01999D0246 — DE — 01.01.2021 — 002.001


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►B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 30. März 1999

zur Genehmigung von Notstandsplänen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 769)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(1999/246/EG)

(ABl. L 093 vom 8.4.1999, S. 24)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. Januar 2000

  L 33

23

8.2.2000

►M2

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/2112 DER KOMMISSION vom 16. Dezember 2020

  L 427

17

17.12.2020




▼B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 30. März 1999

zur Genehmigung von Notstandsplänen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 769)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(1999/246/EG)



Artikel 1

Die von den in Anhang I genannten Mitgliedstaaten vorgelegten Notstandspläne zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest werden genehmigt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

▼M1




ANHANG

Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Österreich
Portugal
Finnland
Schweden

▼M2

Vereinigtes Königreich (Nordirland) ( 1 )



( 1 ) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.