt fest, dass die im überarbeiteten Leistungsplanentwurf zugrunde gelegten Annahmen über das Verkehrsaufkommen auf der im Juni 2022 veröffentlichten „STATFOR-Base“-Verkehrsprognose von Eurocontrol beruhen. Die für die Jahre 2022 bis 2024 prognostizierten Streckendiensteinheiten und die im Leistungsplanentwurf enthaltenen Zahlen sind in der nachstehenden Tabelle gegenübergestellt.

Streckengebührenzone Lettland

2022

2023

2024

Ursprüngliche Verkehrsprognose (im 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurf), ausgedrückt in Tausend Streckendiensteinheiten

736

842

906

Aktualisierte Verkehrsprognose (im überarbeiteten Leistungsplanentwurf), ausgedrückt in Tausend Streckendiensteinheiten

466

548

570

Differenz

–36,7  %

–34,9  %

–37,1  %

(32)

Verglichen mit dem 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurf liegen die jährlichen Reduzierungen der Anzahl der Diensteinheiten für die Jahre 2022 bis 2024 in einem Bereich von jährlich etwa – 35 % bis – 37 %. Entsprechend dürften die Streckendiensteinheiten für Lettland 2024 immer noch bei 40,1 % unter ihrem vorpandemischen Niveau (2019) liegen, obwohl in der „STATFOR-Base“-Verkehrsprognose vom Oktober 2021 davon ausgegangen worden war, dass sie das vorpandemische Niveau um 11,4 % übertreffen würden.

(33)

Wie aus der nachstehenden Tabelle ersichtlich dürften die nach IFR durchgeführten Flugbewegungen im lettischen Luftraum nicht im selben Umfang zurückgehen wie die Streckendiensteinheiten. Diese Diskrepanz ist auf den signifikanten Rückgang der Überflüge zurückzuführen, die im Durchschnitt eine proportional größere Anzahl von Streckendiensteinheiten generieren als Flüge, die auf Flughäfen in Lettland landen oder von dort starten.

Streckengebührenzone Lettland

2022

2023

2024

Ursprüngliche Verkehrsprognose (im 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurf), ausgedrückt in Tausend IFR-Bewegungen

229

262

282

Aktualisierte Verkehrsprognose (im überarbeiteten Leistungsplanentwurf), ausgedrückt in Tausend Streckendiensteinheiten

177

213

221

Differenz

–22,8  %

–18,8  %

–21,7  %

(34)

Die Kommission stellt daher fest, dass die durch Flugbewegungen kontrollierter Flüge verursachte Arbeitsbelastung der ANSP nicht im gleichen Maße abnehmen wird wie die Einnahmen infolge der geringeren Anzahl von Streckendiensteinheiten.

(35)

Die überarbeiteten festgestellten Kosten für die Jahre 2022 bis 2024 zu realen Preisen von 2017 sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen. Die Kommission stellt fest, dass Lettland für jedes dieser Jahre die festgestellten Kosten real nach unten korrigiert hat.

Streckengebührenzone Lettland

2022

2023

2024

Ursprüngliche festgestellte Kosten zu realen Preisen von 2017 (im 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurf)

23 Mio.EUR

24,5 Mio.EUR

24,3 Mio.EUR

Überarbeitete festgestellte Kosten zu realen Preisen von 2017 (im überarbeiteten Leistungsplanentwurf)

18 Mio.EUR

20 Mio.EUR

19 Mio.EUR

Differenz

–23,0  %

–20,4  %

–21,3  %

(36)

Der überarbeitete Leistungsplanentwurf enthält eine aktualisierte Inflationsprognose für Lettland für die Kalenderjahre 2022 bis 2024 (siehe nachstehende Tabelle).

Streckengebührenzone Lettland

2022

2023

2024

Ursprünglicher Inflationsindex mit prognostizierter jährlicher Änderung der Inflation in Klammern (Daten aus dem 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurf)

110,0

(2,2  %)

112,1

(1,9  %)

114,5

(2,1  %)

Überarbeiteter Inflationsindex mit jährlicher Änderung der Inflation in Klammern (Daten aus dem überarbeiteten Leistungsplanentwurf)

119,7

(10,0  %)

124,3

(3,9  %)

128,1

(3,1  %)

(37)

In der nachstehenden Tabelle sind die nominalen festgestellten Kosten für die Jahre 2022 bis 2024 ausgewiesen. Die Kommission stellt fest, dass Lettland die festgestellten Kosten für die Jahre 2023 und 2024 trotz einer nach oben korrigierten Inflationsprognose nominal nach unten korrigiert hat.

Streckengebührenzone Lettland

2022

2023

2024

Ursprüngliche festgestellte Kosten — nominal (im 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurf)

24,7 Mio.EUR

26,7 Mio.EUR

26,9 Mio.EUR

Überarbeitete festgestellte Kosten — nominal (im überarbeiteten Leistungsplanentwurf)

20 Mio.EUR

23 Mio.EUR

23 Mio.EUR

Differenz

–18,9  %

–14,9  %

–15,2  %

(38)

Die Kommission hat die Kohärenz der von Lettland vorgeschlagenen überarbeiteten Kosteneffizienzziele anhand der Kriterien in Anhang IV Nummer 1.4 Buchstaben a, b und c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 bewertet.

(39)

In Bezug auf das in Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 festgelegte Kriterium stellt die Kommission fest, dass der streckenbezogene DUC-Trend auf Ebene der Gebührenzone mit + 9,2 % im RP3 hinter dem unionsweiten Trend von + 1,0 % im gleichen Zeitraum zurückbleibt. Die Kommission stellt fest, dass dies eine Verschlechterung gegenüber dem DUC-Trend von + 3,3 % darstellt, der auf der Grundlage des 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurfs berechnet wurde.

(40)

In Bezug auf das in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe b festgelegte Kriterium stellt die Kommission fest, dass der streckenbezogene langfristige DUC-Trend auf Ebene der Gebührenzone mit + 2,1 % im RP2 und RP3 hinter dem langfristigen unionsweiten Trend von – 1,3 % im gleichen Zeitraum zurückbleibt. Die Kommission stellt fest, dass dies eine Verschlechterung gegenüber dem langfristigen DUC-Trend von – 0,4 % darstellt, der auf der Grundlage des 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurfs berechnet wurde.

(41)

Wie bereits in den Erwägungsgründen 31 und 32 angemerkt, stellt die Kommission fest, dass Lettland seine Prognose für die Diensteinheiten im RP3 aufgrund des veränderten Luftverkehrsaufkommens infolge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine deutlich nach unten korrigiert hat. Daher ist es angemessen und notwendig, für die Bewertung anhand der Kriterien in den Erwägungsgründen 39 und 40 zu prüfen, ob Lettland im unionsweiten Trend bei der Kosteneffizienz liegen würde, wenn das Verkehrsaufkommen in den Jahren 2022 bis 2024 nicht infolge der veränderten Gegebenheiten so deutlich zurückgehen würde.

(42)

Die Kommission hat daher den DUC-Trend Lettlands für das RP3 und den langfristigen DUC-Trend Lettlands über den RP2 und RP3 hinweg mithilfe der Eurocontrol „STATFOR-Base“-Verkehrsprognose vom Oktober 2021 neu berechnet. Diese Neuberechnung ergab für Lettland einen bereinigten DUC-Trend von – 6,5 % im RP3 und einen bereinigten langfristigen DUC-Trend für den Streckenflug von – 4,7 % über den RP2 und RP3 hinweg. Beide bereinigten Trends liegen deutlich unter den entsprechenden unionsweiten DUC-Trends von + 1,0 % bzw. – 1,3 %. Daher kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass Lettland die in den Erwägungsgründen 39 und 40 untersuchten Bewertungskriterien, bereinigt um die durch Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine verursachten Änderungen im Verkehrsaufkommen, erfüllt.

(43)

In Bezug auf das in Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 festgelegte Kriterium stellt die Kommission fest, dass Lettlands Basiswert für die festgestellten Kosten je Leistungseinheit von 23,61 EUR um 17,2 % niedriger ist als der durchschnittliche Basiswert von 28,51 EUR (jeweils zu realen Preisen von 2017) der entsprechenden Vergleichsgruppe.

(44)

Die Kommission räumt ein, dass die überarbeiteten Kosteneffizienzziele für die Gebührenzone Lettland über den ursprünglichen Zielen liegen, die im 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurf enthalten waren. Die Verschlechterung ist jedoch vollständig auf die deutlich niedrigeren Annahmen über das Verkehrsaufkommen zurückzuführen. Werden die negativen Folgen des veränderten Verkehrsaufkommens infolge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine herausgerechnet, wird deutlich, dass sich Lettland sowohl im unionsweit geltenden DUC-Trend als auch im unionsweiten langfristigen DUC-Trend bewegt. Zudem liegt Lettlands Basiswert für 2019 deutlich unter dem entsprechenden Durchschnittswert der Vergleichsgruppe, woran sich ablesen lässt, dass Lettland bei der Kosteneffizienz relativ betrachtet ein historisch gutes Niveau beibehalten hat.

(45)

Ferner stellt die Kommission unter Verweis auf Erwägungsgrund 35 fest, dass Lettland Maßnahmen ergriffen hat, um die außergewöhnliche Verkehrssituation durch einen deutlich niedrigeren Kostenansatz für die festgestellten Kosten für den übrigen RP3 abzufedern. Die Kommission stellt fest, dass diese zur Gegensteuerung ergriffenen Maßnahmen mit der für die Jahre 2022 bis 2024 prognostizierten geringeren Anzahl von IFR-Flugbewegungen, wie in Erwägungsgrund 32 erläutert, insgesamt vereinbar sind.

(46)

Die Kommission ist daher der Auffassung, dass Lettland die Empfehlungen nach Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/728 in Bezug auf die Überarbeitung seiner lokalen Leistungsziele für die Kosteneffizienz insgesamt angemessen umgesetzt hat.

(47)

Auf der Grundlage der Feststellungen in den Erwägungsgründen 29 bis 46 sollten die im überarbeiteten Leistungsplanentwurf Lettlands enthaltenen Ziele als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz kohärent erachtet werden.

Überprüfung der überarbeiteten Kosteneffizienzziele für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug

(48)

In Bezug auf die Flughäfen, die nach Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 in deren Geltungsbereich fallen, hat die Kommission ihre Bewertung der Kosteneffizienzziele für den Streckenflug durch eine Überprüfung der Kosteneffizienzziele für die Flugsicherungsdienste für An- und Abflug entsprechend Anhang IV Nummer 2.1 Buchstabe c jener Durchführungsverordnung ergänzt. Diese Ziele gaben keinen Anlass zu Bedenken in Bezug auf Lettland.

SCHLUSSFOLGERUNGEN

(49)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen hat die Kommission festgestellt, dass die im überarbeiteten Leistungsplanentwurf Lettlands enthaltenen Leistungsziele mit den unionsweit geltenden Leistungszielen im Einklang stehen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Leistungsziele, die in dem von Lettland gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 vorgelegten Leistungsplanentwurf enthalten und im Anhang dieses Durchführungsbeschlusses aufgeführt sind, sind mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 vereinbar.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Lettland gerichtet.

Brüssel, den 5. Dezember 2022

Für die Kommission

Adina-Ioana VĂLEAN

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 (ABl. L 56 vom 25.2.2019, S. 1).

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/903 der Kommission vom 29. Mai 2019 zur Festlegung unionsweit geltender Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz für den dritten Bezugszeitraum (vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2024) (ABl. L 144 vom 3.6.2019, S. 49).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1627 der Kommission vom 3. November 2020 über Sondermaßnahmen für den dritten Bezugszeitraum (2020-2024) des Leistungssystems und der Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum aufgrund der COVID-19-Pandemie (ABl. L 366 vom 4.11.2020, S. 7).

(5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 der Kommission vom 2. Juni 2021 zur Festlegung unionsweit geltender Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz für den dritten Bezugszeitraum (2020-2024) und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/903 (ABl. L 195 vom 3.6.2021, S. 3).

(6)  Durchführungsbeschluss (EU) 2022/728 der Kommission vom 13. April 2022 bezüglich der Inkohärenz bestimmter Leistungsziele, die in den von Belgien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Lettland, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Rumänien, Schweden und Zypern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgelegten Entwürfen der nationalen Leistungspläne und der Leistungspläne für funktionale Luftraumblöcke enthalten sind, mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum und zur Festlegung von Empfehlungen für die Überarbeitung dieser Ziele (ABl. L 135 vom 12.5.2022, S. 4).


ANHANG

In dem von Lettland gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 vorgelegten überarbeiteten Leistungsplanentwurf enthaltene Leistungsziele, die als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum kohärent erachtet werden

WESENTLICHER LEISTUNGSBEREICH SICHERHEIT

Effektivität des Sicherheitsmanagements

Lettland

Ziele für die Effektivität des Sicherheitsmanagements, ausgedrückt als Umsetzungsniveau (EASA-Niveau A bis D)

Betroffene Anbieter von Flugsicherungsdiensten

Ziel des Sicherheitsmanagements

2022

2023

2024

LGS

Sicherheitspolitik und -ziele

C

D

D

Management von Sicherheitsrisiken

C

D

D

Gewährleistung der Sicherheit

C

D

D

Förderung der Sicherheit

C

D

D

Sicherheitskultur

C

D

D

WESENTLICHER LEISTUNGSBEREICH UMWELT

Durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs

Lettland

2022

2023

2024

Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt, ausgedrückt als durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs

1,25  %

1,25  %

1,25  %

WESENTLICHER LEISTUNGSBEREICH KAPAZITÄT

Durchschnittliche ATFM-Verspätung im Streckenflug in Minuten je Flug

Lettland

2022

2023

2024

Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität, ausgedrückt in Minuten ATFM-Verspätung je Flug

0,03

0,03

0,03

WESENTLICHER LEISTUNGSBEREICH KOSTENEFFIZIENZ

Festgestellte Kosten je Leistungseinheit für Streckenflugsicherungsdienste

Streckengebührenzone Lettland

2014 Basiswert

2019 Basiswert

2020-2021

2022

2023

2024

Überarbeitete Kosteneffizienzziele für den Streckenflug, ausgedrückt als festgestellte streckenbezogene Kosten je Leistungseinheit (zu realen Preisen des Jahres 2017)

27,90 EUR

23,61 EUR

40,07 EUR

38,04 EUR

35,62 EUR

33,59 EUR