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31.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 396/49 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 22. Dezember 2004
über die Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, mit Wirkung vom 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai und 1. Juni 2004 auf die Dienstbezüge der Beamten, Vertrags- und Zeitbediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern sowie auf die Dienstbezüge eines Teils der Beamten, die in den 10 neuen Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von höchstens 15 Monaten nach Beitritt auf ihrem Dienstposten verbleiben, anwendbar sind
(2004/929/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 des Anhangs X,
gestützt auf den Beitrittsvertrag der zehn neuen Mitgliedstaaten, insbesondere auf Artikel 33 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1785/2004 des Rates (2) wurden zum letzten Mal nach dem alten Statut und in Anwendung des Artikels 13 Absatz 1 des Anhangs X die Berichtigungskoeffizienten festgesetzt, die mit Wirkung vom 1. Januar 2004 auf die in der jeweiligen Landeswährung gezahlten Dienstbezüge der in einem Drittland Dienst tuenden Beamten anwendbar sind. |
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(2) |
Einige dieser Berichtigungskoeffizienten sollten mit Wirkung vom 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai und 1. Juni 2004 angepasst werden, da gemäß den der Kommission zur Verfügung stehenden statistischen Angaben die mit dem Berichtigungskoeffizienten und dem entsprechenden Wechselkurs erfasste Änderung der Lebenshaltungskosten seit der letzten Anpassung für einige Drittländer 5 v. H. übersteigt — |
BESCHLIESST:
Einziger Artikel
Mit Wirkung vom 1. Februar, 1. März, 1 April, 1. Mai und 1. Juni 2004 gelten für die in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung ausgezahlten Dienstbezüge der Beamten, Vertrags- und Zeitbediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern sowie eines Teils der Beamten, die in den neuen Mitgliedstaaten während eines Zeitraums von höchstens 15 Monaten nach dem Beitritt auf ihrem Dienstposten verbleiben, die im Anhang festgesetzten Berichtigungskoeffizienten.
Gemäß den Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung werden bei der Berechnung dieser Dienstbezüge die an dem in Absatz 1 genannten Tag geltenden Wechselkurse zugrunde gelegt.
Brüssel, den 22. Dezember 2004
Für die Kommission
Benita FERRERO-WALDNER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 857/2004 (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 11).
ANHANG
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Land der dienstlichen Verwendung |
Berichtigungskoeffizient Februar 2004 |
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Dominikanische Republik |
33,1 |
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Suriname |
49,3 |
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Simbabwe |
31,9 |
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Land der dienstlichen Verwendung |
Berichtigungskoeffizient März 2004 |
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Dominikanische Republik |
38,9 |
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Simbabwe |
33,5 |
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Land der dienstlichen Verwendung |
Berichtigungskoeffizient April 2004 |
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Dominikanische Republik |
43,8 |
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Sierra Leone |
65,6 |
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Simbabwe |
38,7 |
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Land der dienstlichen Verwendung |
Berichtigungskoeffizient Mai 2004 |
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Georgien |
87,4 |
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Malawi |
71,6 |
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Dominikanische Republik |
48,6 |
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Simbabwe |
42,9 |
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Land der dienstlichen Verwendung |
Berichtigungskoeffizient Juni 2004 |
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Kasachstan |
94,0 |
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Dominikanische Republik |
46,4 |
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Sierra Leone |
71,0 |
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Simbabwe |
44,7 |