2001D0548 — DE — 01.07.2013 — 003.001
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BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 9. Juli 2001 zur Einsetzung eines Ausschusses für zusätzliche Altersversorgung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1775) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 196, 20.7.2001, p.26) |
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VERORDNUNG (EG) Nr. 1792/2006 DER KOMMISSION vom 23. Oktober 2006 |
L 362 |
1 |
20.12.2006 |
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VERORDNUNG (EU) Nr. 519/2013 DER KOMMISSION vom 21. Februar 2013 |
L 158 |
74 |
10.6.2013 |
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Geändert durch:
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L 236 |
33 |
23.9.2003 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 9. Juli 2001
zur Einsetzung eines Ausschusses für zusätzliche Altersversorgung
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1775)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2001/548/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 138 und 140,
in Erwägung nachstehender Gründe:|
(1) |
Die Europäische Kommission hat in ihrer Sozialpolitischen Agenda vom 28. Juni 2000 vorgeschlagen, ein Rentenforum zu schaffen, das sich zusammen mit allen betroffenen Akteuren mit dem Problem Altersversorgung und Freizügigkeit befassen soll. |
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(2) |
Die Europäische Kommission hat in ihrer Mitteilung „Zu einem Binnenmarkt für die zusätzliche Altersversorgung“ vom 11. Mai 1999 (KOM (1999) 134 endg.) die Idee der Hochrangigen Gruppe zur Freizügigkeit aufgegriffen, ein Rentenforum einzurichten, und daher die Einberufung eines solchen Forums beschlossen, das zweimal im Jahr zusammentreten und sich aus Vertretern der Regierungen, der Sozialpartner, der Pensionsfonds und gegebenenfalls weiterer in diesem Bereich tätiger Einrichtungen zusammensetzen soll. |
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(3) |
Das Europäische Parlament hat die Mitteilung der Kommission und die Einsetzung eines solchen Ausschusses in seiner Entschließung zur Mitteilung der Kommission „Zu einem Binnenmarkt für die zusätzliche Altersversorgung“ begrüßt — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
(1) Bei der Kommission wird ein Beratender Ausschuss für zusätzliche Altersversorgung, im Folgenden Beratender Ausschuss „Rentenforum“ genannt, eingesetzt.
(2) Das Rentenforum besteht aus Experten der nationalen Behörden, der Sozialpartner und der Träger der zusätzlichen Altersversorgung.
Artikel 2
(1) Das Rentenforum kann von der Kommission zu allen Problemen und Entwicklungen auf Gemeinschaftsebene angehört werden, die sich auf die zusätzliche Altersversorgung auswirken.
Das Rentenforum unterstützt die Kommission insbesondere bei der Suche nach Lösungen für Probleme und Hindernisse, die sich im Zusammenhang mit der zusätzlichen Altersversorgung aus der grenzüberschreitenden Freizügigkeit der Arbeitnehmer ergeben.
(2) Das Rentenforum arbeitet gegebenenfalls mit anderen relevanten Gremien und Ausschüssen zusammen, die sich mit der Sozial- und Wirtschaftspolitik befassen.
Artikel 3
(1) Das Rentenforum setzt sich aus ►M2 58 ◄ Mitgliedern zusammen.
(2) Die Sitze verteilen sich wie folgt:
— ein (1) Sitz je Mitgliedstaat;
— vier (4) Sitze für die übrigen Mitgliedstaaten des EWR (1 Sitz für das Verbindungsbüro der Europäischen Freihandelsgemeinschaft und 1 Sitz für das jeweilige Land);
— vierzehn (14) Sitze für die auf Gemeinschaftsebene vertretenen Sozialpartner;
— zwölf (12) Sitze für die Pensionsfonds und andere in diesem Bereich tätige Einrichtungen:
—— drei (3) Sitze für den EFRP (European Federation for Retirement Provision);
— je ein (1) Sitz für folgende Einrichtungen:
—— FEFSI (Europäische Investmentvereinigung)
— ACME (Europäischer Genossenschaftlicher und Wechselseitiger Versicherungsverband)
— AIM (Internationaler Verband der Krankenkassen)
— CEA (Europäisches Versicherungskomitee)
— AEIP (Europäischer Verband Paritätischer Einrichtungen)
— AEIRSP (Europäischer Verband der Versorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes)
— GCAACE (Beratungsgruppe der Versicherungsmathematikerverbände der EG)
— FBE (Bankenvereinigung der Europäischen Union)
— AGE (Europäische Plattform für ältere Menschen)
Artikel 4
Die Mitglieder des Rentenforums werden auf Vorschlag der Mitgliedstaaten, der übrigen EWR-Staaten, der auf Gemeinschaftsebene vertretenen Sozialpartner und der in Artikel 3 genannten Einrichtungen von der Kommission ernannt. Soweit irgend möglich sorgt die Kommission dafür, dass eine gleichmäßige Vertretung der Geschlechter gewährleistet ist.
Artikel 5
Das Mandat der Mitglieder des Rentenforums gilt für zwei Jahre. Es kann verlängert werden.
Nach Ablauf von zwei Jahren bleiben die Mitglieder des Rentenforums im Amt, bis sie ersetzt sind, oder bis ihr Mandat verlängert ist.
Vor Ablauf von zwei Jahren erlischt das Mandat eines Ausschussmitglieds entweder durch Rücktritt oder durch Tod. Das Mandat eines Mitglieds kann auch beendet werden, wenn die Organisation, die seine Kandidatur vorgelegt hat, um seine Ersetzung bittet.
Das Mitglied wird für den Rest der Laufzeit des Mandats ersetzt.
Die Tätigkeit der Mitglieder ist unentgeltlich.
Artikel 6
Die Liste der Mitglieder wird von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften nachrichtlich bekannt gegeben.
Artikel 7
Der Ausschuss „Rentenforum“ wählt für einen Zeitraum von zwei Jahren einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende. Zur Wahl sind zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bis zur Wahl des Vorsitzenden durch die Mitglieder des Rentenforums wird der Vorsitz des Rentenforums vom Vertreter der beteiligten Dienste der Generaldirektion „Beschäftigung und Soziales“ wahrgenommen.
Artikel 8
Das Rentenforum kann zu seinen Beratungen jede Person, die für ein Thema der Tagesordnung besonders sachkundig ist, als Sachverständigen einladen.
Die Sachverständigen nehmen nur an den Beratungen über die Frage teil, zu deren Prüfung sie hinzugezogen worden sind.
Artikel 9
Das Rentenforum kann Arbeitsgruppen einsetzen.
Artikel 10
(1) Das Rentenforum tritt am Sitz der Kommission auf deren Einladung hin zusammen.
(2) Die Vertreter der zuständigen Dienststellen der Kommission nehmen an den Sitzungen des Rentenforums und der Arbeitsgruppen teil.
(3) Die Dienststellen der Kommission übernehmen das Sekretariat des Rentenforums und der Arbeitsgruppen.
Artikel 11
Gegenstand der Beratungen des Rentenforums sind die von der Kommission angeforderten Stellungnahmen. Eine Abstimmung hierüber findet nicht statt.
Wenn die Kommission um die Stellungnahme des Rentenforums ersucht, kann sie die Frist festlegen, innerhalb derer die Stellungnahme abzugeben ist.
Die Stellungnahmen der vertretenen Wirtschaftsgruppen werden in einem Sitzungsbericht niedergelegt, der der Kommission übermittelt wird.
Die Beratungsergebnisse werden von der Kommission allen Teilnehmern mitgeteilt, die dies wünschen.
Artikel 12
Unbeschadet Artikel 287 des Vertrags dürfen die Mitglieder des Rentenforums Informationen, die sie infolge ihrer Tätigkeit im Rentenforum oder in den Arbeitsgruppen erhalten, nicht weitergeben, wenn sie von der Kommission darauf hingewiesen wurden, dass die angeforderte Stellungnahme oder die gestellte Frage einen vertraulich zu behandelnden Gegenstand betrifft.
In diesem Fall nehmen nur die Ausschussmitglieder und die Vertreter der Dienststellen der Kommission an den Sitzungen teil.
Artikel 13
Die Kommission wird spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Beschlusses Tätigkeit und Nutzen des Rentenforums bewerten.
Artikel 14
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.