31978D0126

78/126/EWG: Entscheidung der Kommission vom 28. Dezember 1977 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pfanzenarten zu beschränken (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 041 vom 11/02/1978 S. 0041 - 0042


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. Dezember 1977 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (78/126/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29. September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 78/55/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 (2), insbesondere auf Artikel 15 Absätze 2 und 3,

auf Antrag der Bundesrepublik Deutschland,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der vorgenannten Richtlinie unterliegt Saat- und Pflanzgut von Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten, die im Jahr 1975 in mindestens einem der Mitgliedstaaten amtlich zugelassen worden sind und im übrigen den Voraussetzungen dieser Richtlinie entsprechen, ab 31. Dezember 1977 in der Gemeinschaft keinen Verkehrsbeschränkungen hinsichtlich der Sorte mehr.

Artikel 15 Absatz 2 der vorgenannten Richtlinie sieht jedoch vor, daß ein Mitgliedstaat auf Antrag ermächtigt werden kann, den Verkehr mit Saat- und Pflanzgut bestimmter Sorten zu untersagen.

Die Bundesrepublik Deutschland hat für einige Sorten von Getreide um eine solche Ermächtigung nachgesucht.

Die betreffenden Sorten von Hafer sind Winterformen. Die betreffenden Sorten von Mais haben einen FAO-Reifeklassenindex von 350 und höher. Es ist allgemein bekannt, daß die Winterformen von Hafer und die Sorten von Mais mit einem FAO-Reifeklassenindex von 350 und höher zur Zeit in der Bundesrepublik Deutschland noch nicht zum Anbau geeignet sind (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c) 2. Fall der vorgenannten Richtlinie).

Hinsichtlich dieser Sorten kann dem Antrag der Bundesrepublik Deutschland daher voll entsprochen werden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bundesrepublik Deutschland wird ermächtigt, den Verkehr mit Saatgut folgender Sorten, die im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten 1978 veröffentlicht werden, auf ihrem gesamten Gebiet zu untersagen:

Getreide 1. Avena sativa L

Marros

Trevine;

2. Zea mais L

Alfa

Arx

Athos

Avala

Axia

Azur 602

Banat

Beograd

Boran

Drop 588

Faktor

Flare

Granit

Hawk

Jadran

Kombinat

Light

Lucal

Luck

Manor

Mentor

Oromais

Panter

Petrovaradin

Quadrant

Ruma

Siloverde

Sirmium

Zemun. (1)ABl. Nr. L 225 vom 12.10.1970, S. 1. (2)ABl. Nr. L 16 vom 20.1.1978, S. 23.

Artikel 2

Die Ermächtigung gemäß Artikel 1 wird widerrufen, sobald festgestellt wird, daß ihre Voraussetzungen nicht mehr erfuellt sind.

Artikel 3

Die Bundesrepublik Deutschland teilt der Kommission mit, von welchem Zeitpunkt an und in welcher Weise sie von der Ermächtigung gemäß Artikel 1 Gebrauch macht. Die Kommission setzt die übrigen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 28. Dezember 1977

Für die Kommission

Der Vizepräsident

Finn GUNDELACH