31983D0255

83/255/EWG: Entscheidung des Rates vom 25. Mai 1983 zur Änderung der Entscheidung 80/1097/EWG über eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft zur Ausmerzung der afrikanischen Schweinepest auf Sardinien

Amtsblatt Nr. L 143 vom 02/06/1983 S. 0039 - 0039


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ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 25. Mai 1983

zur Änderung der Entscheidung 80/1097/EWG über eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft zur Ausmerzung der afrikanischen Schweinepest auf Sardinien

(83/255/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Entscheidung 80/1097/EWG (4), zuletzt geändert durch die Entscheidung 81/477/EWG (5), wurde eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft zur Ausmerzung der afrikanischen Schweinepest auf Sardinien eingeführt.

Es ist erforderlich, sämtliche Ausgaben für die verschiedenen von der Gemeinschaft im Veterinärbereich getroffenen Maßnahmen im Kapitel Agrarausgaben zusammenzufassen, um eine bessere Transparenz bei der Zuweisung der Mittel zu erreichen.

Für die Gemeinschaftsausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der vorgesehenen Maßnahme müssen geeignete Finanz- und Währungsbestimmungen und Verfahren gelten; deshalb sollten in diesem Bereich die entsprechenden Artikel der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3509/80 (7) sowie die Verordnung (EWG) Nr. 129/78 des Rates vom 24. Januar 1978 über die Umrechnungskurse in der gemeinsamen Agrarstrukturpolitik (8) sinngemäß Anwendung finden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 80/1097/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 4 erhält folgende Fassung:

»Artikel 4

Für die in dieser Entscheidung vorgesehene Maßnahme wird eine finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft gewährt."

2. Artikel 5 erhält folgende Fassung:

»Artikel 5

(1) Die Dauer der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft beträgt fünf Jahre ab dem Zeitpunkt, den die Kommission in ihrer Entscheidung zur Genehmigung des in Artikel 1 genannten Plans festsetzt.

(2) Der voraussichtliche Zuschuß zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts unter dem Kapitel Agrarausgaben wird für die in Absatz 1 vorgesehene Dauer der Maßnahme auf 30 Millionen ECU veranschlagt."

3. In Artikel 6

a) werden in Absatz 1 Unterabsatz 1 die Worte: »kommen innerhalb der in Artikel 5 genannten Grenzen folgende Ausgaben für einen Zuschuß des Fonds, Abteilung Ausrichtung, in Frage:" ersetzt durch die Worte: »wird innerhalb der in Artikel 5 genannten Grenzen die finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft für folgende Ausgaben gewährt";

b) erhält Absatz 2 folgende Fassung:

»(2) Die Gemeinschaft erstattet 50 % der in Absatz 1 genannten Ausgaben bis zu einer Höhe von 60 Millionen ECU, davon 20 Millionen ECU für Ausgaben gemäß Absatz 1 zweiter Gedankenstrich."

4. Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

»(2) Bei den Entscheidungen der Kommission über die Finanzierung der vorliegenden Maßnahme durch die Gemeinschaft findet Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 Anwendung."

5. Folgender Artikel wird eingefügt:

»Artikel 7a

Die Verordnung (EWG) Nr. 129/78 sowie die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 finden sinngemäß Anwendung."

Artikel 2

Diese Richtlinie ist an die Italienische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 25. Mai 1983.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. KIECHLE

(1) ABl. Nr. C 299 vom 16. 11. 1982, S. 8.

(2) ABl. Nr. C 68 vom 14. 3. 1983, S. 86.

(3) ABl. Nr. C 77 vom 21. 3. 1983, S. 3.

(4) ABl. Nr. L 325 vom 1. 12. 1980, S. 8.

(5) ABl. Nr. L 186 vom 8. 7. 1981, S. 22.

(6) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13.

(7) ABl. Nr. L 367 vom 31. 12. 1980, S. 87.

(8) ABl. Nr. L 20 vom 25. 1. 1978, S. 16.