31977D0448

77/448/EWG: Entscheidung der Kommission vom 27. Juni 1977 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in den Niederlanden gemäß der Richtlinie 72/161/EWG des Rates vom 17. April 1972 (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 175 vom 15/07/1977 S. 0030 - 0030


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. Juni 1977 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in den Niederlanden gemäß der Richtlinie 72/161/EWG des Rates vom 17. April 1972 (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (77/448/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 72/161/EWG des Rates vom 17. April 1972 über die sozio-ökonomische Information und die berufliche Qualifikation der in der Landwirtschaft tätigen Personen (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die niederländische Regierung hat am 26. April 1977 gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 72/161/EWG die Verfügung über die Fortbildung von in der Landwirtschaft tätigen Personen mitgeteilt.

Gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 72/161/EWG muß die Kommission entscheiden, ob im Hinblick auf die Vereinbarkeit der mitgeteilten Vorschriften mit der genannten Richtlinie und unter Berücksichtigung der Ziele dieser Richtlinie sowie des notwendigen Zusammenhangs zwischen den verschiedenen Maßnahmen die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erfuellt sind.

Wesentliches Ziel des Titels II der Richtlinie 72/161/EWG ist es, den in der Landwirtschaft berufstätigen Personen, die das 18 Lebensjahr vollendet haben, die Gelegenheit zu geben, innerhalb ihres landwirtschaftlichen Berufes ihre beruflichen Kenntnisse zu verbessern oder neue berufliche Kenntnisse zu erwerben, so daß sie in die Lage versetzt werden, in einer modernen Landwirtschaft weiterhin ihren Beruf ausüben zu können.

Zur Erreichung dieser Zielsetzung sind die Mitgliedstaaten daher gemäß Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 72/161/EWG verpflichtet, zusätzlich zu dem in ihrem Land bestehenden normalen landwirtschaftlichen Ausbildungssystem Maßnahmen durchzuführen, durch die Betriebsinhabern, den landwirtschaftlichen Loharbeitskräften und den mithelfenden Familienangehörigen eine ergänzende Ausbildung allgemeiner, technischer und wirtschaftlicher Art vermittelt werden soll.

Gemäß Artikel 12 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 72/161/EWG erstattet der EAGFL, Abteilung Ausrichtung, den Mitgliedstaaten 25 % der im Rahmen der genannten Maßnahmen getätigten Ausgaben bis zu einem Hoechstbetrag von 1 500 Rechnungseinheiten für jede in der Landwirtschaft berufstätige Person, die einen vollständigen Lehrgang zur beruflichen Ausbildung oder Fortbildung besucht hat.

Die genannte Verfügung über die Fortbildung von in der Landwirtschaft tätigen Personen entspricht der beschriebenen Zielsetzung des Titels II der genannten Richtlinie und sieht Aus- und Fortbildungslehrgänge vor, die den Anforderungen, die an vollständige Lehrgänge zu umfassenden Verbesserung der beruflichen Kenntnisse oder zur Vermittelung neuer Kenntnisse der in der Landwirtschaft berufstätigen Personen zu stellen sind, genügen.

Der Ausschuß des EAGFL ist zu den finanziellen Aspekten angehört worden.

Die in dieser Entscheidung getroffene Feststellung entspricht der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die von der niederländischen Regierung mitgeteilte Verfügung über die Berufsbildung der landwirtschaftlichen Erwerbsbevölkerung erfuellt die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 8 der Richtlinie 72/161/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Brüssel, den 27. Juni 1977

Für die Kommission

Der Vizepräsident

Finn GUNDELACH (1)ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 15.