88/383/EWG: Entscheidung der Kommission vom 24. Februar 1988 über die Verbesserung der Information im Bereich Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
Amtsblatt Nr. L 183 vom 14/07/1988 S. 0034 - 0034
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 4 S. 0132
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 4 S. 0132
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 24. Februar 1988 über die Verbesserung der Information im Bereich Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (88/383/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 118, in Erwägung nachstehender Gründe: Es ist unerläßlich, daß die Kommission vor der Verabschiedung einzelstaatlicher Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Bereich Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz über die erforderlichen Informationen verfügt. Alle Mitgliedstaaten müssen ebenfalls in bestimmten Fällen über die von einem von ihnen geplanten Rechts- und Verwaltungsvorschriften informiert werden. Mit der Richtlinie 83/189/EWG des Rates (1) wurde ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften einschließlich des Bereichs Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz geschaffen. Es erscheint notwendig, dieses Verfahren durch die Verbesserung der Informationen über sonstige Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu ergänzen, die Gegenstand der vorliegenden Entscheidung sind. Es empfiehlt sich, eine Sachverständigengruppe einzusetzen, deren Mitglieder von den Mitgliedstaaten ernannt werden und deren Auftrag darin besteht, die Kommission bei der Prüfung von Entwürfen einzelstaatlicher Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu unterstützen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Mitgliedstaaten machen die Kommission unverzueglich über ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Bereich der Sicherheit, der Arbeitshygiene und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz sowie über sämtliche Entwürfe von Rechts- und Verwaltungsvorschriften in diesem Bereich Mitteilung; hiervon ausgenommen sind Entwürfe technischer Vorschriften im Sinne von Artikel 1 Ziffer 6 der Richtlinie 83/189/EWG. Artikel 2 (1) Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten alle Entwürfe von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die in Anwendung von Artikel 1 bei ihr eingehen und die sie wegen der Zielsetzung dieser Entscheidung für wichtig hält. (2) Dem Mitgliedstaat, dessen Entwurf gemäß Absatz 1 übermittelt wurde, könne die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten Anmerkungen zukommen lassen, die von diesem soweit wie möglich berücksichtigt werden. Die Anmerkungen der Mitgliedstaaten werden von der Kommission weitergeleitet. Artikel 3 Die Kommission wird von einer Sachverständigengruppe unterstützt, in der ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Die Gruppe setzt sich aus 24 Mitgliedern zusammen, und zwar aus zwei Sachverständigen je Mitgliedstaat, die von der Kommission auf Vorschlag der Mitgliedstaaten ernannt werden. Für jedes der Mitglieder wird gemäß den vorstehenden Modalitäten ein stellvertretendes Mitglied ernannt. Artikel 4 Die Kommission unterrichtet den Beratenden Ausschuß für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sowie gegebenenfalls den gemäß Artikel 5 der Richtlinie 83/189/EWG eingesetzten ständigen Ausschuß regelmässig über die sich aus der Durchführung der vorliegenden Entscheidung ergebenden Maßnahmen, wobei jedoch die von den Mitgliedstaaten als vertraulich betrachteten Angaben nicht mitgeteilt werden - Artikel 5 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 24. Februar 1988 Für die Kommission Manuel MARÍN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 8.