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31.12.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 355/89 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 6. Dezember 2013
zur Festlegung des von der Europäischen Union bei der neunten Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation in Bezug auf die Ernährungssicherheit, die Zollkontingent-Verwaltung und den Überwachungsmechanismus zu vertretenden Standpunkts
(2013/809/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Europäische Union misst einem funktionierenden und schrittweise ausgebauten multilateralen Handelssystem enorme Bedeutung bei und erkennt an, dass die Doha-Runde der multilateralen Handelsverhandlungen vorangebracht werden muss. Der erfolgreiche Abschluss der neunten Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation (WTO) stellt einen notwendigen Schritt zur Erreichung dieses Ziels dar. |
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(2) |
Das Thema Entwicklung steht im Mittelpunkt der Doha-Runde der multilateralen Handelsverhandlungen. Der Allgemeine Rat der WTO billigte bei seiner Sitzung am 31. Juli 2002 die anlässlich der Sondersitzung des Ausschusses für Handel und Entwicklung (CTD für „Committee on Trade and Development“) empfohlene Einrichtung eines Mechanismus zur Überwachung der besonderen und differenzierten Sonderbehandlung. Das Ziel eines solchen Überwachungsmechanismus ist es, die Eingliederung von zu den Entwicklungsländern und am wenigsten entwickelten Ländern zählenden Mitgliedern in das multilaterale Handelssystem zu fördern. |
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(3) |
Das effiziente Management von Zollkontingenten und deren transparenter Einsatz sind die Voraussetzung dafür, dass die im Zuge der Uruguay-Runde hinsichtlich des Marktzugangs für landwirtschaftliche Erzeugnisse eingegangenen Verpflichtungen korrekt umgesetzt werden. Bei den in der WTO im Laufe des Jahres 2013 geführten Verhandlungen gelang es den WTO-Mitgliedern, sich auf einen Mechanismus für die Zollkontingent-Verwaltung zu verständigen, der Transparenzbestimmungen und einen Untererfüllungsmechanismus umfasst. |
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(4) |
Die WTO-Mitglieder sollten in der Lage sein, die notwendigen Programme zur Ernährungssicherung, darunter auch die öffentliche Lagerhaltung, im Einklang mit den WTO-Vorschriften durchzuführen. Die Programme zur öffentlichen Lagerhaltung aus Gründen der Ernährungssicherung müssen bestimmten, von den WTO-Mitgliedern vereinbarten Bedingungen entsprechen, damit sie zu keiner Verzerrung des internationalen Handels führen. Bei den in der WTO im Laufe des Jahres 2013 geführten Verhandlungen gelangten die WTO-Mitglieder zu einer geeigneten Lösung für derartige von Entwicklungsländern durchgeführte Programme, die darin besteht, dass die Mitglieder darüber Einvernehmen erzielen, von Beschwerden gegen solche Programme über einen bestimmten Zeitraum Abstand zu nehmen, sofern sie bestimmten Bedingungen entsprechen (aufgrund einer gebührende Zurückhaltung vorsehenden Klausel („due restraint clause“)). |
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(5) |
Es ist daher zweckmäßig, den auf der neunten WTO-Ministerkonferenz von der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt in Bezug auf die Ernährungssicherheit, die Zollkontingent-Verwaltung und den Überwachungsmechanismus zu vertretenden Standpunkt festzulegen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Europäische Union vertritt auf der neunten Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation in Bezug auf die Ernährungssicherheit, die Zollkontingent-Verwaltung und den Überwachungsmecha¬nismus den Standpunkt, die Annahme der folgenden Entwürfe von Beschlüssen der WTO durch die neunte Ministerkonferenz zu unterstützen:
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Ernährungssicherheit WT/MIN(13)/W/10; |
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Zollkontingent WT/MIN(13)/W/11; |
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der Überwachungsmechanismus WT/MIN(13)/W/17. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 6. Dezember 2013.
Im Namen des Rates
Der Präsident
D. BARAKAUSKAS