01999D0246 — DE — 01.01.2021 — 002.001
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. März 1999 zur Genehmigung von Notstandsplänen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 769) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 093 vom 8.4.1999, S. 24) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
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Datum |
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L 33 |
23 |
8.2.2000 |
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/2112 DER KOMMISSION vom 16. Dezember 2020 |
L 427 |
17 |
17.12.2020 |
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 30. März 1999
zur Genehmigung von Notstandsplänen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 769)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(1999/246/EG)
Artikel 1
Die von den in Anhang I genannten Mitgliedstaaten vorgelegten Notstandspläne zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest werden genehmigt.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG
( 1 ) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.