31996D0600

96/600/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. Oktober 1996 zur Ermächtigung Frankreichs, die mit der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch vorgesehene Verarbeitungsprämie für im Alter von weniger als 20 Tagen aus der Produktion genommene Tiere zu gewähren (Nur der französische Wortlaut ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 265 vom 18/10/1996 S. 0020 - 0020


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 9. Oktober 1996 zur Ermächtigung Frankreichs, die mit der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch vorgesehene Verarbeitungsprämie für im Alter von weniger als 20 Tagen aus der Produktion genommene Tiere zu gewähren (Nur der französische Wortlaut ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (96/600/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1588/96 (2), insbesondere auf Artikel 4i Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 4i Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 wird die Verarbeitungsprämie für Tiere gewährt, die aus der Produktion genommen werden, bevor sie 10 Tage alt sind. Gemäß Absatz 4 desselben Artikels kann die Kommission Mitgliedstaaten auf ordnungsgemäß begründeten und geeignete Kontrollmaßnahmen ausweisenden Antrag ermächtigen, diese Prämie für Tiere zu gewähren, die im Alter von weniger als 20 Tagen aus der Produktion genommen werden. Frankreich hat einen solchen Antrag gestellt und die Kontrollmaßnahmen beschrieben, die durchgeführt werden sollen, um jeden Mißbrauch zu verhüten und sicherzustellen, daß diese Tiere nicht zum Verbrauch durch Menschen verwendet werden. Dem genannten Antrag sollte stattgegeben werden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Frankreich wird ermächtigt, die mit Artikel 4i der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 vorgesehene Verarbeitungsprämie für im Alter von weniger als 20 Tagen aus der Produktion genommene Tiere zu gewähren.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 9. Oktober 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24.

(2) ABl. Nr. L 206 vom 16. 8. 1996, S. 23.